Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1176/2024 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer 7B_1176/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Failure to Pay Security Deposit The Federal Supreme Court dismissed a complainant's appeal against a cantonal elevated court's decision not to entertain her objection to a discontinuation of criminal proceedings, because she failed to provide the security deposit requested by the court within the set deadline. The Supreme Court found the appeal inadmissible because the complainant did not adequately address the reasoning of the lower court's decision, as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, by failing to demonstrate how the lower court's refusal to proceed due to the non-payment of security was legally flawed or arbitrary, and the implied request for legal aid was denied due to the apparent lack of prospect of success.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 383 Abs. 1 StPO, Art. 136 StPO; Federal Supreme Court Dismisses Appeal Over Failure to Pay Security Deposit: The Supreme Court found the appeal inadmissible because the complainant did not adequately address the reasoning of the lower court's decision, as required by Art. 42(2) and Art. 106(2) BGG, by failing to demonstrate how the lower court's refusal to proceed due to the non-payment of security was legally flawed or arbitrary, and the implied request for legal aid was denied due to the apparent lack of prospect of success.

Schlagwörter

KI-generiert
Einstellung Nichteintreten unentgeltliche Rechtspflege unbezahlte Mietkaution Einstellung des Verfahrens Beschwerdelegitimation Ausweisung aus einer Wohnung Aussicht auf Erfolg

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The Federal Supreme Court decided not to enter into the appeal using the simplified procedure governed by this article.

Art. 64 BGG

Used to dismiss the application for legal aid due to lack of prospect of success.

Art. 65 Abs. 2 BGG

Used to grant consideration to the appellant's financial situation by imposing reduced court costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1176/2024

Urteil vom 13. Februar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Stadler.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau,

Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 7. Oktober 2024 (SW.2024.105).

Erwägungen:

1. Im kantonalen Beschwerdeverfahren betreffend die Einstellungsverfügung SUV_K.2024.924 der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 9. August 2024 trat das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 7. Oktober 2024 auf die Beschwerde von A.________ (fortan: die Beschwerdeführerin) nicht ein, nachdem diese innert Frist die von ihr verlangte Sicherheit nicht geleistet hatte. Die Beschwerdeführerin wendet sich hiergegen ans Bundesgericht.

2. Gemäss

Art. 42 Abs. 1 BGG

hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach

Art. 42 Abs. 2 BGG

in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2;

140 III 86

E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl.

Art. 97 Abs. 1 BGG

), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (

Art. 106 Abs. 2 BGG

). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 147 IV 73

E. 4.1.2).

3. Die Verfahrensleitung der Rechtsmittelinstanz kann die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten (

Art. 383 Abs. 1 StPO

). Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin auf diese Rechtslage hingewiesen.

Was am angefochtenen Entscheid in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht fehlerhaft sein sollte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin macht auch nicht geltend, sie hätte vor der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege i.S.v.

Art. 136 StPO

gestellt und dieses sei nicht behandelt worden. Damit vermag die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen vor Bundesgericht nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (

Art. 42 Abs. 2,

Art. 106 Abs. 2 BGG

).

4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Das implizite Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von

Art. 64 BGG

wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (

Art. 65 Abs. 2 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Februar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Stadler