Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_128/2023 KI-generiert

Bank v. Cantonal Court (Unsealing of Documents in Fraud Investigation)

Geschäftsnummer 7B_128/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves allegations against an individual, referred to as B.________, who is accused of commercial fraud, serious money laundering, and other offenses by the State Prosecutor's Office of the Canton of Graubünden. During the investigation, two separate complaints were lodged, one in 2019 and another in 2021, suggesting possible involvement of employees from A.________ Bank in aiding B.________ with his alleged criminal activities. As part of the investigation, the State Prosecutor requested access to various bank documents from A.________ Bank, which were initially submitted under seal. The court of coercive measures had ordered the unsealing and examination of these documents, a decision the bank contested, leading them to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. The bank argued there was no sufficient reason to suspect their involvement warranting such an invasive measure, claiming the procedures for determining participation in the crimes were not thorough, hence the need to protect their business secrets from unnecessary exposure.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 66 Abs. 4 BGG, Art. 68 Abs. 2 BGG; Bank v. Cantonal Court (Unsealing of Documents in Fraud Investigation): During the investigation, two separate complaints were lodged, one in 2019 and another in 2021, suggesting possible involvement of employees from A.________ Bank in aiding B.________ with his alleged criminal activities. As part of the investigation, the State Prosecutor requested access to various bank documents from A.________ Bank, which were initially submitted under seal. The court of coercive measures had ordered the unsealing and examination of these documents, a decision the bank contested, leading them to file a complaint with the Swiss Federal Tribunal. The bank argued there was no sufficient reason to suspect their involvement warranting such an invasive measure, claiming the procedures for determining participation in the crimes were not thorough, hence the need to protect their business secrets from unnecessary exposure.

Schlagwörter

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Strafverfahren Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung Bankunterlagen Beschlagnahme von Beweismitteln Betrugsermittlung Strafverfolgung Geschäftsbank Gehilfenschaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 4 BGG

Provision applied to waive court costs since the appeal was granted.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Provision applied for awarding the appellant party representation costs before the Federal Tribunal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (8)

BE.2024.22 (2025-10-21)
Seizure of Electronic Devices and Proprietary Communications
«…sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1). Zur Frage des Tatverdachts bzw.…»
BE.2025.30 (2025-10-21)
Unsealing of Electronic Devices and Documents Related to Suspected Illegal Gambling
«…sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1). Zur Frage des Tatverdachts bzw.…»
SR2 2024 59 (2025-10-07) · gr
Appeal Allowed: Incomplete Investigation into Accessory to Commercial Fraud
«…rteil vom 14. Dezember 2023 ohne nähere Begründung von einer Untersuchungseröffnung aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 Sachverhalt A). Eine solche Eröffnung setzt aber in den vorliegend denkbaren Varianten stets eine…»
BB.2024.95 (2024-12-19)
Federal Criminal Court Upholds Closure of Foreign Money Laundering Investigation
«…sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1; zum Ganzen BGE 150 IV 239 E. 3.2)…»
36466 (2024-10-16) · nw
Prosecutor's Account Freeze Upheld in Fraud Investigation
«…omit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (Urteile des Bundesgerichts 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 1B_297/2022 vom 20. Feb- ruar 2023 E. 2.1; 1B_636/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2.2.3). Hinw…»
7B_861/2023 (2024-07-10)
Federal Supreme Court Upholds Unsealing of Bank Records in Money Laundering Investigation
«…st, wirkt sich der angefochtene Entsiegelungsentscheid für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus (Urteil 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.1). 1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes In…»
7B_211/2023 (2024-05-07)
Son's Data Unsealing Overbroad in Fraud Investigation
«…cheid für ihn hinsichtlich seiner Wirkung einem End- oder Teilentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG gleich (vgl. Urteil 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1.1 mit Hinweis). Er ist gemäss Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde legitimiert. Da auch die ü…»
7B_172/2022 (2024-03-21)
Prosecution v. Accused (Unsealing of Seized Documents)
«…ich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können ( BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile 7B_128/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1; 7B_184/2022 vom 30. November 2023 E. 2.1.1; je mit weiteren Hinweisen). Zur Frage des Tat…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_128/2023

Urteil vom 14. Dezember 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________ Bank,

vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Flavio Romerio und Stephan Groth,

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Rohanstrasse 5, 7001 Chur.

Gegenstand

Strafverfahren; Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 23. Februar 2023 (645-2022-99).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden wirft B.________ mit Anklageschrift vom 13. September 2022 gewerbsmässigen Betrug, schwere Geldwäscherei und weitere Delikte vor. Im Laufe der Strafuntersuchung gegen B.________ erstatte der (seither verstorbene) Geschädigte C.________ am 10. September 2019 Strafanzeige gegen unbekannt und zeigte an, dass Mitarbeiter der A.________ Bank sich allenfalls ebenfalls strafbar verhalten haben könnten. Am 23. August 2021 erfolgte eine weitere Strafanzeige durch einen anderen Geschädigten, D.________. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen unbekannt wegen Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug und Geldwäscherei. Es bestehe der Verdacht, dass Mitarbeiter der A.________ Bank B.________ in irgendeiner Form unterstützt hätten.

B. Im Strafverfahren gegen unbekannt verlangte die Staatsanwaltschaft mit Editionsverfügung vom 6. Oktober 2022 von der A.________ Bank vollständige elektronisch und physisch geführte Kundendossiers respektive Kundenarchive betreffend die E.________ AG, Unterlagen der Abteilung SEZR, Unterlagen der Abteilung EVV-Desk und Unterlagen zur Kreditsicherung. Mit Schreiben der A.________ Bank vom 30. November 2022 stellte diese die verlangten Unterlagen mittels USB-Stick der Staatsanwaltschaft zu und verlangte gleichzeitig deren Siegelung.

In der Folge beantragte die Staatsanwaltschaft dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden, die bei der A.________ Bank versiegelten Unterlagen seien zu entsiegeln und herauszugeben. Das Zwangsmassnahmengericht gab diesem Antrag mit Verfügung vom 23. Februar 2023 statt.

C. Die A.________ Bank gelangt mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht und beantragt, der vorinstanzliche Entscheid sei vollständig aufzuheben und das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Das präsidierende Mitglied der - damals zuständigen - I. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 28. April 2023 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Zwangsmassnahmengericht hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen, wobei sie die Abweisung der Beschwerde beantragt, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Die A.________ Bank hat eine Replik eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Da die Beschwerdeführerin nicht Partei des hängigen Strafverfahrens gegen unbekannt ist, wirkt sich der angefochtene Entsiegelungsentscheid für sie als Endentscheid im Sinne von Art. 90 f. BGG aus (Urteil 1B_543/2021 vom 1. Juli 2022 E. 1.1).

1.2. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nur berechtigt, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat ( Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ). Die Beschwerdeführerin legt genügend dar, dass die sichergestellten und gesiegelten Bankunterlagen eigene Geschäftsgeheimnisse beinhalten würden, die vor einer Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen seien. Das aktuelle Rechtsschutzinteresse ist folglich zu bejahen.

2. Die Beschwerdeführerin beanstandet die Annahme eines hinreichenden Tatverdachts.

2.1. Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt ( Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ). Im Gegensatz zum erkennenden Sachrichter hat das für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen im Vorverfahren zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachtes keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Bestreitet die betroffene Person den Tatverdacht, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begründen zu können ( BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; 137 IV 122 E. 3.2; Urteil 6B_821/2021 vom 6. September 2023 E. 1.3.1, zur Publikation vorgesehen).

2.2. Die Vorinstanz erwog, Hintergrund der vorliegenden Abklärungen bzw. Ermittlungen sei, dass die Staatsanwaltschaft gegen B.________ eine Strafuntersuchung führe, die mittlerweile in eine Anklage gemündet habe, und ihm gewerbsmässigen Betrug, schwere Geldwäscherei etc. vorwerfe. C.________ sel. als Geschädigter und Privatkläger habe bereits frühzeitig, und zwar im Laufe der Abklärungen gegen B.________, eine Strafanzeige gegen unbekannt erstattet und angezeigt, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin sich allenfalls ebenfalls strafbar verhalten haben könnten und dies abzuklären sei. Diese Strafanzeige datiere bereits vom 10. September 2019. Sodann sei am 23. August 2021 eine erneute Strafanzeige, dieses Mal durch einen anderen Geschädigten (D.________) erfolgt. Die Staatsanwaltschaft habe in der Folge ein Strafverfahren gegen unbekannt wegen Gehilfenschaft bzw. Beihilfe zu gewerbsmässigem Betrug und Geldwäscherei eröffnet. Es bestehe der Verdacht, dass sich Mitarbeiter der Beschwerdeführerin strafbar verhalten und B.________ in irgendeiner Form geholfen hätten. Die Staatsanwaltschaft führe in ihrem Entsiegelungsgesuch aus, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin durch Kontoüberträge wissentlich und willentlich auch Handlungen vorgenommen hätten, die geeignet gewesen seien, die Einziehung der von B.________ deliktisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln. Die bereits getätigten Ermittlungen und Befragungen seien ohne Ergebnis geblieben, der Tatverdacht aber evident; deshalb sei die Editionsverfügung an die Bank erlassen worden, um eben die Beteiligung der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an den Handlungen von B.________ zu prüfen.

Dass gegen B.________ Vorwürfe betreffend schwere Verbrechen (gewerbsmässiger Betrug, Geldwäscherei) im Raum stehen würden und diese nun in einer Anklage am Regionalgericht gemündet hätten, sei erstellt. Es erstaune zwar, dass im Rahmen der Abklärungen und der nun doch schon Jahre dauernden Ermittlungen nicht schon früher gegen die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin ermittelt worden sei. Dies ändere aber nichts daran, dass eine derartige Beteiligung in Form einer Begünstigung im Sinne von Gehilfenschaft oder ähnlichem zu prüfen sei und schon deshalb ein hinreichender Tatverdacht, ein konkreter Tatverdacht als erstellt zu gelten habe. Der Tatverdacht sei eben dann hinreichend, mit anderen Worten genügend, wenn Anzeichen vorliegen würden, dass eine strafbare Handlung vorliegen könnte. Genau dies könne mit den sichergestellten, versiegelten Dokumenten genauer geprüft werden, und es erscheine "als möglich", dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin das allenfalls strafbare Verhalten in irgendeiner Form begünstigt hätten. Es obliege dem Zwangsmassnahmengericht einzig, die Zwangsmassnahme bzw. deren gültige Voraussetzungen zu prüfen. Es dürfe aber nicht sein, dass ein solcher Entscheid bereits in eine faktische Verfahrenseinstellung des Ermittlungsverfahrens führe, was vorliegend wohl der Fall wäre.

Mithin seien an den hinreichenden Tatverdacht keine überhöhten Anforderungen zu stellen, auch wenn die Strafanzeigen bereits seit Jahren vorliegen würden. Es sei denn auch nicht geltend gemacht worden, dass bislang nichts unternommen worden sei. Vielmehr habe die Staatsanwaltschaft ausgeführt, dass die bisherigen Ermittlungen die Untersuchung nicht entscheidend vorwärtsgebracht hätten. Es werde Aufgabe der Staatsanwaltschaft sein, aufgrund der dannzumal gewonnenen Ergebnisse Anklage zu erheben oder das Ermittlungsverfahren einzustellen. Das Gegenargument der langen Verfahrensdauer sei nicht stichhaltig. Einzig Zeitablauf anzurufen, um damit aufzuzeigen, dass bislang niemand - auch nicht die Staatsanwaltschaft - mit einer strafbaren Handlung von Dritten (seitens Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin) gerechnet bzw. diese ins Auge gefasst habe, sei nicht überzeugend. Immerhin habe ein Geschädigter bereits im Jahre 2019 diese Frage der Tatbeteiligung durch die Mitarbeitenden der Beschwerdeführerin angezeigt und aufgeworfen. Es könnten mithin ganz andere Umstände dazu geführt haben, dass sich die Ermittlungen in die Länge gezogen hätten, vor allem weil das konnexe Hauptverfahren gegen den mutmasslichen Haupttäter nicht einfach zu führen gewesen sein könnte. Insbesondere habe B.________ soweit ersichtlich oft seine Aussage - zulässiger Weise - verweigert und damit kein Licht ins Dunkle gebracht.

2.3. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als begründet:

Das Strafverfahren gegen B.________ wurde bereits 2015 eröffnet. Ob der Verdacht, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin B.________ bei seinen mutmasslichen Machenschaften unterstützt haben könnten, erst mit den beiden Strafanzeigen vom 10. September 2019 und 23. August 2021 aufgekommen ist, kann hier dahingestellt bleiben. Wie die Staatsanwaltschaft im vorinstanzlichen Verfahren jedenfalls selber einräumte, blieben die in diesem Zusammenhang getätigten polizeilichen Ermittlungen und Befragungen ohne Ergebnis. Inwiefern unter diesen Umständen konkrete Anhaltspunkte vorliegen sollten, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin durch Kontoüberträge wissentlich und willentlich (Hilfs-) Handlungen vorgenommen hätten, die geeignet gewesen seien, die Einziehung der von B.________ deliktisch erlangten Vermögenswerte zu vereiteln, geht aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor. Die Vorinstanz legt insbesondere nicht näher dar, welche Teilnahmehandlungen zur Geldwäscherei, geschweige denn zum (gewerbsmässigen) Betrug diesen (unbekannten) Mitarbeitern vorgeworfen würden. Die blosse Möglichkeit, dass Mitarbeiter der Beschwerdeführerin das allenfalls strafbare Verhalten von B.________ "in irgendeiner Form begünstigt" hätten, genügt für die Begründung eines hinreichenden Tatverdachts auf eine allfällige Förderung der Haupttat nicht. Eine reine Vermutung vermag den staatsanwaltschaftlichen Herausgabebefehl nicht zu legitimieren, weshalb er sich als unzulässig erweist.

Auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin braucht mithin nicht eingegangen zu werden.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben und der Entsiegelungsantrag der Staatsanwaltschaft ist abzuweisen.

Dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens entsprechend sind keine Gerichtskosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Der Kanton Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 23. Februar 2023 wird aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 1. Dezember 2022 um Entsiegelung und Herausgabe wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Bundesgericht mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.

4. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Dezember 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Stadler