Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_124/2024 KI-generiert

Recusal Challenge Against Judge in Criminal Appeal After Prior Civil Proceedings

Geschäftsnummer 7B_124/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A.________, was involved in an appeal process in a criminal case before the High Court of the Canton of Bern. Following the appeal hearings held in July 2023, A.________ submitted a request for the recusal of Judge Danielle Schwendener in October, alleging a conflict of interest due to her previous involvement as a presiding judge in A.________'s contentious divorce proceedings with the same parties involved. The High Court denied the recusal request in January 2024, prompting A.________ to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and, therefore, did not proceed with it. A.________'s request for legal aid was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Recusal Challenge Against Judge in Criminal Appeal After Prior Civil Proceedings: Following the appeal hearings held in July 2023, A.________ submitted a request for the recusal of Judge Danielle Schwendener in October, alleging a conflict of interest due to her previous involvement as a presiding judge in A.________'s contentious divorce proceedings with the same parties involved. The High Court denied the recusal request in January 2024, prompting A.________ to appeal to the Swiss Federal Tribunal. However, the Federal Tribunal found that the appeal did not meet the necessary legal requirements and, therefore, did not proceed with it. A.________'s request for legal aid was also denied due to the appeal's lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Streitiges Verfahren Scheidungsverfahren Ausstandsbegehren gesetzliche Voraussetzungen verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed by non-entry into the merits based on this procedural rule.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for legal aid was rejected based on this provision due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the court costs due to the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_124/2024

Urteil vom 29. Februar 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Danielle Schwendener, c/o Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 17. Januar 2024

(SK 23 491).

Erwägungen:

1. A.________ ist Beschuldigter bzw. Berufungsführer in einem Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern. Die Berufungsverhandlung fand am 24. und 25. Juli 2023 statt. Mit Schreiben vom 26. Oktober 2023 stellte A.________ ein Ausstandsgesuch gegen die Oberrichterin Danielle Schwendener. Zur Begründung führt er aus, Danielle Schwendener habe als damalige Gerichtspräsidentin bereits bei der hoch konfliktuösen Trennung sowie Scheidung zwischen ihm und seiner Ex-Frau Vorsitz gehabt. Diese Verfahren hätten zwischen den gleichen Parteien stattgefunden wie das Strafverfahren. Das Obergericht des Kantons Bern wies das Ausstandsgesuch mit Beschluss vom 17. Januar 2024 ab.

Mit Eingabe vom 31. Januar 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Oberrichterin Danielle Schwendener sei in den Ausstand zu versetzen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6; 134 II 244 E. 2.1 und E. 2.2; je mit Hinweisen).

3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander. Seine Ausführungen erschöpfen sich im Wesentlichen in einer pauschalen Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. dem Umstand, dass die Oberrichterin bereits einmal über ihn entschieden habe, was seiner Ansicht nach nicht angehe. Damit zeigt der Beschwerdeführer indessen nicht auf, inwiefern durch die dem ausführlich begründeten Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. durch den Beschluss selbst im Ergebnis Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Aus seiner Eingabe ergibt sich nicht, inwieweit das Obergericht das Ausstandsgesuch in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise abgewiesen haben sollte. Die Ausführungen des Beschwerdeführers genügen den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde offenkundig nicht.

4. Auf die Beschwerde ist demnach im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist aufgrund der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ). Seiner angespannten finanziellen Situation ist bei der Bemessung der Gerichtskosten angemessen Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, und Claudia Hazeraj, Biel BE, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Februar 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier