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7B_1312/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Premature and Inadmissible in Certification Case

Geschäftsnummer 7B_1312/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Premature and Inadmissible in Certification Case The Federal Supreme Court dismissed an appeal against a cantonal court's refusal to repeat an appellate hearing and the substantive judgment, finding the appeal premature and inadmissible, respectively. The appellant sought the annulment of the Appellate Court's decision, which convicted him of obtaining a false certification and imposed a conditional fine, and the annulment of the subsequent order denying his request to repeat the appellate hearing. The Court ruled the challenge against the conviction was premature because only the operative part of the judgment had been issued, and the full written reasons were still outstanding, which is a condition precedent for a criminal appeal under Swiss law. Regarding the challenge against the order refusing to repeat the hearing (an interlocutory decision), the Court found it inadmissible because the appellant failed to demonstrate any irreparable legal disadvantage, a prerequisite for immediate appeal against such decisions, noting that procedural errors could be raised later during the appeal of the finalized main judgment.

Legislator-Regeste

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Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal as Premature and Inadmissible in Certification Case: The appellant sought the annulment of the Appellate Court's decision, which convicted him of obtaining a false certification and imposed a conditional fine, and the annulment of the subsequent order denying his request to repeat the appellate hearing. The Court ruled the challenge against the conviction was premature because only the operative part of the judgment had been issued, and the full written reasons were still outstanding, which is a condition precedent for a criminal appeal under Swiss law. Regarding the challenge against the order refusing to repeat the hearing (an interlocutory decision), the Court found it inadmissible because the appellant failed to demonstrate any irreparable legal disadvantage, a prerequisite for immediate appeal against such decisions, noting that procedural errors could be raised later during the appeal of the finalized main judgment.

Schlagwörter

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Wiederholung Berufungsverhandlung Nichteintreten Zwischenentscheid verfahrensrechtliche Fragen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Begründung in der Sache Einrede der Verfassungswidrigkeit Kognitionsbeschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by finding no entry due to inadmissibility in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs.

Art. 93 Abs. 1 BGG

The appeal against the lower court's decision of December 3, 2024, was found inadmissible based on this provision concerning interlocutory decisions.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1312/2024

Urteil vom 5. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel.

Gegenstand

Wiederholung Berufungsverhandlung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidentin, vom 3. Dezember 2024 (SB.2023.98).

Erwägungen:

1. Mit Urteil vom 29. November 2024 (Verfahrensnummer SB.2023.98) wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die Berufung von A.________ gegen das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2023 (Verfahrensnummer SG.2018.132) ab. Es erklärte A.________ schuldig der Erschleichung einer falschen Beurkundung und verurteilte ihn hierfür als Zusatzstrafe zum Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. September 2020 zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 300.--. Die Probezeit setze es auf zwei Jahre fest. Zugleich stellte es fest, dass der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 22. September 2023 erfolgte Freispruch vom Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung gegenüber von Notar Dr. B.________ (Anklage-Ziffer lit. I.) sowie die Einstellung des Verfahrens zufolge Eintritts der Verjährung in den Anklagepunkten B.- H. in Rechtskraft erwachsen sind. Im Nachgang zum Urteil des Appellationsgerichts vom 29. November 2024 gelangte A.________ mit Eingabe vom 2. Dezember 2024 an das Appellationsgericht und beantragte unter anderem die Wiederholung der Berufungsverhandlung. Das Appellationsgericht wies diesen Antrag mit Verfügung vom 3. Dezember 2024 ab (Verfahrensnummer SB.2023.98). Zugleich leitete es die Eingabe von A.________ vom 2. Dezember 2024 zur Kenntnisnahme an die Staatsanwaltschaft weiter und wies ihn darauf hin, dass die Beratung abgeschlossen und das Urteil des Gerichts bereits ergangen sei, wobei das Urteil aktuell erst im Dispositiv vorliege.

2. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024, ergänzt mit doppelter Eingabe vom 16. Dezember 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt zur Hauptsache die Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts vom 29. November 2024 und der Verfügung des Appelltationsgerichts vom 3. Dezember 2024. Die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen und habe ihn diese "freizusprechen oder allenfalls das Verfahren weiterzuführen". Eventualiter habe ein Freispruch durch das Bundesgericht zu erfolgen. Darüber hinaus stellt er weitere Anträge in der Sache und stellt mehrere Verfahrensanträge.

Das Bundesgericht hat auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet.

3. Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. November 2024 (Verfahrensnummer SB.2023.98) richtet, erweist sie sich als offensichtlich unzulässig bzw. als verfrüht. Der Beschwerdeführer hält selber fest, dass dieses Urteil erst im Urteilsdispositiv vorliegt und die Urteilsbegründung noch aussteht. Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht ist erst nach der vollständigen Ausfertigung der Urteilsbegründung möglich (siehe

Art. 100 Abs. 1 BGG

). Der guten Ordnung halber wird der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass er gegen das Urteil der Vorinstanz vom 29. November 2024 innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen erheben kann (

Art. 100 Abs. 1 BGG

).

4. Bei der Verfügung der Vorinstanz vom 3. Dezember 2024 handelt es sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 BGG

. Als solcher kann er vor Bundesgericht nur angefochten werden, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (

BGE 148 IV 155

E. 1.1) bewirken könnte (

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

hat die beschwerdeführende Person darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind; bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden hat sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wiedergutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 148 IV 155

E. 1.1).

Der Beschwerdeführer setzt sich in Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ansatzweise mit den Sachurteilsvoraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 BGG

auseinander und legt insbesondere nicht dar, inwiefern ihm aufgrund des angefochtenen Entscheids ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

drohen soll. Dies ist auch nicht ersichtlich. Nach dem Vorliegen des vollständig ausgefertigten Berufungsurteils wird der Beschwerdeführer seine Rügen, wonach sein Antrag auf Wiederholung der Berufungsverhandlung zu Unrecht abgewiesen worden sei, sowie seine weiteren Rügen betreffend angeblicher verfahrensrechtlicher Fehler während des Berufungsverfahrens im Rahmen einer Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geltend machen können (Art. 93 Abs. 3 in Verbindung mit

Art. 95 BGG

; siehe auch

BGE 144 IV 127

E. 1.3.1; Urteil 7B_1064/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 1.4).

5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde als verfrüht und in Bezug auf die vorinstanzliche Verfügung vom 3. Dezember 2024 mit Blick auf

Art. 93 Abs. 1 BGG

als offensichtlich unzulässig. Demnach ist im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Mit dem vorliegenden Urteil werden die weiteren Verfahrensanträge des Gesuchstellers gegenstandslos.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn