Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1255/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal against refusal of evidentiary requests due to invalid electronic submissions violating statutory signature and transmission requirements

Geschäftsnummer 7B_1255/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a district court decision refusing evidentiary requests in criminal proceedings concerning food law violations, ordering the appellants to bear the procedural costs. The material facts involved multiple unverified email submissions by the appellants that failed to comply with statutory signature and secure transmission requirements under the Federal Supreme Court Act, rendering them invalid. The decisive legal basis comprises Articles 42 paragraph 4 and 108 paragraph 1 letter a of the Federal Supreme Court Act, alongside corresponding electronic communication regulations governing valid filings and simplified non-entry procedures.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 4 BGG, Art. 4 Abs. 2 ReRBGer, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs. 2 BGG, Art. 3 Abs. 1 ReRBGer, Art. 80 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against refusal of evidentiary requests due to invalid electronic submissions violating statutory signature and transmission requirements: Die Eingabe vom 17. November 2025 ist offensichtlich unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 331 Abs. 3 StPO). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Ablehnung Beweisanträge Nichteintreten Beweisverfügungen Gültigkeit der Unterschrift Verfahrensverletzungen gesetzliche Grundlage Elektronische Signatur Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1255/2025

Urteil vom 17. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau,

Seetalplatz, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg 1,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ablehnung Beweisanträge; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Aarau vom 10. November 2025 (ST.2025.231).

Erwägungen:

1. Am 10. November 2025 verfügte das Bezirksgericht Aarau in einem Strafverfahren betreffend mehrfache Übertretung des Lebensmittelgesetzes nicht auf die (Beweis-) Anträge des Beschwerdeführers 2 vom 23. Oktober und vom 5. November 2025 einzutreten. Die Beschwerdeführer gelangten gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 17. November 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht. Am 26. November 2025 erfolgte eine weitere postalische Eingabe der Beschwerdeführer.

Die Beschwerdeführer stellten dem Bundesgericht in der Folge in hoher Kadenz zahlreiche ungesicherte E-Mails zu. Bei jeder elektronischen Eingabe an das Bundesgericht sind insbesondere (1) der Schriftsatz mit einer qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG; Art. 4 Abs. 2 ReRBGer) und (2) die Unterlagen über eine anerkannte Plattform für die sichere Zustellung fristgerecht (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG) zu übermitteln (Art. 48 Abs. 2 BGG; Art. 3 Abs. 1 ReRBGer). Die Zustellung einer Beschwerdeschrift oder eines Antrags mittels gewöhnlicher, ungesicherter E-Mail ist im Verfahren vor dem Bundesgericht unzulässig (vgl. Art. 42 Abs. 4 BGG). Keine der E-Mails der Beschwerdeführer erfüllt die dargelegten Voraussetzungen einer elektronischen Eingabe an das Bundesgericht. Sie sind daher, wie den Beschwerdeführern mehrfach in Aussicht gestellt wurde, unbeachtlich.

2. Die Eingabe vom 17. November 2025 ist offensichtlich unzulässig (Art. 80 Abs. 1 BGG; Art. 331 Abs. 3 StPO). Auf sie ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Die Gerichtskosten sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

4. Die Beschwerdeführer werden im Hinblick auf künftige Eingaben an das Bundesgericht darauf hingewiesen, dass querulatorische Beschwerden unzulässig sind und nicht auf solche eingetreten wird (Art. 42 Abs. 7, Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit und intern zu gleichen Teilen auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Aarau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément