Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1216/2025 KI-generiert

Dismissal of criminal appeal regarding trial summons for failure to satisfy statutory substantiation requirements

Geschäftsnummer 7B_1216/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal appellate decision concerning a trial summons, leaving the lower instance's non-entry decision fully in force and ordering the appellant to bear the procedural costs. The dispute arose from a criminal proceeding where the appellant challenged a district court hearing summons before the cantonal superior court and subsequently filed a federal appeal containing incomprehensible factual assertions rather than legal arguments. The decisive legal basis comprises Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act, which mandate dismissal in simplified proceedings when a submission fails to meet statutory substantiation requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dismissal of criminal appeal regarding trial summons for failure to satisfy statutory substantiation requirements: Mit Eingabe vom 10. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2025 betreffend Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht.

Schlagwörter

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Vorladung zur Hauptverhandlung Nichteintreten Vorladung Verletzung der Begründungspflicht Prozessvoraussetzung gesetzliche Grundlage formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1216/2025

Urteil vom 10. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

1. Bezirksgericht Frauenfeld,

Zürcherstrasse 237A, 8500 Frauenfeld,

2. Staatsanwaltschaft Frauenfeld,

Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Vorladung zur Hauptverhandlung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau, Vizepräsident, vom 4. November 2025 (SW.2025.127).

Erwägungen:

1.

Mit Eingabe vom 10. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. November 2025 betreffend Vorladung zur Hauptverhandlung vor Bezirksgericht.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit keinem Wort mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, mit der diese ihr Nichteintreten auf das kantonale Rechtsmittel begründet. Stattdessen schildert er in seiner weitschweifigen und über weite Teile kaum nachvollziehbaren Rechtsschrift Sachverhaltselemente, in denen er u.a. von Gehirn-Computerchips spricht, mit denen er kontrolliert und manipuliert werde. Auch wenn der Beschwerdeführer subjektiv von seinen Ausführungen überzeugt ist, geht aus seinen Ausführungen nicht ansatzweise hervor, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn