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7B_1281/2024 KI-generiert

Company Appeal Against Reopened Negligence Investigation Dismissed.

Geschäftsnummer 7B_1281/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Company Appeal Against Reopened Negligence Investigation Dismissed. The Federal Supreme Court declined to enter into the appeal filed by a company against an appellate court's decision, which had annulled the public prosecutor's order to drop criminal proceedings concerning a serious work accident involving an employee. The employee had suffered severe hand injuries, including the amputation of a finger, while cleaning a machine, and the public prosecutor had initially dropped the case against the company for negligent serious bodily harm; however, the Cantonal High Court reversed this decision and remanded the case to the public prosecutor for further investigation. The Supreme Court classified the appeal as concerning an interlocutory decision, which is only appealable if it causes irreparable legal harm (Art. 93 para. 1 lit. a BGG) or if its approval would directly lead to a final decision and substantially save time and cost from extensive evidence proceedings (Art. 93 para. 1 lit. b BGG). The Court dismissed the appeal because the company failed to demonstrate either an irreparable legal disadvantage (the matter was remanded for further investigation, allowing the company to raise its arguments later if indicted) or that granting the appeal would significantly reduce cost and effort beyond a regular criminal proceeding.

Legislator-Regeste

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Art. 92 oder, Art. 93 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; Company Appeal Against Reopened Negligence Investigation Dismissed: The Federal Supreme Court declined to enter into the appeal filed by a company against an appellate court's decision, which had annulled the public prosecutor's order to drop criminal proceedings concerning a serious work accident involving an employee. The employee had suffered severe hand injuries, including the amputation of a finger, while cleaning a machine, and the public prosecutor had initially dropped the case against the company for negligent serious bodily harm; however, the Cantonal High Court reversed this decision and remanded the case to the public prosecutor for further investigation. The Supreme Court classified the appeal as concerning an interlocutory decision, which is only appealable if it causes irreparable legal harm (Art. 93 para. 1 lit. a BGG) or if its approval would directly lead to a final decision and substantially save time and cost from extensive evidence proceedings (Art. 93 para. 1 lit. b BGG). The Court dismissed the appeal because the company failed to demonstrate either an irreparable legal disadvantage (the matter was remanded for further investigation, allowing the company to raise its arguments later if indicted) or that granting the appeal would significantly reduce cost and effort beyond a regular criminal proceeding.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten anfechtbarer Zwischenentscheid Wiedereröffnung der Untersuchung fahrlässige Körperverletzung Untersuchungshaft- und Ermittlungskosten weitere Sachverhaltsabklärung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the procedural decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Art. 93 BGG

Cited throughout the reasoning as the main procedural basis for reviewing intermediate decisions (although the appeal was largely dismissed based on its non-fulfillment).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1281/2024

Urteil vom 13. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

handelnd durch C.________, A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,

Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 16. Oktober 2024 (SBK.2024.87).

Erwägungen:

1. B.________ (fortan: Beschwerdegegner 2) erstattete am 27. Juli 2023 Strafanzeige gegen unbekannt wegen schwerer Körperverletzung, eventualiter wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall vom 9. März 2023 bei seiner Arbeitgeberin, der A.________ AG (fortan: Beschwerdeführerin), in U.________. Der Beschwerdegegner 2 war als Maschinenreiniger tätig und erlitt beim Waschen einer Maschine mit einer Wasserhochdruckpistole schwere Verletzungen an der linken Hand, was eine Amputation des kleinen linken Fingers, die Rekonstruktion von Nerven- und Sehnengewebe sowie massive bleibende Bewegungseinschränkungen zur Folge hatte.

Am 15. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung ein. Dagegen erhob der Beschwerdegegner 2 Beschwerde und verlangte im Wesentlichen, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, "das Strafverfahren gegen die A.________ AG ohne Verzug wieder aufzunehmen, weitere Abklärungen zu tätigen und gegebenenfalls die Täterschaft auf konkrete Mitarbeitende der A.________ AG auszudehnen". Mit Entscheid vom 16. Oktober 2024 hiess das Obergericht des Kantons Aargau die Beschwerde gut; es hob die Einstellungsverfügung vom 15. März 2024 auf und wies die Sache zur weiteren Behandlung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurück.

2. Die Beschwerdeführerin gelangt ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und das gegen sie geführte Strafverfahren einzustellen.

3. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab, sondern weist die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Staatsanwaltschaft zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid. Als solcher ist er nur unter den Voraussetzungen von

Art. 92 oder

Art. 93 BGG

beim Bundesgericht anfechtbar. Da der angefochtene Entscheid weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betrifft (vgl.

Art. 92 BGG

), kann er gemäss

Art. 93 Abs. 1 BGG

mit Beschwerde in Strafsachen nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a), oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

muss rechtlicher Natur sein und liegt vor, wenn er auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (

BGE 144 IV 127

E. 1.3.1). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 IV 321

E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (

BGE 139 IV 113

E. 1). Die Ausnahme ist nach der Rechtsprechung restriktiv zu handhaben (

BGE 140 V 321

E. 3.6).

4.

4.1.

Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Voraussetzungen von

Art 93 Abs. 1 BGG

. Sie bringt (in der Sache) bloss vor, der vorinstanzliche Entscheid sei willkürlich; ihr (der Beschwerdeführerin) könne keine Sorgfaltspflichtverletzung oder ein Vorwurf in ihrer Stellung als Arbeitgeberin gemacht werden.

4.2.

Die Vorinstanz hat die Sache (zur weiteren Sachverhaltsabklärung) an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, weshalb der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Urteil 7B_1019/2023, 7B_1026/2023 vom 26. Februar 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin durch das Nichteintreten auf die vorliegende Beschwerde ein rechtlicher Nachteil drohen sollte, der im infolge des vorinstanzlichen Entscheids wieder aufzunehmenden Strafverfahren nicht behoben werden könnte. Die Beschwerdeführerin kann in diesem die angeführten Rechtsverletzungen geltend machen und einen allfälligen Schuldspruch nach Ausschöpfung des kantonalen Instanzenzugs an das Bundesgericht weiterziehen. Der vorinstanzliche Entscheid ist unter dem Gesichtspunkt von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nicht anfechtbar.

5. Im Übrigen sind die Voraussetzungen von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

ebenso wenig erfüllt. Zwar würde eine Gutheissung der Beschwerde das Verfahren definitiv abschliessen bzw. diesbezüglich einen Endentscheid herbeiführen.

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

verlangt jedoch, dass mit der Beschwerdegutheissung ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde. Diese Voraussetzung wird im Strafverfahren restriktiv ausgelegt (

BGE 134 III 426

E. 1.3.2;

133 IV 288

E. 3.2). Die Aufwendungen müssen über diejenigen eines gewöhnlichen Strafverfahrens hinausgehen (vgl. Urteil 7B_1019/2023, 7B_1026/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5 mit Hinweisen). Vorliegend ist jedoch nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern die Verfahrensdurchführung aussergewöhnliche Kosten verursachen könnte oder weitläufige Beweismassnahmen zu erwarten wären. Die Eintretensvoraussetzungen von

Art. 93 BGG

liegen mithin insgesamt nicht vor.

6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden, ist dem Beschwerdegegner 2 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden, für den er nach

Art. 68 Abs. 2 BGG

zu entschädigen wäre.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler