Detainee Appeal for File Inspection and Compensation Dismissed as Unappealable Decision
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertMit Eingabe vom 26. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt Akteneinsicht sowie die Ausfertigung von Kopien. Weiter stellt er einen Antrag auf Genugtuung und Entschädigung Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen (
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 102 StPO, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Detainee Appeal for File Inspection and Compensation Dismissed as Unappealable Decision: den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was dismissed via the simplified procedure based on this article.
The application for free legal aid was rejected based on this article due to the lack of prospects of success.
The court imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_13/2024
Urteil vom 2. April 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Untersuchungsgefängnis Solothurn,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Haftgericht des Kantons Solothurn, Vorinstanz,
Westbahnhofstrasse 16, Postfach 157, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Akteneinsicht; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2023 (HAFT.2023.287-HGRHAL).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2023 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt Akteneinsicht sowie die Ausfertigung von Kopien. Weiter stellt er einen Antrag auf Genugtuung und Entschädigung
2. Das Bundesgericht ist keine oberste Aufsichtsbehörde, die von Amtes wegen oder auf Anzeige eines Bürgers hin in jeder Sache zum Rechten sehen kann. Es kann nur im Rahmen von gesetzlich genau umschriebenen Verfahren Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gewisser Bundesbehörden überprüfen (
Art. 80 Abs. 1 BGG
). In einer Beschwerde muss der Beschwerdeführer gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
den angefochtenen Entscheid bezeichnen und andererseits darlegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
3. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde eine Verfügung des Haftgerichts Solothurn vom 14. Dezember 2023 bei und bemängelt, dass ihm bei der Akteneinsicht keine Kopien von den Verfahrensakten erstellt worden seien, obschon dies im Untersuchungsgefängnis möglich gewesen wäre. Mit der erwähnten Verfügung wurde der Beschwerdeführer informiert, dass er am Freitag, 15. Dezember 2023, voraussichtlich zwischen 13:45 Uhr und 15:45 Uhr im Beisein des zuständigen Haftrichters Einsicht in die Verfahrensakten nehmen kann. Weitergehende Anordnungen wurden keine getroffen. Die vom Beschwerdeführer beigelegte Verfügung stellt keinen nach dem Gesetz anfechtbaren Entscheid dar (vgl.
Art. 80 Abs. 1 BGG
). Es ist nicht Sache des Bundesgerichts als erste Instanz zu prüfen, wie die Akteneinsicht ablief, ob eine Verletzung von
Art. 102 StPO
vorliegt, wie vom Beschwerdeführer behauptet, da die Anfertigung von Kopien verweigert worden sei bzw. ob der Haftrichter arrogant aufgetreten sein soll und die Akteneinsicht "inszeniert worden sei". Damit liegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vor, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.00 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Haftgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. April 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier