Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1224/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Unsealing of Seized Materials Due to Lack of Irreparable Harm

Geschäftsnummer 7B_1224/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Unsealing of Seized Materials Due to Lack of Irreparable Harm In this sealing dispute case, a criminal investigation into suspected fraud related to dating portal operations led to a search and seizure of evidence, which the defendant sealed. The Federal Supreme Court refused to hear the defendant's appeal challenging the subsequent decision by the Compulsory Measures Court to unseal the seized materials, finding that the prerequisite for an immediate appeal concerning an interim decision was not met because no irreparable legal harm was demonstrated. Although the defendant vaguely alleged that personal and business secrets would be exposed, the Court ruled that such unspecified claims do not constitute the necessary legal harm, particularly since business secrets are no longer an impediment to unsealing under the revised criminal procedure code (effective 2024), and mere absence of a sufficient suspicion of a crime does not suffice without simultaneous invocation of protected rights to secrecy; the defendant can challenge the legality of the measure later during a formal seizure.

Legislator-Regeste

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Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO, Art. 248a Abs. 4 StPO, Art. 80 Abs. 2 Satz, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Federal Supreme Court Refuses Appeal Against Unsealing of Seized Materials Due to Lack of Irreparable Harm: The Federal Supreme Court refused to hear the defendant's appeal challenging the subsequent decision by the Compulsory Measures Court to unseal the seized materials, finding that the prerequisite for an immediate appeal concerning an interim decision was not met because no irreparable legal harm was demonstrated. Although the defendant vaguely alleged that personal and business secrets would be exposed, the Court ruled that such unspecified claims do not constitute the necessary legal harm, particularly since business secrets are no longer an impediment to unsealing under the revised criminal procedure code (effective 2024), and mere absence of a sufficient suspicion of a crime does not suffice without simultaneous invocation of protected rights to secrecy; the defendant can challenge the legality of the measure later during a formal seizure.

Schlagwörter

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Entsiegelung Beschlagnahme von Beweismitteln Anspruch auf eine wirksame Untersuchung Betrugsermittlung Strafprozessordnung nicht wiedergutzumachender Nachteil Entsiegelungsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

The appeal was dismissed because the appellant failed to demonstrate a non-reparable disadvantage required for the immediate appeal against an interlocutory decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1224/2024

Urteil vom 4. April 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Jan Berchtold und/oder Dr. Matthias Meier, Rechtsanwälte,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, Bahnhofstrasse 4,

Gegenstand

Entsiegelung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts Schwyz, Einzelrichter,

vom 28. Oktober 2024 (ZME 2024 130).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen des Verdachts des Betrugs im Zusammenhang mit dem Betrieb von Datingportalen. Im Rahmen der Strafuntersuchung erfolgte am 26. September 2024 eine Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten von A.________, anlässlich welcher diverse Aufzeichnungen und Gegenstände sichergestellt worden sind. A.________ beantragte bei einem Teil der sichergestellten Asservate die Siegelung.

B. Die Staatsanwaltschaft stellte beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Schwyz am 15. Oktober 2024 ein Gesuch um Entsiegelung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2024 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Siegelungsbegehren von A.________ nicht ein und gab die am 26. September 2024 sichergestellten und versiegelten Asservate zur Entsiegelung und Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft frei.

C. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 15. November 2024 beantragt A.________, unter Aufhebung der Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 28. Oktober 2024 seien ihm die gesiegelten Asservate und Vermögenswerte herauszugeben. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an das Zwangsmassnahmengericht zurückzuweisen.

Die Vorinstanz beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat repliziert.

Mit Verfügung vom 5. Dezember 2024 untersagte der Präsident der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Vorinstanz bis zum Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens die Herausgabe der anlässlich der Hausdurchsuchung vom 26. September 2024 sichergestellten und gesiegelten Gegenstände an die Staatsanwaltschaft.

Erwägungen:

1.

1.1.

Angefochten ist ein nach

Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO

in Verbindung mit

Art. 248a Abs. 4 StPO

kantonal letztinstanzlicher Entscheid eines Zwangsmassnahmengerichts. Dagegen steht gemäss

Art. 80 Abs. 2 Satz 3 BGG

die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach

Art. 78 ff. BGG

grundsätzlich offen.

1.2.

Der angefochtene Entsiegelungsentscheid schliesst das gegen den Beschwerdeführer laufende Strafverfahren nicht ab und betrifft weder die Zuständigkeit noch ein Ausstandsbegehren im Sinne von

Art. 92 BGG

. Die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde würde auch nicht sofort einen Endentscheid im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

herbeiführen. Der angefochtene Zwischenentscheid ist demnach gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

nur dann unmittelbar mit Beschwerde an das Bundesgericht anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Beim drohenden nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne dieser Bestimmung muss es sich um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Nicht wieder gutzumachend bedeutet, dass er auch mit einem für die beschwerdeführende Person günstigen Endentscheid nicht oder nicht vollständig behoben werden kann. Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verteuerung oder Verlängerung des Verfahrens genügt nicht (

BGE 148 IV 155

E. 1.1;

144 IV 321

E. 2.3; je mit Hinweisen).

1.3.

Wird im Entsiegelungsverfahren ausreichend substanziiert geltend gemacht, dass einer Entsiegelung geschützte Geheimhaltungsrechte entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Werden dagegen (lediglich) andere Beschlagnahmehindernisse wie beispielsweise ein fehlender hinreichender Tatverdacht geltend gemacht, fehlt es grundsätzlich am nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Urteile 7B_428/2024 vom 6. November 2024 E. 1.2.2; 7B_132/2024 vom 19. August 2024 E. 1.2; 7B_292/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; je mit weiteren Hinweisen). Woraus sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, ist in der Beschwerdeschrift darzulegen, sofern dies nicht offensichtlich ist (

BGE 141 IV 284

E. 2.3; 289 E. 1.3; je mit Hinweisen).

1.4.

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer verhält sich in Bezug auf angeblich durch die Entsiegelung tangierte Geheimnisrechte widersprüchlich. Einerseits scheint er im Grundsatz anzuerkennen, dass die vorinstanzliche Rechtsauffassung zutreffend ist und er sich im vorinstanzlichen Verfahren auf keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte berufen hat. Andererseits macht er unter dem Titel "Nachteilsprognose" dennoch geltend, auf den sichergestellten Geräten seien zahlreiche persönliche und geschäftliche Geheimnisse vorhanden. Unabhängig davon, ob sich der Beschwerdeführer vor Bundesgericht auf private Geheimnisinteressen berufen will, begründen derart vage und oberflächliche Hinweise auf angeblich durch die Entsiegelung betroffene persönliche Aufzeichnungen nach ständiger Rechtsprechung keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

(Urteile 7B_126/2023 vom 8. Dezember 2023 E. 1.4; 7B_127/2023 vom 14. August 2023 E. 2.3; 1B_603/2022 vom 22. Febraur 2023 E. 1.3.3; je mit Hinweisen).

Darüber hinaus führt der Beschwerdeführer in Bezug auf die durch die Entsiegelung angeblich tangierten persönlichen Geheimnisinteressen auch nicht ansatzweise aus, inwiefern diese von derartigem Gewicht wären, dass sie das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnten (siehe

Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO

), weshalb der Beschwerde in diesem Punkt auch in der Sache kein Erfolg beschieden wäre. Die Anrufung von Geschäftsgeheimnissen stellt nach dem revidierten und per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Entsiegelungsrecht kein Entsiegelungshindernis mehr dar, weshalb auch insoweit kein nicht wiedergutzumachender Nachteil gemäss

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

vorliegt (Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 264 StPO

, Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 2.4, zur Publikation vorgesehen).

1.5.

1.5.1.

Der Beschwerdeführer sieht den nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

primär darin, dass die Vorinstanz die Durchsuchung der sichergestellten und gesiegelten Gegenstände bewilligt habe, obwohl kein hinreichender Tatverdacht (

Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

) vorliege, was die Staatsanwaltschaft in ihrem Entsiegelungsgesuch selber zugestehe. Er stellt sich insoweit auf den Standpunkt, es sei rechtswidrig, wenn sich eine Person, die sich auf keine gesetzlich geschützten Geheimnisrechte berufen könne, nicht gegen eine mangels Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts offensichtlich unzulässige Beweiserhebungsmassnahme zur Wehr setzen könne.

1.5.2.

Diese Argumentation verfängt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung stellt der im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens akzessorisch erhobene Einwand des fehlenden hinreichenden Tatverdachts (

Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO

) ohne die gleichzeitige Anrufung von gesetzlichen Geheimnisrechten im Sinne von Art. 248 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 264 StPO

kein Entsiegelungshindernis dar und vermag daher für sich alleine keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

zu begründen (Urteil 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3, zur Publikation vorgesehen; Urteil 7B_473/2024 vom 24. September 2024 E. 4.3 f.; je mit Hinweisen).

Entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers ist es auch nicht zutreffend, dass es ihm nicht möglich wäre, die Rechtmässigkeit der dem vorliegenden Entsiegelungsverfahren zugrunde liegenden Zwangsmassnahmen in Frage zu stellen. Die Staatsanwaltschaft wird nach der vorliegend von der Vorinstanz bewilligten Durchsuchung der entsiegelten Gegenstände allfällige untersuchungsrelevante Aufzeichnungen als Beweismittel förmlich zu beschlagnahmen haben (

Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO

). Dem Beschwerdeführer steht es somit frei, die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von

Art. 197 StPO

, darunter den hinreichenden Tatverdacht eines Verbrechens oder Vergehens (lit. b), im Rahmen einer StPO-Beschwerde gegen eine allfällige Beschlagnahmeverfügung zu bestreiten (

Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO

; Urteile 7B_313/2024 vom 24. September 2024 E. 4.4, zur Publikation vorgesehen; 7B_473/2024 vom 24. September 2024 E. 4.4).

1.5.3.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers verhält es sich auch nicht so, dass vorliegend die Unrechtmässigkeit der Zwangsmassnahme ohne Weiteres feststeht und deshalb ausnahmsweise bereits im Entsiegelungsprozess des Vorverfahrens über etwaige beweisrechtliche Folgen entschieden werden könnte (siehe dazu

BGE 143 IV 387

E. 4.4). Es ist zwar zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft in ihrem Entsiegelungsgesuch vom 15. Oktober 2024 ausführt, der Tatverdacht habe sich in Bezug auf die im Zusammenhang mit der B.______ AG untersuchten Strafvorwürfe nicht erhärtet bzw. dürfte es ihres Erachtens insoweit am für den Vorwurf des Betrugs nach

Art. 146 StGB

am Tatbestandselement der Arglist fehlen. Im Gegenzug wird im Entsiegelungsgesuch allerdings auch detailliert dargelegt, aus welchen Gründen sich der Tatverdacht der untersuchten mutmasslichen Betrugshandlungen im Zusammenhang mit dem Tatkomplex der C._______ AG weiter erhärtet habe. Der Einwand des Beschwerdeführers, gegen ihn bestehe aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Ausführungen im Entsiegelungsgesuch offensichtlich kein hinreichender Tatverdacht eines strafrechtlich relevanten Verhaltens, lässt sich damit nicht ohne vertiefte Beweiswürdigung beurteilen. Es kann folglich nicht von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit einer Beweismassnahme bzw. einer offenkundig unzulässigen "Fishing Expedition" gesprochen werden. Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

ist daher auch insoweit nicht dargetan. Vielmehr wird der Beschwerdeführer seine Rügen im Rahmen einer allfälligen Beschwerde gegen etwaige Beschlagnahmeverfügungen geltend machen können (vgl. E. 1.5.2 hiervor).

1.6.

Der Beschwerdeführer stellt sich in einer letzten Rüge auf den Standpunkt, die angefochtene Verfügung tangiere auch gesetzlich geschützte Geheimnisinteressen seines Vaters und seiner Tochter. Auch mit diesem Vorbringen kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er ist nicht legitimiert, im eigenen Namen die privaten Interessen von angeblich mitbetroffenen nicht beschuldigten Drittpersonen zu wahren (

Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG

; Urteile 7B_35/2024 vom 21. Mai 2024 E. 3.1; 1B_603/2022 vom 22. Februar 2023 E. 1.3.3, 1B_243/2020 vom 26. Februar 2021 E. 2.4).

2. Auf die Beschwerde ist aus den genannten Gründen nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, 3. Abteilung, und dem Zwangsmassnahmengericht Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. April 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Hahn