Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1326/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance on costs after constructive service of deadlines

Geschäftsnummer 7B_1326/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a lower court's refusal to consider a recusal request because the appellant failed to pay the requested advance on costs within the extended deadline. The appellant challenged a decision of the cantonal appellate court concerning a procedural recusal motion. Applying the statutory provisions on advance of costs and failure to pay under Article 62 paragraphs 1 and 3 of the Federal Supreme Court Act, combined with the procedural duty of good faith regarding the receipt of court documents sent during an active proceeding, the single judge ruled that uncollected judicial mail is deemed legally served and consequently refused to enter upon the merits of the unformatted appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal for failure to pay advance on costs after constructive service of deadlines: Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Kostenvorschuss Ausstandsbegehren gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Pflicht verspätete Gebührenzahlung verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1326/2025

Urteil vom 2. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Liselotte Henz,

c/o Appellationsgericht Basel-Stadt,

Bäumleingasse 1, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 13. November 2025 (DGS.2025.31).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 13. November 2025 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nicht auf das Ausstandsgesuch von A.________ein. Mit Beschwerde vom 1. Dezember 2025 wendet sich A.________ gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.

2. Eine Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 BGG).

2.1. Mit bundesgerichtlicher Verfügung vom 10. Dezember 2025 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist bis zum 12. Januar 2026 angesetzt, um einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für das bundesgerichtliche Verfahren zu bezahlen. Die Verfügung vom 10. Dezember 2025 kam mit dem Vermerk "nicht abgeholt" zurück. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht beim Bundesgericht einging, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Januar 2026 eine Nachfrist bis zum 26. Januar 2026 angesetzt, um den einverlangten Kostenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG). Der Beschwerdeführer hat auch diese als Gerichtsurkunde versandte Verfügung auf der Post nicht abgeholt.

2.2. Aufgrund der Beschwerde vom 1. Dezember 2025 befand sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, die das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Da der Beschwerdeführer aufgrund des von ihm initiierten Prozessrechtsverhältnisses mit der Zustellung von Verfügungen rechnen musste, gelten diese als zugestellt. Androhungsgemäss ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier