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7B_1406/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Criminal Appeal on Inadmissibility Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 7B_1406/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Criminal Appeal on Inadmissibility Due to Lack of Irreparable Harm The Federal Supreme Court dismissed a criminal appeal as inadmissible because the appellant, who was under investigation for alleged defamation offenses, failed to demonstrate a legally irreparable harm from the challenged interim decision, which had actually granted her request for legal aid. The situation involved the cantonal High Court overturning a prosecutor's refusal and approving the appointment of an official defense counsel, while remitting the case to the prosecution for the actual appointment. The Federal Supreme Court, recognizing the decision as a non-final interim judgment, reasoned that an appeal requires either proof of an irreparable legal disadvantage (Art. 93 para. 1 lit. a BGG) or the possibility of an immediate final decision saving significant time and costs, neither of which was met, especially since the appellant *benefited* from the decision and incurred no costs in the prior cantonal proceedings, making the necessary ground of irreparable harm absent and non-obvious.

Legislator-Regeste

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Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Criminal Appeal on Inadmissibility Due to Lack of Irreparable Harm: The situation involved the cantonal High Court overturning a prosecutor's refusal and approving the appointment of an official defense counsel, while remitting the case to the prosecution for the actual appointment. The Federal Supreme Court, recognizing the decision as a non-final interim judgment, reasoned that an appeal requires either proof of an irreparable legal disadvantage (Art. 93 para. 1 lit. a BGG) or the possibility of an immediate final decision saving significant time and costs, neither of which was met, especially since the appellant *benefited* from the decision and incurred no costs in the prior cantonal proceedings, making the necessary ground of irreparable harm absent and non-obvious.

Schlagwörter

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Strafverfahren amtliche Verteidigung nicht wiedergutzumachender Nachteil Strafverfolgung unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Einwendungen Justizirrtum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-admission (non-entrée en matière) under the simplified procedure, which is based on Art. 108 BGG.

Art. 65 Abs. 2 BGG

The court took the appellant's strained financial situation into account when setting the amount of the court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs due to the inadmissibility of the appeal.

Art. 93 BGG

The appeal was declared inadmissible because it challenged an interlocutory decision without meeting the requirements for review under Art. 93 para. 1 BGG.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1406/2024

Urteil vom 6. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg,

Riburgerstrasse 4, Postfach, 4310 Rheinfelden.

Gegenstand

Strafverfahren; amtliche Verteidigung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 30. Oktober 2024 (SBK.2024.219).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts auf Ehrverletzungsdelikte. Mit Eingabe vom 27. Juni 2024 stellte A.________ ein Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung. Die Staatsanwaltschaft wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. Juli 2024 ab. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Dieses hiess die Beschwerde mit Entscheid vom 30. Oktober 2024 gut, hob die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juli 2024 auf und bewilligte A.________ die amtliche Verteidigung. In Bezug auf die konkrete Bestellung der amtlichen Verteidigung wies es die Sache an die Staatsanwaltschaft zurück.

2. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 30. Oktober 2024.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser wird durch das Anfechtungsobjekt, d.h. den angefochtenen Entscheid, und die Parteibegehren bestimmt, wobei der angefochtene Entscheid den möglichen Streitgegenstand begrenzt (

BGE 142 I 155

E. 4.4.2 mit Hinweisen). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann somit nur die Frage bilden, ob die Vorinstanz das Gesuch um Bewilligung der amtlichen Verteidigung der Beschwerdeführerin zu Recht gutgeheissen hat. Auf alle Rechtsbegehren und Rügen, die darüber hinausgehen (u.a. Anträge auf Schadenersatz, Amtsenthebungsklagen, Antrag auf Verfahrensvereinigung von kantonalen Strafverfahren mit Beteiligung der Beschwerdeführerin), ist somit nicht einzutreten.

4. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (

BGE 148 IV 155

E. 1.1) bewirken könnte (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 148 IV 155

E. 1.1).

Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht sachbezogen mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander und zeigt namentlich mit keinem Wort auf, inwiefern ihr aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

drohen soll. Dies ist angesichts der Tatsache, dass ihr Gesuch um Beiordnung eines amtlichen Verteidigers bewilligt und ihr im vorinstanzlichen Verfahren keine Kosten auferlegt wurden, auch nicht ersichtlich.

5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde mit Blick auf

Art. 93 Abs. 1 BGG

als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Ihrer angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt B.________, Baden, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn