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7B_1256/2024 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimeliness and Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 7B_1256/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Untimeliness and Insufficient Substantiation A complainant challenged the Prosecutor's decision not to open a criminal investigation against 17 accused persons for abuse of office and other offenses, but the Cantonal High Court dismissed the appeal for being untimely. The complainant appealed to the Federal Supreme Court, only vaguely criticizing the High Court's reliance on the postmark for calculating the deadline, while failing to argue against the High Court's finding that the non-prosecution decision was received on October 14, 2024, which formed the basis for the deadline calculation. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examination under the simplified procedure because the submitted arguments failed to meet the mandatory legal requirements for substantiating a claim of legal violation, particularly by neglecting to specifically address the High Court's decisive factual findings and reasoning regarding the timeliness.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Appeal Dismissed for Untimeliness and Insufficient Substantiation: The complainant appealed to the Federal Supreme Court, only vaguely criticizing the High Court's reliance on the postmark for calculating the deadline, while failing to argue against the High Court's finding that the non-prosecution decision was received on October 14, 2024, which formed the basis for the deadline calculation. The Federal Supreme Court dismissed the appeal without examination under the simplified procedure because the submitted arguments failed to meet the mandatory legal requirements for substantiating a claim of legal violation, particularly by neglecting to specifically address the High Court's decisive factual findings and reasoning regarding the timeliness.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafverfolgung Beweislosigkeit substantiierte Begründung Verfahrensverzögerung der Staatsanwaltschaft verspätete Einwendungen Vertretungsverbot für Rechtsanwälte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not considered under the simplified procedure because it manifestly failed to meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1256/2024

Urteil vom 4. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Lustenberger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Staatsanwaltschaft See/Oberland,

Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 11. November 2024 (UE240387-O/U/BEE).

Erwägungen:

1. Mit Verfügungen vom 8. Oktober 2024 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland eine Strafuntersuchung gegen insgesamt 17 beschuldigte Personen wegen Amtsmissbrauchs und weiterer Delikte nicht anhand. Dagegen erhob die Anzeigeerstatterin A.________ Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 11. November 2024 wegen Verspätung nicht ein.

2. A.________ wendet sich mit Beschwerde an das Bundesgericht und verlangt die Aufhebung der Verfügung vom 11. November 2024.

3. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist von Gesetzes wegen zu begründen (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweisen). Die Begründung muss nicht ausdrücklich die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Prinzipien bezeichnen und auch nicht zutreffend, aber doch sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung der Beschwerdeführerin Recht verletzt ist (

BGE 142 I 99

E. 1.7.1 mit Hinweisen). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

4. Diese vor Bundesgericht auch für Laien geltenden Vorgaben verfehlt die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe. Zwar zitiert sie einleitend einzelne Passagen aus der angefochtenen Verfügung, eine eigentliche Auseinandersetzung damit nimmt sie jedoch nicht vor. So kritisiert sie im Wesentlichen, dass die Vorinstanz einen Stempel auf dem Couvert der mit A-Post versandten Nichtanhandnahmeverfügungen für die Auslösung des Fristenlaufs genügen lasse. Dabei übergeht sie jedoch, dass sie laut vorinstanzlichen Feststellungen in ihrer Beschwerde selber bestätigt hat, dass die Nichtanhandnahmeverfügungen am 14. Oktober 2024 bei ihr eingegangen sei. Mit dieser entscheidenden Feststellung befasst sie sich in ihrer Beschwerde an das Bundesgericht nicht. Auch äussert sie sich nicht dazu, inwiefern die darauf beruhende Fristberechnung der Vorinstanz fehlerhaft oder ihr Nichteintretensentscheid sonstwie gegen Recht verstossen soll. Es genügt zur Begründung einer Beschwerde ans Bundesgericht insbesondere nicht, Erwägungen aus der publizierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wiederzugeben, wenn kein hinreichender Bezug zur konkreten Streitsache hergestellt wird bzw. nicht ersichtlich ist, inwiefern diese Erwägungen die vorinstanzlichen Überlegungen als rechtswidrig erscheinen lassen sollen.

5. Mit als "Noven" betitelter Eingabe vom 18. Dezember 2024 nahm die Beschwerdeführerin eine Ergänzung ihrer Beschwerdeschrift vor. Diese reichte sie aber nach Ablauf der 30-tägigen Beschwerdefrist nach

Art. 100 Abs. 1 BGG

beim Bundesgericht ein, weshalb die Eingabe unbeachtlich zu bleiben hat.

6. Die Beschwerde erfüllt die vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen nach dem Gesagten offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

nicht einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger