Criminal Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertCriminal Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance The appellant lodged a criminal appeal against a Cantonal High Court's decision upholding a Public Prosecutor's refusal to open an investigation, but failed to pay the required cost advance of CHF 800 despite two judicial summonses setting non-extendable deadlines. The Federal Supreme Court ruled that because the appellant neither paid the advance by the final deadline of January 27, 2025, nor requested legal aid, pursuant to Article 62(3) of the Federal Supreme Court Act, the appeal was deemed inadmissible, although exceptionally no court costs were charged.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 in fine BGG; Criminal Appeal Inadmissibility Due to Failure to Pay Cost Advance: The Federal Supreme Court ruled that because the appellant neither paid the advance by the final deadline of January 27, 2025, nor requested legal aid, pursuant to Article 62(3) of the Federal Supreme Court Act, the appeal was deemed inadmissible, although exceptionally no court costs were charged.
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KI-generiertThe decision not to enter upon the appeal was made according to the simplified procedure.
The appeal was dismissed because the required cost deposit was not paid.
The Tribunal decided to waive the collection of court costs in this specific case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1305/2024
Urteil vom 5. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. November 2024 (UE240347-O/U).
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhob am 4. Dezember 2024 (Postaufgabe) Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2024 (Beschwerdesache gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 24. September 2024).
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen ( Art. 62 Abs. 1 BGG ).
3.
Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 mit Gerichtsurkunde eine Frist bis zum 9. Januar 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Dieser reagierte mit Eingabe vom 16. Dezember 2024, in welcher er über mutmassliche Nachstellungen informierte, ohne den Kostenvorschuss zu leisten oder ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 16. Januar 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis am 27. Januar 2025 angesetzt, unter dem Hinweis, dass bei Nichtleistung auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Aufgrund seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2024 befindet sich der Beschwerdeführer in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (
BGE 146 IV 30
E. 1.1.2;
141 II 429
E. 3.1;
138 III 225
E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl.
Art. 44 Abs. 2 BGG ). Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG ), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
4.
In Anbetracht der Umstände wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 in fine BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément