Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1207/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding prison transfer and alleged legal delay due to insufficient substantiation.

Geschäftsnummer 7B_1207/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower instance's refusal of free legal aid for lack of prospects in a prison transfer and denial of justice proceeding intact. The dispute arose from a prisoner's challenge against a lower cantonal administrative court's dismissal of free legal aid regarding an alleged legal denial or delay by a department of economics and internal affairs concerning a prison transfer request. The decisive legal basis comprises the formal substantiation requirements under Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), as well as the summary review criteria for the lack of legal prospects under Article 64 paragraph 1 BGG, leading to a simplified non-entry decision due to purely appellate criticism without proper legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Dismissal of appeal and denial of legal aid regarding prison transfer and alleged legal delay due to insufficient substantiation: Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Rechtsverweigerung Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unentgeltliche Rechtspflege Zuführung von Häftlingen administrative Entlassung E-Justice nicht-administrative Streitigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1207/2025

Urteil vom 10. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rechtsverweigerung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 1. Kammer, vom 4. November 2025 (WBE.2025.385 / lc / jb).

Erwägungen:

1. Mit Eingabe vom 9. November 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 4. November 2025, mit welcher dieses im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend Versetzung in eine andere Justizvollzugseinrichtung das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen hat.

Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

2. In der angefochtenen Verfügung legt die Vorinstanz detailliert dar, weshalb bei summarischer Prüfung der Prozessaussichten im Zusammenhang mit dem Gesuch des Beschwerdeführers um Versetzung in eine andere Justizvollzugseinrichtung offensichtlich keine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch das Departement für Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau auszumachen ist und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ist. Mit dieser Begründung der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen zitiert er in abstrakter Weise Gesetzes- und Verfassungsbestimmungen und wirft den kantonalen Behörden ohne nähere Begründung Willkür (Art. 9 BV) vor. Derart appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn