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7B_1397/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal for failure to pay advance on costs under Federal Supreme Court Act

Geschäftsnummer 7B_1397/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal challenging a cantonal superior court's decision regarding a recusal request because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the statutory non-extendable grace period. The material facts involve an appellant contesting a cantonal appellate ruling on procedural recusal and non-acceptance matters. The decisive legal basis comprises Articles 62 paragraph 3 and 108 of the Federal Supreme Court Act, mandating non-entry upon failure to pay the required advance on costs after proper warning and deadline setting, rendering the appeal inadmissible and leaving the lower instance judgment formally untouched while imposing procedural costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal for failure to pay advance on costs under Federal Supreme Court Act: Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 eine Frist bis zum 19. Januar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. Februar 2026 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1397/2025

Urteil vom 2. März 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Bern-Mittelland, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

2. Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 7. November 2025 (BK 25 511).

Erwägungen:

1.

Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 (Eingang hierorts: 22. Dezember 2025) Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 7. November 2025.

2.

Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3.

Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 23. Dezember 2025 eine Frist bis zum 19. Januar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 23. Januar 2026 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 3. Februar 2026 angesetzt, da ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Der Kostenvorschuss ging auch innert der angesetzten Nachfrist nicht ein, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

4.

Die Beschwerdeführerin ist kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler