Dismissal of criminal appeal on recusal due to non-payment of the mandatory advance of costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal regarding a recusal request because the appellant failed to pay the ordered advance of costs within the non-extendable grace period. The appellant challenged a cantonal appellate decision concerning recusal proceedings. Pursuant to Article 62 paragraph 3 and Article 108 of the Federal Supreme Court Act, failure to comply with the advance of costs payment order after a formal warning results in a non-entry decision, with costs imposed on the defaulting party under Article 66 paragraphs 1 and 3 of the same statute.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of criminal appeal on recusal due to non-payment of the mandatory advance of costs: Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 aufgefordert, bis zum 16. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. Februar 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1403/2025
Urteil vom 10. Februar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Bezirksgericht Laufenburg, Gerichtsgasse 85, 5080 Laufenburg,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Dezember 2025 (SBK.2025.325).
Erwägungen:
1. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Dezember 2025 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 16. Dezember 2025 betreffend Ausstand.
2. Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 aufgefordert, bis zum 16. Januar 2026 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da er dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihm mit Verfügung vom 21. Januar 2026 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 3. Februar 2026 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde.
3. Der Beschwerdeführer hat sich nach Erhalt der vorgenannten Verfügungen betreffend die Bezahlung eines Kostenvorschusses mit Eingaben vom 30. Dezember 2025 und 23. Januar 2026 nochmals zur Sache geäussert. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist indessen den Kostenvorschuss nicht geleistet. Androhungsgemäss ist daher gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Februar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn