Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_122/2024 KI-generiert

Complainant Lacks Standing for Criminal Appeal Against Non-Indictment Decision.

Geschäftsnummer 7B_122/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant filed a criminal report on August 7, 2023, to the public prosecutor's office in the Canton of Zurich against unknown members of the Canton's Commercial Court, alleging violations of the data protection law, misappropriation, breach of confidentiality, suppression of documents, and discrimination. This report was forwarded to the State Prosecutor's Office for review, which decided on August 29, 2023, not to proceed with a criminal investigation (Nichtanhandnahme). The complainant appealed this decision to the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal on December 14, 2023. Subsequently, the complainant sought intervention from the Swiss Federal Tribunal, requesting that the investigation include employees of the Swiss embassy in Athens and for the proceedings to be conducted without cost. The complainant did not adequately demonstrate entitlement to a civil claim under Article 81 of the BGG, which precluded their standing to challenge the Higher Court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Lacks Standing for Criminal Appeal Against Non-Indictment Decision: This report was forwarded to the State Prosecutor's Office for review, which decided on August 29, 2023, not to proceed with a criminal investigation (Nichtanhandnahme). The complainant appealed this decision to the Zurich Higher Court, which dismissed the appeal on December 14, 2023. Subsequently, the complainant sought intervention from the Swiss Federal Tribunal, requesting that the investigation include employees of the Swiss embassy in Athens and for the proceedings to be conducted without cost. The complainant did not adequately demonstrate entitlement to a civil claim under Article 81 of the BGG, which precluded their standing to challenge the Higher Court's decision.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Nichteintreten Beschwerdelegitimation Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anklagezulassung fehlende Legitimation der Staatsanwaltschaft Gesetzlicher Schutz Strafanzeige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted due to lack of standing (legitimation) according to this provision.

Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected based on this provision due to the obvious hopelessness of the requests.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_122/2024

Urteil vom 18. März 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________, Griechenland,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Schwerpunktkriminalität, Cybercrime und Besondere Untersuchungen, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 14. Dezember 2023 (UE230349-O/U/SBA).

Erwägungen:

1. Am 7. August 2023 erstattete der Beschwerdeführer bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen unbekannte Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich (nachfolgend: Handelsgericht) wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung. Dieses überwies die Akten der Staatsanwaltschaft Il des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) zur Prüfung und weiteren Veranlassung. Am 29. August 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. Die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) mit Beschluss vom 14. Dezember 2023 ab. Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 20. Januar 2024 (der schweizerischen Botschaft in Athen übergeben am 23. Januar 2024) gegen den Beschluss des Obergerichts und beantragt - neben einer Reihe weiterer Anträge, welche entweder vom Hauptantrag umfasst oder aber weder hinreichend begründet noch vorliegend von Belang sind - sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren anhand zu nehmen und die Untersuchung auf die Mitarbeiter der schweizerischen Botschaft in Athen auszuweiten. Er beantragt ferner die unentgeltliche Rechtspflege.

2. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Beschluss des Obergerichts vom 14. Dezember 2023 (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG ). Von vornherein nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher mit Anträgen, Ausführungen und Vorbringen, die ausserhalb des durch den angefochtenen Entscheid begrenzten Streitgegenstands liegen.

3. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein ( BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. In erster Linie handelt es sich um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung nach Art. 41 ff. OR ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 mit Hinweisen). Nicht in diese Kategorie fallen Ansprüche, die sich aus dem öffentlichen Recht ergeben. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus öffentlichem Staatshaftungsrecht, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ( BGE 146 IV 76 E. 3.1 ; 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.).

4. Der Beschwerdeführer wirft unbekannten Mitgliedern des Handelsgerichts vor, sich in einem Verfahren, welches er vor dem Handelsgericht geführt habe, in strafrechtlich relevanter Weise zu seinem Nachteil verhalten zu haben. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu seinem Beschwerderecht bzw. legt nicht dar, dass ihm ein Zivilanspruch nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zusteht. Gemäss § 6 des zürcherischen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einer dritten Person widerrechtlich zufügt (Abs. 1). Dem Geschädigten steht kein Anspruch gegen den Angestellten zu (Abs. 4). Das Gesetz gilt für den Kanton und für die Gemeinden und für die in ihrem Dienste stehenden Personen (§ 1 f.). Damit kämen gegen die vom Beschwerdeführer beanzeigten Personen einzig öffentlich-rechtliche Ansprüche bzw. ein Staatshaftungsverfahren in Frage. Der Beschwerdeführer hat keinen Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG und ist damit nicht zur Beschwerde berechtigt. Er macht auch keine Rügen formeller Natur geltend, die sich von der Beurteilung der Sache trennen lassen ("Star-Praxis", BGE 146 IV 76 E.Z).

5. Anzumerken bleibt, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist. Gleiches gilt sinngemäss für in der Beschwerdeschrift vorgebrachte aufsichtsrechtliche Anliegen, i.e. die Beschwerde auch als "Aufsichtsbeschwerde" gegen die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich "und die zuständigen Sachbearbeiter" zu behandeln (vgl. dazu § 79 ff. des zürcherischen Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010 [LS 211.1]).

6. Auf die Beschwerde ist mangels (Begründung der) Legitimation im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément