Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1315/2025 KI-generiert

Inadmissibility of pre-trial detention appeal due to insufficient legal reasoning and failure to meet formal requirements

Geschäftsnummer 7B_1315/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal appellate decision that had refused to enter into a pre-trial detention appeal due to formal defects, leaving the lower court's non-entry ruling and detention order fully in force while ordering the appellant to bear the court costs. The underlying dispute involved a challenge to pre-trial detention and a cantonal dismissal based on procedural non-compliance (missing signature and incorrect language) alongside unaddressed alternative substantive findings. The Supreme Court based its refusal to hear the case on Articles 42 odst. 2, 106 odst. 2, and 108 odst. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG), applying strict requirements against purely appellate criticism and deficient legal reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of pre-trial detention appeal due to insufficient legal reasoning and failure to meet formal requirements: Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Anordnung von Untersuchungshaft Nichteintreten Untersuchungshaft Prozessvoraussetzung formelle Rechtskraft formeller Mangel Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1315/2025

Urteil vom 29. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin van de Graaf, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Anordnung von Untersuchungshaft; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsident, vom 21. November 2025 (HB.2025.24).

Erwägungen:

1. Mit einer undatierten, vom Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt am 3. Dezember 2025 an das Bundesgericht weitergeleiteten Eingabe führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 21. November 2025 betreffend Anordnung von Untersuchungshaft.

Es wurden keinen Vernehmlassungen eingeholt.

2. In der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht eingetreten, da diese nicht gesetzeskonform eingereicht worden sei (fehlenden Unterschrift; nicht in einer offiziellen Amtssprache verfasst). Im Rahmen einer Eventualbegründung hielt die Vorinstanz zudem fest, weshalb die Beschwerde auch in der Sache abzuweisen wäre, da der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht nach Art. 221 Abs. 1 StPO lediglich in Bezug auf eine der ihm vorgeworfenen Straftaten bestreite. Mit dieser vorinstanzlichen Begründung setzt sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort auseinander, sondern macht pauschal geltend, nicht er, sondern ein B.________ habe die Straftaten begangen. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident, Rechtsanwalt Michael Angehrn, Basel, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin:

Der Gerichtsschreiber: