Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1387/2025 KI-generiert

Pretrial detention extension challenge rejected as inadmissible for failing to specify procedural error in non-entry decision

Geschäftsnummer 7B_1387/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court, acting through its single-judge chamber, declined to entertain the appellant's criminal-law appeal and dismissed it, affirming the lower court's non-entry decision; consequently, the prior ruling refusing to consider the appellant's challenge remains in force. The case involved an appellant detained in pre-trial custody, whose detention had been extended multiple times, and who sought release, but the cantonal higher court had refused to hear his separate appeal against the latest extension. The Supreme Court based its decision on procedural grounds, citing Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, which requires appellants to demonstrate specifically how the challenged ruling violates the law, and found that the appellant's submissions were largely vague, appellatory, and focused on the merits of the underlying criminal proceedings rather than the procedural non-entry decision, thereby failing to meet the formal requirements for a valid appeal. The court ordered the appellant to bear court costs of 500 Swiss francs, reduced in light of his financial situation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Pretrial detention extension challenge rejected as inadmissible for failing to specify procedural error in non-entry decision: The case involved an appellant detained in pre-trial custody, whose detention had been extended multiple times, and who sought release, but the cantonal higher court had refused to hear his separate appeal against the latest extension. The Supreme Court based its decision on procedural grounds, citing Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, which requires appellants to demonstrate specifically how the challenged ruling violates the law, and found that the appellant's submissions were largely vague, appellatory, and focused on the merits of the underlying criminal proceedings rather than the procedural non-entry decision, thereby failing to meet the formal requirements for a valid appeal. The court ordered the appellant to bear court costs of 500 Swiss francs, reduced in light of his financial situation.

Schlagwörter

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Verlängerung der Untersuchungshaft Nichteintreten Prozessvoraussetzung Zulässige Gründe Inkrafttreten Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Hausfriedensbruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used as the procedural basis to decline to entertain the appeal in a simplified procedure due to insufficient grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose the court costs on the appellant because the appeal was unsuccessful.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1387/2025

Urteil vom 5. Januar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7000 Chur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verlängerung der Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, vom 24. November 2025 (SR2 25 83).

Erwägungen:

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden führt eine Strafuntersuchung gegen A.________. Im Rahmen dieser Untersuchung versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 30. Januar 2025 in Untersuchungshaft, diese wurde mehrfach verlängert. Zuletzt mit Entscheid vom 27. Oktober 2025 bis zum 26. Januar 2026. Auf eine dagegen von A.________ eigenständig erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Graubünden am 24. November 2025 nicht ein. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 (Posteingang) erhebt A.________ selbstständig Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen der Vorinstanz nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise auseinander. Seine Vorbringen erschöpfen sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik am vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid. Er beschränkt sich darauf, pauschal geltend zu machen, er befinde sich seit über zehn Monaten in Haft und sei aus dieser zu entlassen, das sei keine Gerechtigkeit. Darüber hinaus macht er umfangreiche, teilweise schwer nachvollziehbare Ausführungen zu den ihm vorgeworfenen Straftaten sowie zu seinem eigenen Drogenkonsum beziehungsweise zu jenem Dritter. Die Beschwerdeschrift ist insgesamt wenig strukturiert und in weiten Teilen ohne klaren Bezug zum angefochtenen Entscheid. Der Beschwerdeführer äussert sich vorwiegend zu materiellen Aspekten des hängigen Strafverfahrens und macht Ausführungen zum Vorgehen der Strafverfolgungsbehörden sowie zu seinem früheren Rechtsvertreter, den er mittlerweile gewechselt hat, ohne darzulegen, inwiefern diese Gesichtspunkte für die Beurteilung des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheids erheblich sein sollen. Mit seinen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert auf, inwiefern die Vorinstanz, die nicht auf die Beschwerde eingetreten ist, diese rechtswidrig behandelt hätte und inwiefern ihre Begründung bzw. der Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Seine Einwände bleiben damit appellatorischer Natur, was vor Bundesgericht unzulässig ist (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Lage wird bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung getragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Graubünden, Zweite strafrechtliche Kammer, dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden und Rechtsanwalt Marco Bundi, Landquart, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Januar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier