Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1237/2024 KI-generiert

Complainant v. Councilor, Denial of Justice Dismissed

Geschäftsnummer 7B_1237/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Am 7. September 2023 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen Regierungsrätin B.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. Letztere wurde am 16. November 2023 zur Stellungnahme aufgefordert. Am 30. Januar 2024 reichte A.________ eine weitere Strafanzeige gegen die Regierungsrätin wegen Amtsmissbrauchs ein. Am 29. April 2024 erhob A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zug.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Councilor, Denial of Justice Dismissed: Am 7. September 2023 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen Regierungsrätin B.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. Letztere wurde am 16. November 2023 zur Stellungnahme aufgefordert. Am 30. Januar 2024 reichte A.________ eine weitere Strafanzeige gegen die Regierungsrätin wegen Amtsmissbrauchs ein. Am 29. April 2024 erhob A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zug.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Ausstand Einreichung von Strafanzeigen Einreichungszeitpunkt Verletzung des Amtsgeheimnisses ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Amtsträger E-Justice

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1237/2024

Urteil vom 6. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung,

Kirchenstrasse 6, 6300 Zug.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Ausstand; Nichteintreten.

Erwägungen:

1.

1.1.

Am 7. September 2023 reichte A.________ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug eine Strafanzeige gegen Regierungsrätin B.________ wegen Amtsgeheimnisverletzung ein. Letztere wurde am 16. November 2023 zur Stellungnahme aufgefordert. Am 30. Januar 2024 reichte A.________ eine weitere Strafanzeige gegen die Regierungsrätin wegen Amtsmissbrauchs ein. Am 29. April 2024 erhob A.________ Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Obergericht des Kantons Zug.

1.2.

Mit Eingabe vom 15. November 2024 führt A.________ Beschwerde wegen Rechtsverzögerung des Obergerichts des Kantons Zug an das Bundesgericht. Zur Begründung führt er aus, in diesem Verfahren gehe es einerseits um den Ausstand der Oberrichter und um eine Rechtsverzögerung der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, welche eine von ihm vor einem Jahr eingereichte Strafanzeige immer noch nicht behandelt habe.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 2 BGG

ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2 mit Hinweisen).

3. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es liege eine Rechtsverzögerung durch das Obergericht des Kantons Zug bzw. die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vor, bedürfte einer substanziierten Begründung (vgl. E. 2 hiervor). An einer solchen mangelt es vorliegend. Der Beschwerdeführer macht einzig geltend, die Staatsanwaltschaft habe eine Strafanzeige, die er vor einem Jahr erhoben habe, noch nicht behandelt. Seien ohne ersichtlichen Grund keine Fristen gesetzt, sei von Rechtsverzögerung auszugehen. Der Beschwerdeführer macht indessen keine weiteren Ausführungen zu seiner Strafanzeige und dem vor Obergericht hängigen Verfahren. Weshalb das Obergericht bzw. die Staatsanwaltschaft den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von

Art. 29 Abs. 1 BV

verletzt haben soll, legt der Beschwerdeführer damit nicht dar. Solche appellatorische Kritik genügt den dargelegten Begründungsanforderungen von vornherein nicht. Der Beschwerdeführer vermag keine rechtserhebliche Rechtsverzögerung durch die Strafverfolgungsbehörden des Kantons Zug darzutun. Auf die Beschwerde ist daher im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 Abs. 1 BGG

nicht einzutreten ist.

4. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Seinen finanziellen Verhältnissen ist jedoch bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier