Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1248/2024 KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Fraud Complaint Appeal for Procedural Deficiencies

Geschäftsnummer 7B_1248/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Tribunal Dismisses Fraud Complaint Appeal for Procedural Deficiencies The Swiss Federal Tribunal denied entry into the appeal against a cantonal court's non-entry decision regarding an initial criminal complaint of fraud, because the appellant failed to meet the substantive requirements for a federal appeal in criminal matters. The appellant, who had lodged a criminal complaint against partners of a limited liability company, did not present a legal request or a sufficient justification regarding the appealed decision, nor did they establish standing by demonstrating how the decision impacted potential civil claims, which is mandatory for private parties appealing a non-prosecution or dismissal decision (Art. 42 para. 1 and 2 BGG, Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG). The Federal Tribunal found the arguments to be merely general and appellatory criticism, lacking any substantial engagement with the lower court's reasoning, leading to the case being dismissed under the simplified procedure for patent shortcomings (Art. 108 BGG).

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Tribunal Dismisses Fraud Complaint Appeal for Procedural Deficiencies: The appellant, who had lodged a criminal complaint against partners of a limited liability company, did not present a legal request or a sufficient justification regarding the appealed decision, nor did they establish standing by demonstrating how the decision impacted potential civil claims, which is mandatory for private parties appealing a non-prosecution or dismissal decision (Art. 42 para. 1 and 2 BGG, Art. 81 para. 1 lit. b no. 5 BGG). The Federal Tribunal found the arguments to be merely general and appellatory criticism, lacking any substantial engagement with the lower court's reasoning, leading to the case being dismissed under the simplified procedure for patent shortcomings (Art. 108 BGG).

Schlagwörter

KI-generiert
Nichtanhandnahme Nichteintreten Strafverfolgung wegen Betrugs Beschwerdelegitimation Prozessvoraussetzung Rückzug des Strafantrags Patentanspruch schwerer Mangel des Verfahrens im Ausland

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The court decided not to enter into the merits of the appeal based on this procedural provision.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court ordered the appellant to bear the costs of the proceedings under this article.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1248/2024

Urteil vom 19. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, I. Abteilung, Postfach 1356, 6301 Zug,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, vom 8. November 2024 (BS 2024 106).

Erwägungen:

1. Am 26. Juni 2024 erstattete der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen sämtliche aktuellen Gesellschafter der B.________ GmbH, Zug. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 27. September 2024 die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C.________, D.________, E.________, F.________ und G.________ wegen Betrugs. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Auf die vom Beschwerdeführer gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ergriffene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug mit Verfügung vom 8. November 2024 nicht ein. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 19. November 2024 gelangt der Beschwerdeführer dagegen an das "Team des Schweizerischen Bundesgerichts".

2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

3. Die Beschwerde enthält kein Rechtsbegehren, lediglich aus dem Kontext lässt sich auf das Anliegen des Beschwerdeführers schliessen. Die Beschwerdelegitimation bzw. einen dem Beschwerdeführer mutmasslich zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG wird ferner nicht ansatzweise dargelegt. Bereits aus diesem Grund vermag die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht zu genügen. Im Übrigen begründet der Beschwerdeführer nicht, weshalb die angefochtene Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte. In der Beschwerdeschrift erfolgt keine materielle Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz. Diese war nicht auf seine Eingabe vom 4. Oktober 2024 eingetreten, da sie keinen erkennbaren Beschwerdewillen - sondern lediglich eine Beschwerdeankündigung - enthielt, womit es dieser letztlich an einer hinreichenden Begründung fehlt. Die vorinstanzlichen Erwägungen werden zum Anlass genommen, um dem Bundesgericht in einigen wenigen Sätzen, die im Stil eines freien Plädoyers abgefasst sind, darzulegen, wie sich der Sachverhalt aus seiner Sicht zugetragen habe und welche Rechtsfolgen daraus zu ziehen seien. Damit beschränkt sich die Beschwerde auf appellatorische Kritik, womit sie auch diesbezüglich den Begründungsanforderungen nicht genügt. Der Begründungsmangel ist offensichtlich. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde ("Star-Praxis";

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

5. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, Präsident, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément