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7B_1307/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeals for failure to pay advance on costs within statutory deadlines

Geschäftsnummer 7B_1307/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed three joined criminal appeals against cantonal non-entrée and non-prosecution decisions because the appellant failed to pay the ordered advance on costs within the statutory extension period. The prosecution authority fully prevailed as the appellate proceedings were terminated without a substantive review. The decision is based on procedural provisions regarding advance costs and failure to comply with payment deadlines, specifically Article 62 paragraphs 1 and 3 in conjunction with Article 108 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG; Dismissal of criminal appeals for failure to pay advance on costs within statutory deadlines: Die Verfahren 7B_1307/2025, 7B_1308/2025 und 7B_1309/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Fristen Ausdehnung des Verfahrens Strafverfolgung Verfahrensüberprüfung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1307/2025, 7B_1308/2025, 7B_1309/2025

Urteil vom 23. Februar 2026

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 23. Oktober 2025 (SW.2025.111, SW.2025.112, SW.2025.113).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2025 (Postaufgabe) drei Beschwerden gegen drei Entscheide des Obergerichts des Kantons Thurgau, alle datiert vom 23. Oktober 2025, ein.

2. Die Verfahren 7B_1307/2025, 7B_1308/2025 und 7B_1309/2025 sind zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1).

3. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

4. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 24. Dezember 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 19. Januar 2026 angesetzt, um dem Bundesgericht für die Verfahren 7B_1307/2025, 7B_1308/2025 und 7B_1309/2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde ihm mit Verfügung vom 27. Januar 2026, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- für die drei genannten Verfahren bis zum 10. Februar 2026 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerden nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten daher als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie nicht nachweislich von ihm entgegengenommen wurden.

5. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerden, wie angekündigt, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

6. Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerden unzulässig sind und das Bundesgericht nicht auf solche eintritt (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_1307/2025, 7B_1308/2025 und 7B_1309/2025 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2026

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément