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7B_13/2024 KI-generiert

Detainee Appeal for File Inspection and Compensation Dismissed as Unappealable Decision

Geschäftsnummer 7B_13/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt Akteneinsicht sowie die Ausfertigung von Kopien. Weiter stellt er einen Antrag auf Genugtuung und Entschädigung Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen (

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 102 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Detainee Appeal for File Inspection and Compensation Dismissed as Unappealable Decision: den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

Schlagwörter

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Akteneinsicht Nichteintreten Verfahrensüberprüfung Strafprozessordnung In den Akten enthaltene Schriftstücke Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eröffnung des Entscheids Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed via the simplified procedure based on this article.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The application for free legal aid was rejected based on this article due to the lack of prospects of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_13/2024

Urteil vom 2. April 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Untersuchungsgefängnis Solothurn,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Haftgericht des Kantons Solothurn, Vorinstanz,

Westbahnhofstrasse 16, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Akteneinsicht; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2023 (HAFT.2023.287-HGRHAL).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt Akteneinsicht sowie die Ausfertigung von Kopien. Weiter stellt er einen Antrag auf Genugtuung und Entschädigung

2. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen (

Art. 80 Abs. 1 BGG

). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.

3. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde eine Verfügung des Haftgerichts Solothurn vom 14. Dezember 2023 bei und bemängelt, dass ihm bei der Akteneinsicht keine Kopien von den Verfahrensakten erstellt worden seien, obschon dies im Untersuchungsgefängnis möglich gewesen wäre. Mit der erwähnten Verfügung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er am Freitag, 15. Dezember 2023, voraussichtlich zwischen 13:45 Uhr und 15:45 Uhr im Beisein des zuständigen Haftrichters Einsicht in die Verfahrensakten nehmen kann. Weitergehende Anordnungen wurden keine getroffen. Die vom Beschwerdeführer beigelegte Verfügung stellt keinen nach dem Gesetz anfechtbaren Entscheid dar (vgl.

Art. 80 Abs. 1 BGG

). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts als erste Instanz zu prüfen, wie die Akteneinsicht ablief, ob eine Verletzung von

Art. 102 StPO

vorliegt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, da die Anfertigung von Kopien verweigert worden sei bzw. ob der Haftrichter arrogant aufgetreten sein soll und die Akteneinsicht "inszeniert worden sei". Damit liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (

Art. 64 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier