Inadmissibility of criminal appeal against dismissal of judicial recusal due to insufficient legal substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal in a simplified procedure, upholding the lower instance's rejection of a recusal request directed against a district court president, thereby leaving the challenged decision and underlying trial proceedings intact. The appellant sought to challenge the lower court's finding that no appearance of bias existed regarding events during the main hearing, but merely presented subjective factual accounts and unsubstantiated allegations of international law violations without engaging with the contested reasoning. Decisive legal bases include Art. 56 lit. f of the Criminal Procedure Code governing judicial recusal, alongside Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2, and Art. 108 Abs. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act, which set strict substantiation requirements and mandate non-admission for purely appellate criticism.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 56 lit. f StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal against dismissal of judicial recusal due to insufficient legal substantiation: Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1304/2025
Urteil vom 12. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
B.________,
Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau,
Obere Vorstadt 37, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 10. Oktober 2025 (SBK.2025.217).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 27. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 10. Oktober 2025 betreffend Ausstand.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Vorinstanz begründet im angefochtenen Entscheid ausführlich, weshalb das vom Beschwerdeführer gegen die Präsidentin des Bezirksgerichts Aarau unter dem Titel von Art. 56 lit. f StPO gestellte Ausstandsgesuch unbegründet und abzuweisen ist. Insbesondere legt sie detailliert dar, weshalb die vom Beschwerdeführer gerügten Vorgänge anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025 im kantonalen Strafverfahren ST.2025.117 in Bezug auf die Präsidentin des Bezirksgerichts keinen Anschein von Befangenheit zu begründen vermögen. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er lediglich die Sachverhaltselemente, insbesondere jene anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 1. Juli 2025, aus seiner Sicht und moniert ohne Angabe einer Gesetzesnorm eine Verletzung des Völkerrechts. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn