Löschung und Herausgabe von Verfahrensakten nach Strafverfahrenseinstellung; ungenügende Begründung der Beschwerde.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court (II. Criminal Law Division) did not enter into the merits of the appeal and dismissed it, upholding the lower court’s decision; the appellant must pay court costs of CHF 800. The appellant had challenged a cantonal court ruling that dismissed his request to delete and return documents from the case file of a criminal proceeding that had been discontinued. The Supreme Court found that the appellant’s brief failed to meet the statutory reasoning requirements (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG) because it largely reiterated general, material criticisms of the underlying criminal case rather than addressing the lower court’s specific reasoning on why the records could not yet be deleted and that no original documents were in the file; the court also refused to join the appeal with another pending federal case, as the conditions for consolidation (Art. 71 BGG and Art. 24 BZP) were not met. The decision rests on procedural rules for appeal admissibility and the requirement to engage concretely with the challenged decision.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 71 BGG, Art. 24 BZP; Löschung und Herausgabe von Verfahrensakten nach Strafverfahrenseinstellung; ungenügende Begründung der Beschwerde: Criminal Law Division) did not enter into the merits of the appeal and dismissed it, upholding the lower court’s decision; the appellant must pay court costs of CHF 800. The appellant had challenged a cantonal court ruling that dismissed his request to delete and return documents from the case file of a criminal proceeding that had been discontinued. The Supreme Court found that the appellant’s brief failed to meet the statutory reasoning requirements (Art. 42 para. 2 and Art. 106 para. 2 BGG) because it largely reiterated general, material criticisms of the underlying criminal case rather than addressing the lower court’s specific reasoning on why the records could not yet be deleted and that no original documents were in the file; the court also refused to join the appeal with another pending federal case, as the conditions for consolidation (Art. 71 BGG and Art. 24 BZP) were not met. The decision rests on procedural rules for appeal admissibility and the requirement to engage concretely with the challenged decision.
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KI-generiertUsed to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure due to obvious insufficient reasoning.
Imposed court costs on the appellant because the appeal failed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1235/2024
Urteil vom 7. Januar 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Besondere Delikte, Rheinstrasse 27, Postfach, 4410 Liestal,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Aktenaufbewahrung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 1. November 2024 (470 24 182 kic).
Erwägungen:
1.
1.1.
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft stellte mit Verfügung vom 15. Juli 2024 das Verfahren gegen A.________ wegen Drohung ein. Sie sprach A.________ keine Entschädigung zu und wies seinen Genugtuungsanspruch ab. Mit Schreiben vom 17. Juli 2024 beantragte A.________ bei der Staatsanwaltschaft die "Löschung der Verfahrensakten" und die Herausgabe von aus seiner Sicht in den Verfahrensakten befindlichen Originaldokumenten. Die Staatsanwaltschaft informierte A.________ mit Schreiben vom 31. Juli 2024, dass eine Löschung der Verfahrensakten nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 5. August 2024 wiederholte A.________ seine Anträge und verlangte den Erlass einer anfechtbaren Verfügung. Die Staatsanwaltschaft wies mit Verfügung vom 16. August 2024 die Anträge von A.________ ab und trat auf den Antrag betreffend Schadenersatz und Genugtuung nicht ein. Mit Eingabe vom 19. August 2024 gelangte A.________ an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, welches die Beschwerde mit Beschluss vom 1. November 2024 abwies.
1.2.
Mit Eingabe vom 15. November 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss vom 1. November 2024 und beantragt sinngemäss dessen Aufhebung.
2. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (
Art. 42 Abs. 1 BGG
). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (
Art. 42 Abs. 2 BGG
). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (
BGE 146 IV 297
E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (
BGE 143 II 283
E. 1.2.2;
140 III 86
E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (
BGE 147 IV 73
E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3. Die vorliegende Be schwerde besteht weitgehend aus Ausführungen in materieller Hinsicht betreffend das eingestellte Strafverfahren aber auch hinsichtlich des vor Bundesgericht hängigen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen strafbaren Handlungen gegen die öffentliche Gewalt (6B_1335/2023). Darauf ist nicht einzugehen. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig der Frage der Aktenherausgabe bzw. Löschung der Akten. Mit den diesbezüglichen vorinstanzlichen Ausführungen, insbesondere der Begründung, weshalb die Akten zum jetzigen Zeitpunkt nicht gelöscht werden und dass sich, soweit ersichtlich, keine Originaldokumente in den Akten befinden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend substanziiert auseinander. Mit seiner appellatorischen Kritik gelingt es ihm nicht, konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (
Art. 42 Abs. 2,
Art. 106 Abs. 2 BGG
), weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
nicht einzutreten ist.
4. Ebenfalls nicht einzutreten ist sodann auf den Antrag des Beschwerdeführers, das vorliegende Verfahren sei mit dem vor dem Bundesgericht hängigen Verfahren 6B_1335/2023 zu vereinigen. Die Voraussetzungen für eine Vereinigung (vgl.
Art. 71 BGG
i.V.
Art. 24 BZP
[SR 273]) sind vorliegend nicht erfüllt.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 7. Januar 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier