Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1344/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance of costs within the statutory grace period

Geschäftsnummer 7B_1344/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed a criminal appeal against a cantonal penal chamber ruling because the appellant failed to pay the ordered advance of costs within the statutory grace period. The appellant had challenged a lower court decision regarding criminal proceedings and discontinuance. Pursuant to Articles 62 paragraph 3 and 108 of the Federal Supreme Court Act, the court refused to enter upon the matter due to non-payment of the required security despite proper notification and warning.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance of costs within the statutory grace period: Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie nicht nachweislich von ihr entgegengenommen wurden.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung Nichteintreten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1344/2025

Urteil vom 17. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

vertreten durch B.________ und C.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,

Postfach, 1950 Sitten 2,

2. D.________ AG,

vertreten durch Rechtsanwalt Claudio Kerber,

3. E.________ Sàrl,

4. F.________ GmbH,

5. Bank G.________,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 3. Dezember 2025 (P3 25 158).

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin erhob am 8. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 3. Dezember 2025.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 21. Januar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da sie dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihr mit Verfügung vom 27. Januar 2026, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 9. Februar 2026 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.

Die Beschwerdeführerin befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie nicht nachweislich von ihr entgegengenommen wurden.

4. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde, wie angekündigt, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément