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7B_1313/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal against cantonal security order due to missed statutory deadline.

Geschäftsnummer 7B_1313/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal court order requiring security for costs in a non-prosecution challenge, ruling in favor of the prosecution's stance by holding the appeal inadmissible. The dispute arose from a criminal complaint where the public prosecutor issued a non-prosecution order, leading the complainant to file cantonal review proceedings and subsequently challenge an interlocutory security order before the supreme judicial authority. The court based its dismissal on procedural timeliness, applying Articles 48 paragraph 1, 100 paragraph 1, and 108 of the Federal Supreme Court Act, determining that the appeal was filed after the statutory deadline had expired.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against cantonal security order due to missed statutory deadline: Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 28. Oktober 2025 zu laufen und endete am 26. November 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 1. Dezember 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich verspätet.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten gesetzliche Frist prozessleitende Verfügungen Normenkontrolle Strafanzeige Sicherheitsleistung ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1313/2025

Urteil vom 12. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann-Götz-Strasse 24, 8400 Winterthur,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2025 (UE250417-O/Z1).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 forderte das Obergericht des Kantons Zürich den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. September 2025 richtet, Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 1. Dezember 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.

2. Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nachweislich am 27. Oktober 2025 zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG begann folglich am 28. Oktober 2025 zu laufen und endete am 26. November 2025. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde wurde indes erst am 1. Dezember 2025 der Schweizerischen Post übergeben. Sie ist folglich verspätet.

3. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und B.________ schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément