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7B_1253/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal due to lack of protected interest after fully prevailing below

Geschäftsnummer 7B_1253/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal appellate decision, rendering the appellant liable for judicial costs, thereby leaving the lower court's ruling intact. The dispute arose from a criminal procedure where the appellant challenged a cantonal decision that had actually upheld his prior appeal and annulled a public prosecutor's order regarding the separation of proceedings. The decisive legal basis comprises Art. 81 para. 1 let. b and Art. 42 paras. 1 and 2 of the Federal Supreme Court Act, requiring a legally protected interest in the amendment or annulment of the contested decision and sufficient substantiation, the absence of which renders the appeal inadmissible under the simplified procedure of Art. 108 para. 1.

Legislator-Regeste

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Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of criminal appeal due to lack of protected interest after fully prevailing below: Mit Eingabe vom 18. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025 betreffend Verfahrenstrennung.

Schlagwörter

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Verfahrenstrennung Nichteintreten rechtlich geschütztes Interesse Beschwerdelegitimation Parteistellung der Staatsanwaltschaft Nichtigkeitsverfahren Ehetrennung Zivilklage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1253/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Verfahrenstrennung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 21. Oktober 2025 (BK 25 238).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 18. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025 betreffend Verfahrenstrennung.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. Im angefochtenen Beschluss hiess die Vorinstanz die kantonale Beschwerde des Beschwerdeführers gut und hob die von der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau am 19. Mai 2025 verfügte Verfahrenstrennung auf. Nachdem der Beschwerdeführer unter diesen Umständen im vorinstanzlichen Verfahren vollumfänglich obsiegte, ist nicht ersichtlich, inwiefern er durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt wird und er nach Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses hat. Dies legt er in Verletzung der ihm obliegenden gesetzlichen Begründungspflichten (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) denn auch mit keinem Wort dar. Unter diesen Umständen erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig und ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn