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7B_1371/2024 KI-generiert

Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Order Dismissed Due to Unpaid Litigation Security/Lack of Lower Court Ruling on Reinstatement Request

Geschäftsnummer 7B_1371/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Order Dismissed Due to Unpaid Litigation Security/Lack of Lower Court Ruling on Reinstatement Request The Federal Supreme Court dismissed a complainant's appeal against a Cantonal Court's decision not to entertain his appeal against a non-prosecution order, because he failed to pay the required litigation security deposit within the stipulated deadline. The Cantonal Court had refused to hear his appeal because he did not provide the process surety as requested, and the complainant argued that his failure to meet the deadline resulted from being abroad on urgent business, receiving confusing correspondence, and processing the documents without legal representation. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, concluding that the complainant's arguments effectively constituted a request for the reinstatement of the deadline due to an excusable omission, a matter that must first be decided by the lower Cantonal Court which had not yet ruled on such a request, thus lacking an appealable final cantonal decision.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 94 StPO, Art. 94 Abs. 2 StPO; Complainant's Appeal Against Non-Prosecution Order Dismissed Due to Unpaid Litigation Security/Lack of Lower Court Ruling on Reinstatement Request: The Cantonal Court had refused to hear his appeal because he did not provide the process surety as requested, and the complainant argued that his failure to meet the deadline resulted from being abroad on urgent business, receiving confusing correspondence, and processing the documents without legal representation. The Federal Supreme Court ruled the appeal inadmissible, concluding that the complainant's arguments effectively constituted a request for the reinstatement of the deadline due to an excusable omission, a matter that must first be decided by the lower Cantonal Court which had not yet ruled on such a request, thus lacking an appealable final cantonal decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten unbezahlte Mietkaution Zahlungsbefehl Nichtanhandnahmeverfügung gesetzliche Vertretung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible and the Tribunal fédéral decided not to enter upon the case using this simplified procedure rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The costs of the proceedings were imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1371/2024

Urteil vom 3. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 29. Oktober 2024 (2N 24 160).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer führte beim Kantonsgericht Luzern Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 22. August 2024. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2024 trat dieses androhungsgemäss nicht auf diese Beschwerde ein, da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Leistung einer Prozesskaution nicht nachgekommen war. Dagegen wendete sich der Beschwerdeführer am 7. Dezember 2024 mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesstrafgericht, welches diese in Anwendung von

Art. 48 Abs. 3 BGG

dem Bundesgericht weiterleitete.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich die angefochtene Verfügung des Kantonsgerichts vom 29. Oktober 2024 (vgl.

Art. 80 Abs. 1,

Art. 90 BGG

). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (

BGE 142 I 155

E. 4.4.2;

136 II 457

E. 4.2;

136 V 362

E. 3.4.2). Dies betrifft namentlich jene Teile der Beschwerde, in welchen der Beschwerdeführer darlegt, wieso die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. August 2024 aus seiner Sicht fehlerhaft sei.

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

4. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde überhaupt auf den Prozessgegenstand bezieht (vgl. E. 2 hiervor), führt er zusammengefasst aus, er habe die Frist der Vorinstanz zur Leistung einer Prozesskaution verpasst, da er die entsprechende Aufforderung erhalten habe, kurz bevor er zu einer Geschäftsreise ins Ausland aufgebrochen sei. Zudem habe ihm die Vorinstanz gleichentags ein weiteres Schreiben zugestellt, er habe "zwei verwirrende Briefe" erhalten. Da er "zwei Flüge im Abstand von fünf Tagen hatte und dringende Vorschläge für wichtige Unternehmen" habe fertigstellen müssen, sei er erst nach seiner Ankunft am zweiten Zielort dazu gekommen, diese Schreiben zu übersetzen. Aufgrund dieser Umstände habe er den Kostenvorschuss erst am 19. Oktober 2024 beglichen. Er sei davon ausgegangen, dass er sich innerhalb der in den erhaltenen Unterlagen genannten Frist befand. Ausserdem macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich "zu dieser Zeit in einer erheblichen Arbeitsüberlastung" befunden, während er gleichzeitig "im Ausland" gewesen sei. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass er "aus finanziellen Gründen" ohne Beizug eines Rechtsvertreters Beschwerde geführt habe, was "zu einer gewissen Verzögerung bei der Bearbeitung der Dokumente beigetragen" habe.

Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdeführer materiell geltend, seine Frist zur Leistung der Prozesskaution sei wegen unverschuldeter Säumnis wiederherzustellen (

Art. 94 StPO

). Zuständig für die Behandlung dieses Gesuch ist die Vorinstanz (

Art. 94 Abs. 2 StPO

). Dass diese bereits über das Fristwiederherstellungsgesuch des Beschwerdeführers entschieden hat, geht aus der angefochtenen Verfügung nicht hervor. Insofern liegt (noch) kein anfechtbarer letztinstanzlicher kantonaler Entscheid vor. Die Beschwerde ans Bundesgericht ist offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten ist.

5. Die Kosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément