Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1374/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against the dismissal of proceedings following appeal withdrawal due to insufficient legal argumentation.

Geschäftsnummer 7B_1374/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified procedure, leaving the lower appellate court's dismissal of the proceedings due to the withdrawal of the appeal intact, with no costs levied and legal aid denied. The dispute arose from a regional court judgment concerning the extension of an inpatient therapeutic measure under Article 59 paragraph 4 of the Swiss Criminal Code, which the appellant had challenged before the cantonal high court via appeal before it was withdrawn. The decisive legal basis comprises Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, requiring a proper substantive discussion and legal argumentation challenging the contested lower court decision, which the appellant's submission completely failed to provide.

Legislator-Regeste

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Art. 59 Abs. 4 StGB, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against the dismissal of proceedings following appeal withdrawal due to insufficient legal argumentation: Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Anliegen vorbringt, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Prozessgegenstandes liegen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich den Antrag um "sofortige Begutachtung von Psychiater Herr B.________ ".

Schlagwörter

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Rückzug der Berufung Nichteintreten Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege Strafprozessordnung Ausdehnung des Verfahrens Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verfassungsrechtliche Rüge strafrechtliche Landesverweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1374/2025

Urteil vom 12. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Krumm,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,

Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

2. Bewährungs- und Vollzugsdienste

des Kantons Bern,

Südbahnhofstrasse 14d, Postfach, 3001 Bern,

vertreten durch Fürsprecher Markus D'Angelo, Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Gerechtigkeitsgasse 36, 3011 Bern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB; Rückzug der Berufung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 3. Strafkammer, vom 1. Dezember 2025 (SK 25 514).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 schrieb das Obergericht des Kantons Bern das vom Beschwerdeführer initiierte Verfahren gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom 28. August 2025 zufolge Rückzugs der Berufung ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 12. Dezember 2025 (eingegangen am 17. Dezember 2025) an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss fehlt vollständig: Der Beschwerdeführer legt nicht ansatzweise dar, weshalb die Vorinstanz durch Abschreibung des Verfahrens zufolge Rückzugs der Berufung durch seine amtliche Verteidigerin (die ihn im bundesgerichtlichen Verfahren nicht vertritt) Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe Anliegen vorbringt, die ausserhalb des durch den angefochtenen Beschluss begrenzten Prozessgegenstandes liegen, ist darauf nicht einzutreten (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG; BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; 136 V 362 E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich den Antrag um "sofortige Begutachtung von Psychiater Herr B.________ ".

4. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 3. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément