Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Health-Based Execution Stay Refusal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Health-Based Execution Stay Refusal The case involves an appeal against a cantonal court's refusal to grant a stay of execution of a prison sentence for an indefinite period, citing serious health issues. The cantonal court (Obergericht) and the preceding supervisory authority (Sicherheitsdirektion) declined to address the appeal because the appellant failed to provide a sufficient justification. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal for not meeting the substantiation requirements of Art. 42 para. 1 and 2 BGG, noting that the submission merely repeated the request for a stay until health conditions improve and surgeries are completed, without engaging with the reasoning of the lower court's decision, which limited the subject of the appeal. The Federal Court concluded that the lack of critical engagement with the lower court's findings made the appeal manifestly unfounded, resulting in a decision to not entertain the appeal and to dismiss the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation in Health-Based Execution Stay Refusal: The cantonal court (Obergericht) and the preceding supervisory authority (Sicherheitsdirektion) declined to address the appeal because the appellant failed to provide a sufficient justification. The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal for not meeting the substantiation requirements of Art. 42 para. 1 and 2 BGG, noting that the submission merely repeated the request for a stay until health conditions improve and surgeries are completed, without engaging with the reasoning of the lower court's decision, which limited the subject of the appeal. The Federal Court concluded that the lack of critical engagement with the lower court's findings made the appeal manifestly unfounded, resulting in a decision to not entertain the appeal and to dismiss the request for legal aid.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule on the inadmissibility of the appeal via simplified procedure.
Used to reject the request for free legal aid due to the obvious lack of prospects of success.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1276/2024
Urteil vom 12. Februar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aufschub des Strafvollzugs; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 28. Oktober 2024 (SK 24 458).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 13. August 2024 wiesen die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) das Gesuch um Gewährung eines Vollzugsaufschubs auf unbestimmte Zeit ab und boten den Beschwerdeführer auf den 30. September 2024 zum Strafantritt ins Regionalgefängnis Bern auf. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 9. September 2024 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), welche mit Entscheid vom 23. September 2024 nicht auf diese eintrat. Auf eine dagegen beim Obergericht des Kantons Bern eingereichte Beschwerde trat dieses mit Beschluss vom 28. Oktober 2024 nicht ein. Der Beschwerdeführer wendete sich mit Beschwerde in Strafsachen vom 28. November 2024 ans Bundesgericht.
2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 28. Oktober 2024 (vgl.
Art. 80 Abs. 1,
Art. 90 BGG
). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt oder thematisiert, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (
BGE 142 I 155
E. 4.4.2;
136 II 457
E. 4.2;
136 V 362
E. 3.4.2).
3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (
BGE 143 II 283
E. 1.2.2;
140 III 86
E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 148 IV 356
E. 2.1, 39 E. 2.3.5;
147 IV 73
E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
4. Die Vorinstanz trat, wie schon die SID, nicht auf die Beschwerde ein, da diese keine hinreichende Begründung enthielt. Auf die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung der Rechtsschrift wurde verzichtet, da eine solche innerhalb der Rechtsmittelfrist nicht mehr möglich war. Die Beschwerde ans Bundesgericht beschränkt sich auf einen einzigen Satz: "Ich beantrage einen Strafvollzugsaufschub für unbestimmte Zeit, bis der Gesundheitszustand sich eklatant verbessert und die notwendigen Operationen/Eingriffe/Nicht definierte Rheumatische Beschwerden und Pflegebedarf (Spitex) abgeschlossen sind", gefolgt von einer Auflistung von Stichworten unter dem Titel "Hafterstehungsfähigkeit?" die mit "Leberzirrhose (Endstadium?) " beginnt und mit "Diverse Untersuchungen und Operationen noch offen" endet. Damit fehlt es in der Beschwerde an einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Beschluss, auf den vorliegend der Prozessgegenstand beschränkt ist (siehe Erwägung 2 hiervor). Der Beschwerdeführer vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. Der Begründungsmangel ist offensichtlich.
5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Februar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément