Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_127/2023 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor (Seizure of Mobile Phones)

Geschäftsnummer 7B_127/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case before the Swiss Federal Tribunal, a legal dispute arose involving the Lucerne cantonal public prosecutor and an individual, identified as A.________, who is considered a victim in an ongoing criminal investigation. The investigation pertains to multiple offenses, including deprivation of liberty, kidnapping, attempted serious bodily harm, simple bodily harm, unlawful appropriation, sexual coercion, and threats, against known and unknown suspects. As part of the investigation, a search was conducted at A.________'s residence, during which two mobile phones were seized. A.________ requested the sealing of these devices, indicating they contained personal and potentially sensitive content. However, the prosecutor sought to unseal and examine the phones, arguing they likely held crucial evidence, specifically video recordings of incidents related to the investigation. The local coercive measures court ruled in favor of the prosecutor, noting A.________ had failed to provide a valid reason to deny the unsealing request despite legal representation. A.________ subsequently appealed this decision, seeking the return of his phones and challenging the lower court's findings.

Legislator-Regeste

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Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 169 Abs. 4 StPO; Complainant v. Public Prosecutor (Seizure of Mobile Phones): The investigation pertains to multiple offenses, including deprivation of liberty, kidnapping, attempted serious bodily harm, simple bodily harm, unlawful appropriation, sexual coercion, and threats, against known and unknown suspects. As part of the investigation, a search was conducted at A.________'s residence, during which two mobile phones were seized. A.________ requested the sealing of these devices, indicating they contained personal and potentially sensitive content. However, the prosecutor sought to unseal and examine the phones, arguing they likely held crucial evidence, specifically video recordings of incidents related to the investigation. The local coercive measures court ruled in favor of the prosecutor, noting A.________ had failed to provide a valid reason to deny the unsealing request despite legal representation. A.________ subsequently appealed this decision, seeking the return of his phones and challenging the lower court's findings.

Schlagwörter

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Strafverfahren Entsiegelung und Durchsuchung Opferrechte Durchsuchung Deliktsgut Beschlagnahme elektronischer Daten Privatbereich erworbener Anspruch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 BGG

The request for free legal aid was denied based on this provision because the appeal was deemed hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court costs were imposed on the appellant based on this provision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was declared inadmissible based on this provision concerning the non-appealability of decisions that do not cause irreparable harm.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (7)

7B_428/2024 (2024-11-06)
Cantonal Compulsion Measures Court Decision on Unsealing Material Upheld by Federal Supreme Court
«…wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben sol…»
7B_132/2024 (2024-08-19)
Federal Supreme Court Refuses Appeal on Unsealing of Criminal Evidence Due to Lack of Irreparable Harm.
«…emacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wied…»
7B_293/2024 (2024-05-23)
Federal Supreme Court Refuses Review of Mobile Phone Data Unsealing After Alleged Data Filtering
«…eimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann ( BGE 143 IV 462 E. 1; Urteile 7B_126/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.2; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). 1.4. Im Zusammenhang mit den formellen Voraussetzungen seiner Beschwerd…»
7B_88/2024 (2024-04-29)
Federal Court Upholds Dismissal of Appeals Against Seizure and Sealing of Drug Suspect's Mobile Phone
«…t. a LTF (cf. ATF 143 I 344 consid. 1.2; 138 IV 258 consid. 1.1; arrêts 7B_48/2023 du 29 janvier 2024 consid. 1.3; 7B_127/2023 du 14 août 2023 consid. 2.2 et les références citées) peut demeurer ouverte, vu l'issue du recours. 5. 5.1. Le Tribuna…»
7B_126/2023 (2023-12-08)
Seizure of Electronic Devices for Privacy Violation Investigation Upheld
«…emacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wied…»
7B_123/2023 (2023-11-29)
Federal Supreme Court Dismisses Appeal Against Unsealing Seized Items in Fraud Investigation
«…emacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.2; 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Der bloss pauschale Hinwei…»
7B_47/2023 (2023-09-21)
Federal Supreme Court Upholds Denial of Belated Document Sealing Request
«…erquisition ou le séquestre litigieux, cette mesure n'entraîne pas de préjudice irréparable de nature juridique (arrêts 7B_127/2023 du 14 août 2023 consid. 2.2, 1B_216/2022 du 8 août 2022 consid. 2.1; 1B_394/2020 du 22 septembre 2020 consid. 1.2.3 et…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_127/2023

Urteil vom 14. August 2023

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichter Hurni, Kölz,

Gerichtsschreiber Schurtenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Nico Gächter,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Abteilung 2 Emmen,

Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Strafverfahren; Entsiegelung und Durchsuchung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Luzern, Einzelrichterin, vom 16. Februar 2022 (ZMG 23 23).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen (LU) führt gegen diverse bekannte und unbekannte Personen ein Strafverfahren wegen (Gehilfenschaft zu) Freiheitsberaubung und Entführung, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Sachentziehung, sexueller Nötigung sowie Drohung, wobei A.________ in diesem Verfahren als Opfer der aufgeführten Delikte gilt. Am 3. Januar 2023 wurde am Wohnort von A.________ an der B.________strasse xx in U.________ (SG) eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei konnten zwei Mobiltelefone (iPhone, weiss, und iPhone, grau) sichergestellt werden. A.________ verlangte sofort deren Siegelung. Am 4. Januar 2023 wurde er durch die Kantonspolizei St. Gallen rechtshilfeweise einvernommen. Anlässlich dieser Einvernahme hielt er an seinem Siegelungsgesuch fest.

B. Mit Antrag vom 11. Januar 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung und Durchsuchung der sichergestellten und versiegelten Mobiltelefone. Zur Begründung führte sie zusammengefasst aus, auf den beschlagnahmten Mobiltelefonen seien zentrale Beweismittel zu erwarten, so insbesondere Videoaufnahmen der Tat vom 8. Dezember 2022, da diese nach den Angaben eines Beschuldigten mit dem Mobiltelefon von A.________ gefilmt worden sei. Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 trat das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern auf den Antrag nicht ein (Dispositiv-Ziffer 1) und stellte fest, "dass die Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen befugt ist, die Mobiltelefone des Gesuchsgegners (iPhone, weiss, HD-Pos. A.1.1 und iPhone, grau, HD-Pos. B 1.1) zu durchsuchen". Es begründete dies damit, A.________ habe zwar die Siegelung verlangt, aber trotz vorhandener Rechtsvertretung keinen Siegelungsgrund genannt. Damit sei der Siegelungsantrag nicht rechtsgültig gestellt worden.

C. A.________ verlangt mit Beschwerde in Strafsachen, der Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts sei aufzuheben, das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft sei abzuweisen und die sichergestellten Mobiltelefone seien ihm herauszugeben. Eventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem ersucht er für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung Antrag gestellt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Zwangsmassnahmengericht verweist auf die angefochtene Verfügung, mit einem ergänzenden Hinweis. A.________ hat repliziert.

Mit Verfügung des präsidierenden Mitglieds der - damals noch für dieses Verfahren zuständigen - I. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 17. April 2023 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein nach Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG die Beschwerde in Straf-sachen an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG grundsätzlich offen.

2.

2.1. Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst die Strafuntersuchung nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 92 BGG . Demnach ist er gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht ( BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 IV 321 E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist ( BGE 141 IV 284 E. 2.3, 289 E. 1.3, je mit Hinweisen).

2.2. Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG , weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie insbesondere ein mangelnder Deliktskonnex geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_58/2023 vom 10. Juli 2023 E. 2.1; 1B_155/2023 vom 10. Mai 2023 E. 1.2; 1B_591/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 4.1; 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.1; teilweise mit weiteren Hinweisen). Dies muss auch gelten, wenn das Zwangsmassnahmengericht - wie hier mangels hinreichenden Siegelungsbegehrens - gar nicht auf das Entsiegelungsbegehren eintritt, sondern den/die Datenträger ohne Prüfung der Entsiegelungsvoraussetzungen zur Durchsuchung freigibt (vgl. zu dieser Konstellation Urteil 1B_273/2021 vom 2. März 2022).

2.3. Der Beschwerdeführer macht unter dem Gesichtspunkt des Eintretens auf die Beschwerde bloss geltend, der angefochtene Entscheid führe "zur Offenlegung der [von ihm] angerufenen Geheimnisse". Im materiellen Teil der Beschwerde führt er aus, er habe als Siegelungsgrund vorgebracht, dass sich auf dem Mobiltelefon schützenswerte "persönliche Inhalte von sich und einer Partnerin" respektive "seiner Partnerin" befänden. Solche allgemeinen Ausführungen vermögen jedoch nicht zu belegen, dass ihm durch die Entsiegelung - bzw. durch die Freigabe zur Durchsuchung - ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG droht (Urteile 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3; 1B_2/2019 vom 11. Juli 2019 E. 2.4). Die Beschwerde erweist sich aus diesem Grund als unzulässig und es ist nicht auf sie einzutreten.

2.4. Im Übrigen ist zu beachten, dass sich mit derartigen Ausführungen auch im Verfahren vor dem kantonalen Zwangsmassnahmengericht keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen begründen lassen, die der Entsiegelung nach Art. 248 Abs. 1 StPO entgegenstehen würden (so etwa Urteile 1B_40/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 2.2; 1B_427/2021 vom 21. Januar 2022 E. 6.5; 1B_78/2021 vom 11. November 2021 E. 3.2; 1B_564/2019 vom 17. Juni 2020 E. 6.2). Der vom Beschwerdeführer ins Feld geführte Art. 169 Abs. 4 StPO gibt einem mutmasslichen Opfer einer Straftat gegen seine sexuelle Integrität zwar das Recht, die Aussage auf intime Fragen zu verweigern. Daraus folgt jedoch nicht, dass zum Vornherein keine untersuchungsrelevanten Aufzeichnungen auf seinem sichergestellten Mobiltelefon als Beweismittel erhoben werden dürften (Urteil 1B_399/2022 vom 22. Februar 2023 E. 4.3 mit Hinweisen).

3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos erweist ( Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Luzern, Einzelrichterin, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. August 2023

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger