Inadmissibility of federal appeal following non-entry on cantonal appeal for failure to timely pay procedural security deposit installments.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal against a cantonal superior court's decision not to enter upon a criminal appeal, leaving the prior non-admission order regarding abuse of office intact and ordering the appellant to bear reduced court costs. The dispute arose from criminal proceedings initiated by the appellant, wherein the public prosecutor refused to open an investigation, and the subsequent cantonal appeal was dismissed because the appellant failed to pay the ordered procedural security deposit installment on time. The decisive legal basis includes Art. 42 odst. 2 and Art. 106 odst. 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as well as Art. 383 of the Swiss Criminal Procedure Code (StPO), governing the obligation to provide security for procedural costs and the legal consequences of non-compliance, requiring appellants to articulate legally sufficient and substantiated grievances against the contested appellate rulings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 StPO, Art. 383 Abs. 2 i.V.m; Inadmissibility of federal appeal following non-entry on cantonal appeal for failure to timely pay procedural security deposit installments: Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1226/2025
Urteil vom 18. Dezember 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 16. Oktober 2025 (UE250324-O/U/TRU).
Erwägungen:
1. Mit Verfügung vom 25. Juli 2025 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich eine Strafuntersuchung gegen mehrere Personen betreffend Amtsmissbrauch etc. nicht an die Hand. Auf eine dagegen von A.________erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 nicht ein.
A.________ gelangt ans Bundesgericht.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
3.1. Die Vorinstanz forderte den Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 383 StPO mit Verfügung vom 12. August 2025 auf, innert Frist zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution in Höhe von einstweilen Fr. 3'000.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Am 29. August 2025 ersuchte der Beschwerdeführer um Stundung der Zahlung oder Festlegung einer Ratenzahlung auf zehn monatliche Raten von jeweils Fr. 300.--. Mit Verfügung vom 9. September 2025 wurde dem Ersuchen entsprochen und dem Beschwerdeführer aufgegeben, für die kommenden zehn Monate jeweils bis zum letzten Tag des jeweiligen Monats jeweils Raten von Fr. 300.-- zu leisten, beginnend mit dem 30. September 2025 und endend mit dem 30. Juni 2026, mit dem Hinweis, dass mit weiteren Fristerstreckungen nicht gerechnet werden könne sowie unter der Androhung, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn eine dieser Raten nicht rechtzeitig bezahlt werde. In der Folge ging die erste Rate, welche bis zum 30. September 2025 geleistet werden sollte, erst am 8. Oktober 2025 ein, woraufhin die Vorinstanz in Anwendung von Art. 383 Abs. 2 i.V.m. Art. 388 Abs. 2 lit. a StPO auf die kantonale Beschwerde nicht eintrat.
3.2. Was an der angefochtenen Verfügung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Der Beschwerdeführer erhebt keine (nachvollziehbar) begründete Rüge, wenn er behauptet, die "starre Sanktion" des vorinstanzlichen Nichteintretens stehe "ausser Verhältnis". Im Übrigen bestreitet er nicht, dass er innert der für die erste Rate laufenden Frist kein Fristerstreckungsgesuch gestellt hat. Auch macht er nicht geltend, vor der Vorinstanz ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt zu haben. Damit kommt er den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nach. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Dezember 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler