Inadmissibility of federal appeal against cantonal procedural security deposit due to unexhausted cantonal remedies
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding procedural security deposits for lack of exhaustion of cantonal remedies, ordering the appellant to bear the costs. The dispute arose from a cantonal indictment chamber's order requiring a security deposit under Article 383 of the Swiss Criminal Procedure Code in connection with a non-restraint order appeal, which the appellant directly challenged before the federal court without first seeking legal aid before the cantonal authority. The decisive legal basis centered on the principle of exhaustion of cantonal remedies pursuant to the statutory framework governing federal appeals and the simplified procedure rules under Articles 108 and 66 of the Federal Supreme Court Act.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 383 StPO, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of federal appeal against cantonal procedural security deposit due to unexhausted cantonal remedies: Mit Verfügung vom 13. November 2025 forderte der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, vom 30. September 2025 richtet, in Anwendung von Art. 383 StPO innert Frist Fr. 1'500.-- Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1262/2025
Urteil vom 19. Januar 2026
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Anklagekammer des Kantons St. Gallen,
Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. November 2025 (AK.2025.578-AK).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 13. November 2025 forderte der Präsident der Anklagekammer des Kantons St. Gallen den Beschwerdeführer auf, in dem von ihm eingeleiteten Beschwerdeverfahren, das sich gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, vom 30. September 2025 richtet, in Anwendung von Art. 383 StPO innert Frist Fr. 1'500.-- Sicherheit zu leisten. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde in Strafsachen vom 20. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht.
2. Ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Prozessführung und damit zum Verzicht auf eine Prozesskaution bzw. Sicherheitsleistung ist beim Kantonsgericht zu stellen, bei dem das Beschwerdeverfahren hängig ist. Der Beschwerdeführer hat kein solches Gesuch gestellt und das Kantonsgericht hat dementsprechend nicht darüber entschieden, weshalb insofern kein kantonal letztinstanzlicher Entscheid und damit kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die geltend gemachte Bedürftigkeit des Beschwerdeführers blieb im Übrigen trotz entsprechender Aufforderung unbelegt.
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Januar 2026
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément