Inadmissibility of criminal appeal concerning trial protocol correction due to insufficient legal argumentation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal upper court's decision regarding trial protocol correction, leaving the lower instance rulings fully in force and rendering the appellant liable for costs. The dispute arose from a criminal proceeding where the appellant unsuccessfully challenged the completeness of hearing protocols regarding procedural interventions and rejected motions. The Supreme Court based its dismissal on Articles 42(2), 106(2), and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG), ruling that the appellant failed to provide the requisite substantiated legal arguments addressing the lower court's reasoning.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal concerning trial protocol correction due to insufficient legal argumentation: Mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Dezember 2025 betreffend Protokollberichtigung.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1363/2025
Urteil vom 26. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
*gegen*
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Protokollberichtigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Dezember 2025 (UH250274-O/U/BEE).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 14. Dezember 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung und den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Dezember 2025 betreffend Protokollberichtigung.
2. Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht substanziiert mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese ihren Entscheid begründet. Stattdessen macht sie eine angebliche "Verletzung der verfassungsrechtlichen Verfahrensordnung" geltend und behauptet, wesentliche verfahrensleitende Eingriffe des Vorsitzenden, etwa die "autoritative Beendigung von Wortmeldungen oder die Zurückweisung von Einwendungen" seien im Protokolle entweder gar nicht oder nur in stark verkürzter Form abgebildet. Aus ihren Ausführungen geht indessen nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie die Beschwerde der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, soweit sie darauf eingetreten ist. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier