Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1172/2024 KI-generiert

Federal Court Upholds Continued Pre-trial Detention Based on Recidivism Risk in Child Pornography Case Denies Consideration of New Psychiatric Report

Geschäftsnummer 7B_1172/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A young individual born in 2005 was undergoing criminal proceedings initiated by the State Prosecutor in Rheinfelden-Laufenburg, accused of purchasing and possessing child pornography and developing a web platform to sell such illegal content. The accusations extended to various other crimes, including multiple counts of theft, trespassing, vandalism, attempted extortion, attempted arson, unauthorized access to a data processing system, and data damage. Arrested on May 6, 2024, the individual was placed in pre-trial detention on May 9, 2024, which was later extended to November 6, 2024. A request for release from custody was denied, prompting an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking release or alternative measures under supervision, asserting that the conditions for continued detention, particularly the risk of reoffending, were unfounded. Despite an additional psychiatric report submitted during the proceedings indicating moderate risk for similar offenses, the request was challenged by the prosecution, citing prior judgments and expert testimony about the potential for future offenses.

Legislator-Regeste

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Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 221 Abs. 1 StPO, Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 31 BV; Federal Court Upholds Continued Pre-trial Detention Based on Recidivism Risk in Child Pornography Case Denies Consideration of New Psychiatric Report: The accusations extended to various other crimes, including multiple counts of theft, trespassing, vandalism, attempted extortion, attempted arson, unauthorized access to a data processing system, and data damage. Arrested on May 6, 2024, the individual was placed in pre-trial detention on May 9, 2024, which was later extended to November 6, 2024. A request for release from custody was denied, prompting an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking release or alternative measures under supervision, asserting that the conditions for continued detention, particularly the risk of reoffending, were unfounded. Despite an additional psychiatric report submitted during the proceedings indicating moderate risk for similar offenses, the request was challenged by the prosecution, citing prior judgments and expert testimony about the potential for future offenses.

Schlagwörter

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Haftentlassung Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ) Besitz von Kinderpornografie Verhältnismässigkeit der Haft Wiederholungsgefahr Freiheitsstrafe Drohung Rechtsgutachten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 99 Abs. 1 BGG
Cited in the title as the procedural basis allowing the introduction of new facts (Noven) in the appeal, specifically concerning a late-filed expert report.
Art. 221 Abs. 1 StPO
Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit.
Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO
The core substantive article applied to uphold the decision concerning the ground for detention based on the risk of repeating similar serious offences (Wiederholungsgefahr).
Art. 42 Abs. 1 BGG
Cited to recall the general requirement for reasoned grounds in the appeal.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Cited to recall the requirement that the reasoning must show how the appealed decision violates the law.
Art. 31 BV
2, Art. 31 BV ) gegen strafprozessuale Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei.
Art. 98 BGG
Cited to confirm that it is inapplicable in appeals concerning liberty interests related to pre-trial detention measures.
Art. 95 BGG
Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31 Abs. 3 BV

Cited concerning the right to a timely judicial review or release from detention.

Art. 36 BV

Cited as the constitutional basis requiring proportionality for official actions, including detention.

Art. 5 Abs. 2 BV

Cited as the constitutional basis requiring proportionality for official actions, including detention.

Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG

Cited to define the scope of review regarding factual findings when reviewing detention decisions based on legal breaches.

Art. 42 Abs. 1 BGG

Cited to recall the general requirement for reasoned grounds in the appeal.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited to recall the requirement that the reasoning must show how the appealed decision violates the law.

Art. 64 BGG

Applied to grant the appellant's request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege) as the legal requirements are met.

Art. 66 al. 1 BGG

The court dispensed with covering court costs as Legal Aid was granted (implicit in the operative part point 2.2, even if not explicitly listed in the text snippet provided, as point 2.2 states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben'). **Note:** Since the final dispositive explicitly waived costs, the general cost provision is often cited. *Self-correction/Refinement*: Since the dispositive explicitly states 'Es werden keine Gerichtskosten erhoben' (Point 2.2), and the order granting aid is Art. 64 BGG (Point 2), explicit cost citation is inferred from the structure, but only Art. 64 appears as the operative rule for the relief granted regarding costs/aid. If *Art. 66 al. 1 BGG* was also explicitly in the dispositive, it would be included. Given the text: '2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben,' and the grant of aid in 2.1, only Art. 64 is governing the relief granted.*Final check*: Only Art. 64 is explicitly listed as applicable in the dispositive structure (Point 2, read with 2.1 and 2.2).*Correction*: Although costs are waived (2.2), the operational rule applied is Art. 64 BGG for the relief sought by the appellant.*Revisiting the request: Only provisions **explicitly cited** in the final orders 1, 2, 2.1, 2.2, 3 must be included.* Art. 64 BGG appears in the reasoning leading to operative point 2. Art. 66 al. 1 BGG is typically cited for imposing costs. Since costs are waived, Art. 66 BGG is not the primary operative rule cited, unlike Art. 64 BGG which is cited to **grant** the application. **Only Art. 64 is explicitly cited as the basis for the operative orders 2 and 2.1.**

Art. 98 BGG

Cited to confirm that it is inapplicable in appeals concerning liberty interests related to pre-trial detention measures.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited in the title as the procedural basis allowing the introduction of new facts (Noven) in the appeal, specifically concerning a late-filed expert report.

Art. 59 ff. StGB

Cited in the context of discussing the potential duration of a placement in a facility (Massnahmenvollzug).

Art. 10 Abs. 2 StPO

Cited as the basis for the free judicial evaluation of expert reports.

Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO

Cited in the overall context of assessing the proportionality of detention.

Art. 212 Abs. 2 lit. c StPO

Cited as a basis for testing proportionality regarding the applicability of milder substitute measures instead of detention.

Art. 212 Abs. 3 StPO

Cited regarding when prolonged detention becomes disproportionate compared to the expected sentence length.

Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO

Mentioned as the second potential ground for detention (risk of colluding/tampering with evidence), although its application was left open (not formally ruled upon in the final operative part).

Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO

The core substantive article applied to uphold the decision concerning the ground for detention based on the risk of repeating similar serious offences (Wiederholungsgefahr).

Art. 236 StPO

Cited in relation to the possibility of ordering an early execution of a measure (Massnahmenvollzug) pending the final assessment.

Art. 237 Abs. 1 StPO

Cited as a basis for testing proportionality regarding the applicability of milder substitute measures instead of detention.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1172/2024

Urteil vom 16. Dezember 2024

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Abrecht, Präsident,

Bundesrichterin Koch,

Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,

Gerichtsschreiber Eschle.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4,

Gegenstand

Haftentlassung; Noven ( Art. 99 Abs. 1 BGG ),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 28. Oktober 2024 (SBK.2024.290).

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg führt ein Strafverfahren gegen A.________ (geboren 2005). Sie wirft ihm unter anderem vor, Kinderpornografie gekauft und besessen sowie eine Webplattform zum Verkauf von Kinderpornografie entwickelt und aufgebaut zu haben. Darüber hinaus besteht der Verdacht auf diverse weitere Delikte, darunter mehrfacher Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch, mehrfache, teilweise qualifizierte Sachbeschädigung, mehrfache versuchte Erpressung, mehrfache, teilweise versuchte Brandstiftung, unbefugtes Eindringen in ein Datenverarbeitungssystem und Datenbeschädigung.

B. Am 6. Mai 2024 wurde A.________ festgenommen und mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2024 in Untersuchungshaft versetzt. Am 5. August 2024 wurde die Haft bis zum 6. November 2024 verlängert. Mit Verfügung vom 26. September 2024 wies das Zwangsmassnahmengericht ein Haftentlassungsgesuch von A.________ ab.

Diesen Entscheid bestätigte das Obergericht des Kantons Aargau am 28. Oktober 2024 auf Beschwerde hin.

C. A.________ gelangt mit Beschwerde in Strafsachen vom 4. November 2024 an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid des Obergerichts vom 28. Oktober 2024 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter seien folgende Ersatzmassnahmen anzuordnen und bei Bedarf technische Geräte zu deren Überwachung einzusetzen: ein Kontaktverbot zu den übrigen Mitbeschuldigten; die Auflage, bis auf Weiteres in der Wohnung seiner Eltern zu wohnen; die Weiterverfolgung der Therapie bei B.________, Fachpsychologe für Rechtspsychologie und Psychotherapie; die Installation geeigneter Überwachungssoftware auf seinen EDV-Geräten und auf seinem Mobiltelefon; die Überweisung in eine Fachklinik. A.________ ersucht darum, dass ihm für das "Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung" zu bewilligen sei.

Die kantonalen Akten wurden eingeholt. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Schreiben vom 11. November 2024 unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und reichte "der guten Ordnung halber" ein fachpsychiatrisches Gutachten von Dr. med. C.________ über den Beschwerdeführer ins Recht, das vom 7. November 2024 datiert. Dieses Gutachten legte auch der Beschwerdeführer seiner (unaufgeforderten) Eingabe vom 13. November 2024 bei.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gemäss Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit ersichtlich, nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Da die übrigen formellen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich - die nachfolgenden Erwägungen 3.3.1 und 3.6.3 vorbehalten - einzutreten.

2. Nach Art. 221 Abs. 1 StPO ist Untersuchungshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b; Kollusionsgefahr) oder sie durch schwere Verbrechen oder Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (lit. c; sog. einfache Wiederholungsgefahr).

Die Vorinstanz hat den dringenden Tatverdacht sowie die besonderen Haftgründe der Kollusions- und der einfachen Wiederholungsgefahr bejaht.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den dringenden Tatverdacht vor Bundesgericht nicht. Er kritisiert aber die vorinstanzliche Annahme von einfacher Wiederholungsgefahr und Kollusionsgefahr als bundesrechtswidrig.

3.2. Für das Vorliegen von einfacher Wiederholungsgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens müssen schwere Vergehen oder Verbrechen drohen und muss hierdurch die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Drittens muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist (vgl. zu aArt. 221 Abs. 1 lit. c StPO: BGE 146 IV 136 E. 2.2; 143 IV 9 E. 2.5; je mit Hinweisen).

3.2.1. Bei den in Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO verlangten Vortaten muss es sich um Verbrechen oder schwere Vergehen gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter gehandelt haben, wie sie im hängigen Untersuchungsverfahren massgeblich sind und wie sie in Zukunft zu befürchten sind ( BGE 146 IV 326 E. 3.1; 143 IV 9 E. 2.6). Die früher begangenen gleichartigen Straftaten konnten sich nach der bisherigen Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO nicht nur aus rechtskräftigen Verurteilungen ergeben, sondern auch aus einem noch hängigen Strafverfahren, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststand, dass die beschuldigte Person solche Straftaten begangen hatte (vgl. BGE 150 IV 149 E. 3.1.3; 143 IV 9 E. 2.3.1; 137 IV 84 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat jüngst entschieden, dass seit der per 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision des Haftrechts (AS 2023 468) als Vortaten nurmehr rechtskräftige Verurteilungen verlangt sind (vgl. Urteile 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3.2).

3.2.2. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen ( BGE 150 IV 149 E. 3.1.2, 360 E. 3.2.4).

3.3.

3.3.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Begründung muss sachbezogen sein und erkennen lassen, dass und weshalb nach Auffassung des Beschwerdeführers Recht verletzt ist ( BGE 142 I 99 E. 1.7.1). Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen ( BGE 146 IV 297 E. 1.2).

Bei Beschwerden, die gestützt auf das Recht der persönlichen Freiheit ( Art. 10 Abs. 2, Art. 31 BV ) gegen strafprozessuale Haft erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung der StPO im Hinblick auf die Schwere des Eingriffs frei. Art. 98 BGG gelangt bei strafprozessualen Zwangsmassnahmen nicht zur Anwendung ( BGE 143 IV 316 E. 3.3; 140 IV 57 E. 2.2; 138 IV 186 E. 1.2). Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 143 IV 316 E. 3.3 ; 135 I 71 E. 2.5).

3.3.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung ( Art. 10 Abs. 2 StPO ). Das Gericht darf in Fachfragen jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen und muss Abweichungen begründen ( BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; je mit Hinweis). Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung verstossen (Urteil 6B_1037/2023 vom 5. Juni 2024 E. 3.3 mit Hinweisen). Die vorab zu einem psychiatrischen Hauptgutachten in Auftrag gegebenen Expertisen (wie Vorabberichte, Kurz-, Fokal- oder Partialgutachten) sind besonders vorsichtig und zurückhaltend zu würdigen. Sofern das Gesamtgutachten noch nicht vorliegt, müssen die Haftgerichte eine durch die sachverständige Person umschriebene ungünstige Rückfallprognose der gesamten Beweislage gegenüberstellen. Die Überprüfung durch das Haftgericht bleibt dabei summarischer Natur (zum Ganzen: Urteil 7B_859/2024 vom 17. September 2024 E. 4.2.2 mit Hinweisen).

3.4.

3.4.1. Die Vorinstanz erwägt zum Vortatenerfordernis von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO , der Beschwerdeführer habe mehrere Vortaten begangen, die sich aus einem rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren ergäben. Er sei am 19. März 2021 durch die Jugendanwaltschaft des Kantons Aargau verurteilt worden, unter anderem wegen Verbreitung harter Pornografie ( Art. 197 Abs. 4 Satz 1 StGB ) im Zeitraum von Januar 2019 bis September 2019, Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person ( Art. 197 Abs. 1 StGB ) am 13. Juni 2019 sowie wegen sexueller Nötigung (aArt. 189 Abs. 1 StGB) "im Zeitraum Januar 2019 bis 5. Januar 2019". Die Taten richteten sich gegen gleiche oder gleichartige Rechtsgüter und seien überdies als "schwere Vergehen" einzustufen. Es könne deshalb offenbleiben, ob auch auf die Delikte des noch hängigen Strafverfahrens abzustellen wäre bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass der Beschwerdeführer unter dem Erwachsenenstrafrecht in den Jahren 2023 und 2024 weitere gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten verübt habe.

3.4.2. Neben den im Jugendstrafverfahren beurteilten Straftaten stünden neu weitere Delikte im Raum. Betreffend die Rückfallgefahr habe Dr. med. C.________ in seinem Kurzgutachten vom 13. September 2024 die Frage bejaht, ob beim Beschwerdeführer die Gefahr bestehe, er werde weitere Delikte begehen. Es bestehe demnach ein hohes Risiko für Straftaten, die den Anlasstaten ähnlich seien, einschliesslich (Einbruch-) Diebstahl, Sachbeschädigung, Cyberkriminalität, Erpressung, Brandstiftung und Sabotageakte. Für kinderpornografische Delikte (

hands off ) konstatiere der Gutachter ein moderates Risiko; für eine Gefahr der Deliktzunahme hin zu schweren Gewalt- und Sexualstraftaten bestünden derzeit keine Anhaltspunkte. Beim Beschwerdeführer liege eine Vielzahl von Risikofaktoren vor, welche in ihrer Kombination geeignet seien, seine zahlreichen protektiven Faktoren auszuhebeln. In der Schlussfolgerung stimme das Kurzgutachten auch mit dem aus dem jugendstrafrechtlichen Verfahren beigezogenen Verlaufsbericht von B.________ vom 26. August 2024 überein, wonach beim Beschwerdeführer ein hinreichend erhebliches Rückfallrisiko für erneute Straftaten bestehe.

3.4.3. Die gemäss Kurzgutachten den Anlasstaten ähnlichen Delikten seien, so die Vorinstanz weiter, schwere Vergehen oder Verbrechen. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich beim Vorwurf der Pornografie insbesondere auch um die Entwicklung und den Aufbau einer Webplattform zum Verkauf von Kinderpornografie handle, wie die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren präzisiert habe. Gemäss Gutachten drohe unter anderem neue Cyberkriminalität, worunter auch die als gleichartig zu qualifizierenden Vortaten der Verbreitung von Pornografie zu fassen seien.

Eine engmaschige Betreuung durch den Therapeuten des Beschwerdeführers oder eine andere Person könne sich gestützt auf das Kurzgutachten zwar positiv auf die Legalprognose auswirken, sei indessen, so die Vorinstanz, derzeit nicht geeignet, dem vorhandenen Rückfallrisiko zu begegnen. Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer noch während laufender ambulanter Behandlung nach Art. 14 JStG (SR 311.1) erneut delinquiert habe bzw. ein dringender Tatverdacht auch auf gegen Leib und Leben gerichtete Straftaten vorliege - darunter Brandstiftungen und Sabotageakte bzw. eine versuchte Zugentgleisung mit einem "Hemmschuh" und ein geplanter Anschlag auf eine Starkstromleitung -, scheine es nur eine Frage der Zeit zu sein, bis aus den fortwährenden, unkontrollierten sozialschädlichen Handlungen auch schwere und (lebens-) gefährliche Verletzungen gegenüber einem unbestimmten Personenkreis resultierten.

Im Erwachsenenalter habe sich keine Besserung des Beschwerdeführers abgezeichnet. Im Gegenteil: Die Kadenz der Straftaten habe sich erhöht und die von den destruktiven Aggressionen getriebene Kleingruppe habe mutmasslich auch nicht davor zurückgeschreckt, gravierende Straftaten mit einem eindeutigen Gewaltbezug zu begehen. Die Vorwürfe wiesen auf starke Aggressionsgefühle, eine ausgeprägte Gewaltneigung und eine hochgradige Gleichgültigkeit gegenüber wichtigen Rechtsgütern Dritter hin. Angesichts des beim Beschwerdeführer diagnostizierten Asperger-Syndroms und des Zusammenhangs der Diagnose mit den inkriminierten Taten sei zum jetzigen Zeitpunkt, in dem es noch keine ausgeprägten oder stabilen positiven Veränderungen gegeben habe und unklar sei, ob sich die mutmasslich kriminelle Gruppe aufgelöst habe, mit erheblichen und vom Beschwerdeführer nicht kontrollierbaren und damit letztlich auch (lebens-) gefährlichen Gewaltanwendungen gegenüber einem unbestimmten Personenkreis zu rechnen.

3.5. Was zunächst das Vortatenerfordernis betrifft, können sich die früher verübten gleichartigen Straftaten im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO , wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, auch aus jugendstrafrechtlichen Verurteilungen ergeben (vgl. Urteile 1B_305/2021 vom 29. Juni 2021 E. 3.3; 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.3). Daran hat sich auch mit der Revision des Haftrechts und dem Urteil 7B_1035/2024 vom 19. November 2024 (zur Publikation vorgesehen) nichts geändert, weshalb die Vorinstanz als Vortaten auf die am 19. März 2021 abgeurteilten Jugendstraftaten des Beschwerdeführers abstellen durfte (u.a. harte Pornografie, Verbreitung von Pornografie an eine unter 16-jährige Person sowie sexuelle Nötigung). Der Beschwerdeführer seinerseits behauptet in diesem Zusammenhang einzig, als 16-Jähriger Fotos einer gleichaltrigen Jugendlichen geteilt zu haben, was "beim besten Willen nicht mit Kinderpornografie im eigentlich Sinn" gleichgestellt werden könne. Abgesehen davon, dass er diese Aussage weder belegt noch Willkür geltend macht (vgl. Art. 105 Abs. 2 BGG ), begründet er nicht, weshalb auf die Verurteilungen als Jugendlicher wegen - teils schwerer - Verbrechen und Vergehen gegen die sexuelle Integrität, die nur gut drei Jahre zurückliegen, nicht als Vortaten abgestellt werden könnte. Das ist auch nicht ersichtlich.

3.6. Die Vorinstanz basiert ihre Überlegungen zur Rückfallprognose und zu der vom Beschwerdeführer ausgehenden unmittelbaren erheblichen Gefährdung der Sicherheit anderer auf dem Fokalgutachten von Dr. med. C.________ vom 13. September 2024.

3.6.1. Der Gutachter hat am 7. November 2024 auch das fachpsychiatrische (Voll-) Gutachten über den Beschwerdeführer erstattet, in dem er sich unter anderem ausführlich mit dessen Schuldfähigkeit, der Wahrscheinlichkeit zukünftiger strafbarer Handlungen sowie der Möglichkeit strafrechtlicher Massnahmen auseinandersetzt. Beide Parteien haben dem Bundesgericht dieses Gutachten eingereicht. In seiner unaufgeforderten Eingabe vom 13. November 2024 führt der Beschwerdeführer aus, weshalb gestützt auf diese nun vorliegende fachpsychiatrische Gesamtexpertise von der Bannung der Ausführungs- und Wiederholungsgefahr ausgegangen werden könne und er unter Erteilung von Auflagen umgehend auf freien Fuss zu setzen sei. Die Eingabe des Beschwerdeführers erfolgte innerhalb der noch laufenden 30-tägigen Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ). Sie ist damit als ergänzende Beschwerdeschrift entgegenzunehmen und im bundesgerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. Urteil 1B_289/2022 vom 1. Juli 2022 E. 1.3).

3.6.2. Das Gutachten vom 7. November 2024 ist allerdings erst nach dem angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2024 fertiggestellt worden. Es handelt sich somit um ein Novum, das vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 1 BGG nur soweit vorgebracht werden kann, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hat. Das ist hier nicht der Fall, handelt es sich doch um ein echtes Novum, das nach dem angefochtenen Entscheid entstanden und damit grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 1B_629/2021 vom 13. Dezember 2021 E. 2.2). Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner ergänzenden Beschwerdeschrift nicht dazu, weshalb im bundesgerichtlichen Verfahren auf das fachpsychiatrische Gutachten abgestellt werden könnte.

3.6.3. Vereinzelt hat das Bundesgericht im Hinblick auf das besondere Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 5 Abs. 2 StPO ) im Haftprüfungsverfahren ausnahmsweise rechtserhebliche Noven zugelassen. Im Urteil 1B_517/2019 vom 11. November 2019 E. 1.3 führte es aus, der dortige Beschwerdeführer habe sich auf nach dem angefochtenen Entscheid eingetretene Tatsachen und Beweismittel berufen können (vgl. ferner Urteile 7B_1087/2024 vom 7. November 2024 E. 5.3.1; 1B_35/2022 vom 14. Februar 2022 E. 2.2). Im Urteil 1B_83/2018 vom 9. März 2018 E. 3.5 begründete das Bundesgericht den dringenden Tatverdacht unter anderem mit der während des bundesgerichtlichen Verfahrens erhobenen Anklage. Der Beschwerdeführer im Verfahren 1B_533/2017 wurde unverzüglich aus der Haft entlassen, weil sich aus der dort zwischenzeitlich versandten Vorladung zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung ergab, dass keine Kollusionsgefahr mehr bestehen konnte (Urteil 1B_533/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.4).

Die erwähnte Rechtsprechung geht zurück auf das Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4. Dort hatte das Bundesgericht erwogen, dass kantonale Beschwerdeinstanzen in Haftbeschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO auch erstmals geltend gemachte oder von Amtes wegen ersichtlich gewordene haftrelevante Noven (insbesondere betreffend die gesetzlichen Haftgründe) grundsätzlich zu berücksichtigen haben (a.a.O. E. 4.6). Zum bundesgerichtlichen Verfahren findet sich in jenem Urteil lediglich der Hinweis, dass "im Übrigen" auch das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Haft, etwa der Haftdauer, regelmässig aufgrund der ihm "im Rahmen von Art. 99 Abs. 1 BGG " unterbreiteten aktuellen Sachlage beurteile (a.a.O. E. 4.7).

Art. 99 BGG beruht auf dem Gedanken, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes ( Art. 1 Abs. 1 BGG ) die Rechtsanwendung kontrolliert und nicht den Sachverhalt ( BGE 146 III 416 E. 5.2). Grundlage der bundesgerichtlichen Beurteilung sollen diejenigen Rechtsfragen sein, über welche die Vorinstanz von Amtes wegen und unter Berücksichtigung der von den Parteien eingenommenen Standpunkte und vertretenen Auffassungen im angefochtenen Entscheid befunden hat (vgl. JOHANNA DORMANN, Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 99 BGG ). Im Einklang mit dem Urteil 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4 und der Rolle des Bundesgerichts als letzte Instanz gilt Art. 99 Abs. 1 BGG deshalb auch bei der Haftprüfung. Neue Tatsachen und Beweismittel, zu deren Vorbringen nicht erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat, sind von der Verfahrensleitung (vgl. Art. 61 StPO ) bzw. dem mit der Haftentlassung oder -verlängerung befassten kantonalen Gericht zu berücksichtigen.

3.6.4. Nach dem Gesagten hat das Bundesgericht das fachpsychiatrische Gutachten vom 7. November 2024 nicht als erste Instanz zu würdigen, sondern einzig zu prüfen, ob das Obergericht - sich auf das Fokalgutachten vom 13. September 2024 stützend - von einer Rückfallgefahr und einer erheblichen unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit ausgehen durfte.

3.6.5. Das ist zu bejahen. Die Vorinstanz nimmt basierend auf den Ausführungen des Gutachters, den rechtskräftig beurteilten Vortaten sowie den zahlreichen in diesem Verfahren untersuchten Delikten zutreffend an, dass vom Beschwerdeführer die ernsthafte und unmittelbare Gefahr ähnlich gelagerter Delikte ausgeht, insbesondere schwerer Cybersexualdelikte, aber auch (lebensgefährlicher) Gewaltanwendungen gegenüber einem unbekannten Personenkreis. Der Beschwerdeführer beschränkt sich vor Bundesgericht im Wesentlichen darauf, die vorinstanzlichen Erwägungen zu bestreiten oder als "abstrakte Behauptungen" abzutun, ohne sich aber zu seiner kriminellen Vorgeschichte oder den zahlreichen in diesem Verfahren untersuchten Straftaten zu äussern.

Insbesondere bringt er vor, die Untersuchungshaft sei nicht notwendig, weil der Gutachter eine ambulante Behandlung empfehle, mit der der Rückfallgefahr begegnet werden könne. Das überzeugt nicht: Die Vorinstanz führt treffend aus, dass sich der Beschwerdeführer bereits in Vergangenheit in ambulanter Behandlung befand, nun aber der dringende Verdacht besteht, dass er während dieser laufenden Behandlung verschiedene schwere Delikte begangen haben soll, darunter Brandstiftung, eine versuchte Zugentgleisung und ein geplanter Anschlag auf eine Starkstromleitung. Selbst eine engmaschige Betreuung durch seinen Therapeuten scheint das Rückfallrisiko deshalb nicht massgeblich senken zu können. Es trifft denn auch nicht zu, dass die Vorinstanz den protektiven Faktoren, die gegen eine erneute Begehung von Delikten sprechen, keine Beachtung schenken würde. Sie stellt vielmehr zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer trotz Behandlung nicht stabil positiv entwickeln konnte. Die Kadenz der mit seinem Asperger-Syndrom bzw. seiner Autismus-Spektrum-Störung zusammenhängenden, teils schweren Straftaten gegen Leib und Leben hat sich vielmehr erhöht und es ist eine Aggravationstendenz auszumachen. Auch in diesem Punkt beschränkt sich der Beschwerdeführer auf appellatorische Kritik und behauptet, ohne Willkür zu rügen oder zu belegen, dass die Häufigkeit der Straftaten abgenommen habe. Damit vermag er die vorinstanzlichen Feststellungen und Schlussfolgerungen nicht infrage zu stellen.

3.7. Die Vorinstanz hat den besonderen Haftgrund der einfachen Wiederholungsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO ) zu Recht bejaht.

Im Verfahren vor Bundesgericht kann somit offenbleiben, ob vom Beschwerdeführer auch Kollusionsgefahr ( Art. 221 Abs. 1 lit. b StPO ) ausgeht, wie die Vorinstanz annimmt.

4. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Untersuchungshaft sei nicht verhältnismässig.

4.1. Anstelle der Haft sind eine oder mehrere mildere Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn diese den gleichen Zweck erfüllen ( Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 Abs. 1 StPO ). Generell muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 BV sowie Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO ).

Gemäss Art. 31 Abs. 3 BV und Art. 5 Ziff. 3 EMRK hat eine in strafprozessualer Haft gehaltene Person Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist richterlich abgeurteilt oder während des Strafverfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Eine übermässige Haftdauer stellt eine unverhältnismässige Beschränkung dieses Grundrechts dar. Sie liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden freiheitsentziehenden Sanktion übersteigt (vgl. Art. 212 Abs. 3 StPO ). Falls ein stationärer Massnahmenvollzug droht, ist die Fortdauer der strafprozessualen Haft verhältnismässig, wenn aufgrund der Aktenlage mit einer freiheitsentziehenden Massnahme ernsthaft zu rechnen ist, deren gesamter Vollzug deutlich länger dauern könnte als die bisherige strafprozessuale Haft ( BGE 144 IV 113 E. 4.1 ; 126 I 172 E. 5d-e; Urteil 7B_434/2023 vom 29. August 2023 E. 5.1; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).

4.2. Unter dem Titel "Verhältnismässigkeit" beschränkt sich der Beschwerdeführer - wie bereits im ersten Teil seiner Beschwerde - darauf, den Ablauf des Verfahrens und insbesondere die Auswertung der sichergestellten EDV-Gerätschaften zu kommentieren. Damit vermag er die überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen zur Verhältnismässigkeit der Haft wegen Wiederholungsgefahr nicht infrage zu stellen. Das von ihm beantragte Kontaktverbot oder die Überwachung seiner EDV-Geräte sind von vornherein nicht geeignet, der Wiederholungsgefahr zu begegnen. Der Beschwerdeführer tut mit seinen Bemerkungen auch nicht dar, dass die kantonalen Strafbehörden nicht in der Lage oder nicht willens wären, das Beschleunigungsgebot in Haftsachen zu beachten oder das Verfahren zügig voranzutreiben (vgl. BGE 137 IV 92 E. 3.1 und 3.2.2-3.2.3; 7B_698/2024 vom 12. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen). Das ist auch nicht ersichtlich.

4.3. Sodann wendet der Beschwerdeführer ein, es drohe Überhaft.

Die Kritik verfängt in Anbetracht der zahlreichen und teils schweren Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer nicht: Anders als im in der Beschwerde angeführten Urteil 1B_42/2009 vom 5. März 2009 E. 3.3.2 befindet sich der Beschwerdeführer seit rund sechs Monaten in Haft. Ihm droht nicht deshalb keine Überhaft, weil die Ausfällung einer stationären Massnahme ( Art. 59 ff. StGB ) im Raum stünde, sondern weil er zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt werden könnte. Die Haftentlassung mit einer ambulanten Behandlung als Ersatzmassnahme kommt, wie ausgeführt (vgl. E. 3.6.5), zurzeit nicht infrage, da die Wiederholungsgefahr damit angesichts der in Vergangenheit trotz ambulanter Therapie begangener Delikte nicht gebannt werden könnte. Auch die beantragte Überweisung in eine Fachklinik kommt zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht. Wie die Vorinstanz erwägt, äussert sich erst das (jüngst angefertigte) Vollgutachten zur psychischen Störung des Beschwerdeführers sowie zur Massnahmeindikation. Ob gestützt auf dieses erst im bundesgerichtlichen Verfahren erstattete Gutachten ein vorzeitiger Massnahmevollzug (vgl. Art. 236 StPO ) infrage kommt, ist nicht erstmalig vom Bundesgericht zu prüfen (vgl. E. 3.6.4 hiervor). Die Haft erweist sich als verhältnismässig.

5. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Der Beschwerdeführer stellt sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann diesem entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

2.1. Rechtsanwalt Dr. Alex Ertl wird für das bundesgerichtliche Verfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskasse entschädigt.

2.2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Dezember 2024

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Abrecht

Der Gerichtsschreiber: Eschle