Dismissal of Criminal Appeal Due to Non-Payment of Advance on Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertDer Beschwerdeführer erhob am 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of Criminal Appeal Due to Non-Payment of Advance on Costs: Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe decision to not enter upon the appeal was made according to the simplified procedure outlined in this article.
The appeal was dismissed because the required court fee was not paid, as cited in the operative part.
The appellant was ordered to bear the court costs in the final ruling.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1306/2024
Urteil vom 26. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Gewährung der Vollzugsform der gemeinnützigen Arbeit; Nichteintreten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 30. Oktober 2024 (VB.2024.00471).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 5. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. Oktober 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 9. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Dieser reagierte mit Eingabe vom 13. Dezember 2024, in welcher er um Ratenzahlung ersuchte. Dies wurde unter Verweis auf die fehlende Begründung des Gesuchs und auf das Beschleunigungsgebot abgelehnt. Die bis zum 31. Januar 2025 erstreckte Frist verstrich ungenutzt, weshalb dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 17. Februar 2025 angesetzt wurde, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Der Beschwerdeführer reagierte mit einer weiteren Eingabe, erneut ohne den Kostenvorschuss zu leisten, die Beschwerde zurückzuziehen oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen.
Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG ), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément