Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1318/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal due to insufficient substantiation regarding standing for civil claims

Geschäftsnummer 7B_1318/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal court decision that had upheld a prosecutor's dismissal order, leaving the lower instance rulings fully in force, and ordered the appellant to bear the procedural costs. The dispute arose from a criminal complaint where the appellant challenged the lower courts' rulings regarding a prosecutor's refusal to proceed or dismissal of charges, seeking to establish standing as a private claimant to assert civil claims. The court decided not to enter into the matter in a simplified procedure pursuant to Articles 42 para. 2, 106 para. 2, and 108 of the Federal Supreme Court Act, holding that the submission manifestly failed to satisfy the statutory substantiation and standing requirements necessary for criminal appeals.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal due to insufficient substantiation regarding standing for civil claims: Auf die Beschwerde ist in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Strafanzeige gesetzliche Voraussetzungen ZPO-Bestimmung Streitgegenstand prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1318/2025

Urteil vom 18. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Claudia Nuzzo,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau,

Sonnenstrasse 4a, 9201 Gossau SG,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Britt,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 30. Oktober 2025 (AK.2025.440-AK).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 30. Oktober 2025 wies das Kantonsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt Gossau, vom 10. Juli 2025 ab. Der Beschwerdeführer gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 3. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2.

Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Dies insbesondere betreffend eines Zivilanspruchs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der den Beschwerdeführer zur Beschwerde in Strafsachen legitimieren könnte (vgl. zu den diesbezüglichen Begründungsanforderungen Urteile 7B_1201/2024 vom 22. Januar 2025 E. 1.2; 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Soweit die Legitimation alternativ aus der Stellung als Strafantragssteller abgeleitet werden soll, was eine Verletzung des Strafantragsrechts an sich erforderte (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG), wird nicht annähernd hinreichend aufgezeigt, worin die Verletzung bestehen sollte - zumal der Beschwerdeführer sich selbst als Privatkläger im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG betrachtet, der künftig "Zivilansprüche als Privatkläger" geltend machen können soll.

Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung der Beschwerdeführer unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben.

3.

Auf die Beschwerde ist in Anwendung des vereinfachten Verfahrens nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément