Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1255/2024 KI-generiert

Defendant v. Prosecution (Indictment Amendment and Jurisdiction)

Geschäftsnummer 7B_1255/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Defendant v. Prosecution (Indictment Amendment and Jurisdiction) The defendant challenged an intermediate decision by the Cantonal High Court, which, following a successful prior appeal ordering the court to address a violation of the indictment principle, granted the prosecution the opportunity to amend the indictment under Article 333(1) of the Criminal Procedure Code while retaining jurisdiction over the case. The defendant sought to annul the part of the decision that kept the case pending before the high court, arguing that a returning of the case to the first instance after the indictment's amendment was necessary to preserve the principle of "double instance" and Article 32(3) of the Federal Constitution. The Federal Supreme Court dismissed the appeal for lack of admissibility, ruling that the challenged decision was an unappealable intermediate decision because the asserted disadvantage (violation of procedural rights) was not an irreparable legal harm under Article 93(1)(a) of the Federal Supreme Court Act, as it could still be challenged in a further appeal against a subsequent final decision, and no denial of justice was apparent.

Legislator-Regeste

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Art. 333 Abs. 1 StPO, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 80 BGG, Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 BGG; Defendant v. Prosecution (Indictment Amendment and Jurisdiction): ). Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl.

Schlagwörter

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Ergänzung der Anklage Anklagezulassung Strafprozessordnung sachliche Unzuständigkeit Verfahrensrechte Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Applied to dismiss the request for free legal aid due to the hopelessness of the legal requests.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Applied to take the appellant's financial situation into account when assessing the amount of court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to impose court costs on the appellant due to the outcome of the decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the requirements for appealing an interlocutory decision under this article were not met (lack of irreparable detriment).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1255/2024

Urteil vom 17. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hofmann,

Gerichtsschreiber Caprara.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Gloor,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,

Schwere Gewaltkriminalität,

Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

2. B.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Erdös,

Beschwerdegegnerinnen.

Gegenstand

Ergänzung der Anklage,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. Oktober 2024 (SB240442-0/Z1/cs).

Sachverhalt:

A. A.a.

Mit Urteil vom 9. November 2022 verurteilte das Bezirksgericht Zürich A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, einfacher Körperverletzung, fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst, vorsätzlicher Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes (SR 745.1) zu 5 Jahren und 10 Monaten Freiheitsstrafe. Das Bezirksgericht ordnete eine stationäre Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an und nahm Vormerk davon, dass sich A.________ seit dem 2. August 2022 im vorzeitigen Massnahmenvollzug befindet. Ferner verwies es ihn für 8 Jahre des Landes und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) an.

A.b.

Gegen dieses Urteil erhoben A.________ sowie die Geschädigte Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses sprach ihn am 20. Dezember 2023 der Gefährdung des Lebens, der einfachen Körperverletzung, der fahrlässigen Verursachung einer Feuersbrunst, der Störung von Betrieben im Dienste der Allgemeinheit sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und des Versuchs hierzu schuldig. Es stellte die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Schuldsprüche wegen Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit, teilweise wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen mehrfacher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes fest. Das Obergericht verhängte eine Freiheitsstrafe von 4 Jahren und schob deren Vollzug zugunsten einer stationären therapeutischen Massnahme auf. Ausserdem sprach es eine unbedingte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 10.-- und eine Busse von Fr. 200.-- aus. Die Landesverweisung reduzierte es auf 6 Jahre. Deren Ausschreibung im SIS wurde bestätigt.

A.c.

Mit Urteil 6B_284/2024 vom 4. September 2024 hiess das Bundesgericht die von A.________ erhobene Beschwerde gut, hob das obergerichtliche Urteil vom 20. Dezember 2023 wegen Verletzung des Anklagegrundsatzes auf und wies die Sache an das Obergericht zurück. Es hielt fest, das Obergericht werde entweder den Sachverhalt unter dem Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Körperverletzung zu würdigen oder die Angelegenheit zur Ergänzung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zurückweisen haben.

B. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2024 gab das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage hinsichtlich des Anklage-Dossiers 1 im Sinne der Erwägungen des (bundesgerichtlichen) Rückweisungsentscheids zu ergänzen (

Art. 333 Abs. 1 StPO

). Es hielt fest, bei Säumnis werde angenommen, dass auf eine Anklageergänzung verzichtet werde (Dispositiv-Ziffer 1). Weiter hielt es fest, dass das Verfahren beim Obergericht des Kantons Zürich rechtshängig bleibe (Dispositiv-Ziffer 2).

C. Dagegen gelangt A.________ mit Beschwerde in Strafsachen vom 21. November 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, Dispositiv-Ziffer 2 des obergerichtlichen Beschlusses vom 22. Oktober 2024 sei aufzuheben und das Obergericht sei anzuweisen, den Fall mit der ergänzten Anklage an die erste Instanz (Bezirksgericht Zürich) zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.

Mit Verfügung vom 17. Dezember 2024 hat der Präsident der II. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die kantonalen Akten wurden beigezogen. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (

Art. 29 Abs. 1 BGG

) und mit freier Kognition (

BGE 150 IV 103

E. 1;

149 IV 97

E. 1, 9 E. 2).

1.1.

Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (

Art. 80 BGG

) betreffend eine Strafsache (

Art. 78 Abs. 1 BGG

). Er schliesst das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren (vgl.

Art. 92 BGG

). Es handelt sich somit um einen anderen selbständig eröffneten Vor- bzw. Zwischenentscheid im Sinne von

Art. 93 BGG

.

1.2.

1.2.1.

Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur zulässig, wenn diese einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wieder gutgemacht werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 IV 321

E. 2.3; je mit Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (vgl.

Art. 42 Abs. 1 BGG

;

BGE 141 IV 289

E. 1.3, 284 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen und diese hierbei insgesamt beurteilen soll. Sie ist restriktiv zu handhaben (

BGE 150 III 248

E. 1.2;

140 V 321

E. 3.6; Urteil 7B_233/2024 vom 12. April 2024 E. 1.2).

1.2.2.

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils verzichtet werden, wenn die beschwerdeführende Partei mit hinreichender Begründung eine Rechtsverweigerung rügt (

BGE 148 IV 155

E. 2.4;

138 IV 258

E. 1.1; je mit Hinweisen). Dies ist hier nicht der Fall. Eine Rechtsverweigerung ist im Übrigen vorliegend nicht erkennbar.

1.2.3.

Den durch den angefochtenen Entscheid drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil sieht der Beschwerdeführer in der Verletzung des Grundsatzes der "double instance" und von

Art. 32 Abs. 3 BV

. Mit diesen Vorbringen tut er aber nicht einen Nachteil dar, der auch durch einen für ihn günstigen künftigen Entscheid nicht mehr behoben werden könnte (vgl. Urteil 7B_330/2023 vom 11. April 2024 E. 1.2). Vielmehr bleibt mit dem angefochtenen Beschluss der Ausgang des Verfahrens offen und namentlich ein für den Beschwerdeführer günstigen künftigen Entscheid in der Sache weiterhin möglich. Abgesehen davon kann sich der Beschwerdeführer gegen einen für ihn allenfalls nachteiligen Berufungsentscheid mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht wenden und die gegen den angefochtenen Beschluss erhobenen Rügen nochmals vorbringen. Auf die Beschwerde ist mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nicht einzutreten.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren (

Art. 64 Abs. 1 BGG

) abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, der B.________ AG, den C.________, und der D.________ AG, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Caprara