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7B_1250/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal regarding court-appointed defense compensation clawback due to formal withdrawal

Geschäftsnummer 7B_1250/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court declared the criminal appeal regarding the clawback of court-appointed defense compensation moot following the appellant's unconditional withdrawal of the complaint, waiving court costs under Article 32 paragraph 2 and Article 66 paragraph 1 of the Federal Supreme Court Act.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs.1 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding court-appointed defense compensation clawback due to formal withdrawal: Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 erklärt A.________ den vollumfänglichen Rückzug seiner Beschwerde. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).

Schlagwörter

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Rückforderung Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rückzug der Beschwerde Rückzug des Strafantrags Entschädigung des Rechtsanwalts Verteidigungskosten Wegnahmerecht formelle Verfahrenseinstellung Verteidigungsrechte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1250/2025

Verfügung vom 15. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident,

Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.

Gegenstand

Rückforderung Entschädigung der amtlichen Verteidigung; Rückzug der Beschwerde,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, vom 20. Oktober 2025 (490 25 167).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 18. November 2025 übermittelte das Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft dem Bundesgericht eine undatierte Beschwerdeschrift von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 20. Oktober 2025 betreffend Rückforderung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Das Bundesgericht eröffnete daraufhin das Beschwerdeverfahren 7B_1250/2025.

2. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2025 erklärt A.________ den vollumfänglichen Rückzug seiner Beschwerde. Bei dieser Sachlage ist das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren als durch Beschwerderückzug durch die Instruktionsrichterin als Einzelrichterin erledigt abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Umständehalber werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 66 Abs.1 BGG).

Demnach verfügt die Einzelrichterin:

1. Das Verfahren 7B_1250/2025 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn