Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1269/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding community service sentence execution due to insufficient legal reasoning

Geschäftsnummer 7B_1269/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower cantonal court's procedural orders regarding advance costs and dismissal threats in force. The dispute arose from a convicted individual's challenge against a cantonal administrative court decision that had rejected free legal aid due to the apparent hopelessness of a challenge concerning the execution of a sentence through community service instead of monetary penalties. The Supreme Court based its decision on the strict pleading and substantiation requirements set forth in Articles 42 and 106 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as well as the provisions on legal aid and court costs under Articles 64 and 66 BGG, finding the appellant's submissions legally insufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding community service sentence execution due to insufficient legal reasoning: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Schlagwörter

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Gemeinnützige Arbeit Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege administrative Entlassung prozessleitende Verfügungen Kostenvorschuss Untätigkeitsklage missbräuchlicher Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1269/2025

Urteil vom 18. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Justizvollzug und Wiedereingliederung, Rechtsdienst der Amtsleitung,

Hohlstrasse 552, 8048 Zürich,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Gemeinnützige Arbeit; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. Oktober 2025 (VB.2025.00527).

Erwägungen:

1. Die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich gelangte in ihrer Verfügung vom 22. Juli 2025 zum Schluss, dass das Gesuch von A.________ (fortan: der Beschwerdeführer) um Strafverbüssung in gemeinnütziger Arbeit vom Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung zu Recht abgewiesen worden sei. Im dagegen gerichteten Beschwerdeverfahren wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege sowie Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab und auferlegte ihm eine nicht erstreckbare Notfrist von 3 Tagen, um den ihm mit Präsidialverfügung vom 2. Oktober 2025 auferlegten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 1'270.-- sicherzustellen, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.

Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2025 ans Bundesgericht.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

3. Die Vorinstanz legt dar, dass und inwiefern die vorgetragenen Rügen des Beschwerdeführers den Entscheid der Direktion der Justiz und des Innern kaum ernsthaft infrage stellen könnten, weshalb die kantonale Beschwerde prima facie als offensichtlich aussichtslos erscheine und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen sei.

Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der vorliegenden Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer erhebt keine (nachvollziehbar) begründete Rüge, wenn er lediglich behauptet, er wünsche die Umwandlung seiner Strafe in gemeinnützige Arbeit anstelle einer Geldstrafe, "um meine Verantwortung zum Wohle der Gesellschaft zu erfüllen". Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Ihm sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler