Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1229/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Legal Aid and Security for Costs Due to Insufficient Justification

Geschäftsnummer 7B_1229/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Legal Aid and Security for Costs Due to Insufficient Justification The Federal Supreme Court dismissed the appeal against the refusal of legal aid and the requirement to provide security for costs concerning a criminal appeal’s civil claims on the grounds of insufficient justification. The appellants, whose prior civil claims were relegated to the civil court and who were required to provide CHF 1,500 security to pursue the civil portion of their appeal, failed to substantively address the trial court's reasoning for denying legal aid and counsel, which was based on the lack of proof of indigence and the apparent lack of prospect for success of their civil claim. Consequently, the court found the appeal to be manifestly insufficiently reasoned and inadmissible under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, imposing reduced court costs of CHF 500 on the appellants.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Appeal on Legal Aid and Security for Costs Due to Insufficient Justification: The appellants, whose prior civil claims were relegated to the civil court and who were required to provide CHF 1,500 security to pursue the civil portion of their appeal, failed to substantively address the trial court's reasoning for denying legal aid and counsel, which was based on the lack of proof of indigence and the apparent lack of prospect for success of their civil claim. Consequently, the court found the appeal to be manifestly insufficiently reasoned and inadmissible under Article 42(2) of the Federal Supreme Court Act, imposing reduced court costs of CHF 500 on the appellants.

Schlagwörter

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unentgeltliche Rechtspflege Nichteintreten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sicherheitsleistung Nachweis der Bedürftigkeit Einstellung der Sozialhilfe Rückzug des Rechtsbegehrens Nothilfe nach BV

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to rule that the appeal cannot be entertained (non-entrée en matière) due to insufficient substantiation.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to rule that the court fees are to be moderated due to the appellants' financial situation.

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

Used to rule that the appellants are liable for costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1229/2024

Urteil vom 6. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

1. A.________,

2. B.________,

Beschwerdeführende,

*gegen*

Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof,

Augustinergasse 3, 1701 Freiburg.

Gegenstand

unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 22. Oktober 2024 (501 2024 120).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Urteil vom 25. Januar 2024 sprach die Polizeirichterin des Broyebezirks C.________ von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung, der Nötigung und der Gefährdung des Lebens frei und verwies A.________ und B.________ betreffend ihre Zivilklage auf den Zivilweg. A.________ wurde wegen Nichtmitführens des erforderlichen Ausweises und Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr mit demselben Urteil zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt und von den Vorwürfen der einfachen Verkehrsregelverletzung, der Nötigung und der Gefährdung des Lebens freigesprochen.

Gegen dieses Urteil erhoben A.________ und B.________ Berufung. Mit Verfügung vom 27. August 2024 forderte das Kantonsgericht Freiburg A.________ und B.________ auf, für den auf die Zivilforderungen entfallenden Teil ihrer Berufung eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten. Das von A.________ und B.________ am 2. September 2024 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung eines Rechtsbeistandes wies das Kantonsgericht mit Verfügung vom 22. Oktober 2024 ab und setzte A.________ und B.________ eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung des Entscheids an, um solidarisch eine Sicherheit in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf den auf die Zivilforderungen entfallenden Teil der Berufung nicht eingetreten werde.

1.2.

Mit Eingabe vom 15. November 2024 erheben A.________ und B.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Oktober 2024. Sie beantragen sinngemäss, ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei gutzuheissen und sie seien von der Bezahlung einer Sicherheitsleistung zu befreien.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Dieses Erfordernis setzt voraus, dass die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzt (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen. Vielmehr hat sie auf die Begründung des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt (vgl.

BGE 148 IV 205

E. 2.6 mit Hinweisen).

3. Dieser Obliegenheit kommen die Beschwerdeführenden nicht nach. Die Vorinstanz weist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, da die Mittellosigkeit angesichts fehlender Belege nicht als gegeben betrachtet werden könne und die Beschwerdeführenden auch nicht aufgezeigt hätten, inwiefern ihre Zivilklage nicht aussichtslos erscheine. Die Beschwerdeführenden unterlassen es, sich vor Bundesgericht mit den Voraussetzungen dieser Bestimmung und der vorinstanzlichen Begründung hinreichend substanziiert zu befassen (vgl.

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Aus ihren Ausführungen ergibt sich mithin nicht, inwiefern die Verfügung der Vorinstanz rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Stattdessen legen die Beschwerdeführenden einzig ihre Sicht der Dinge dar, ohne jedoch Belege für ihre finanzielle bzw. persönliche Situation einzureichen. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzureichend begründet bzw. unzulässig (

Art. 108 Abs. 1 BGG

), weshalb darauf nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG

). Ihrer finanziellen Lage ist mit herabgesetzten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier