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7B_117/2025 KI-generiert

Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 7B_117/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance The appellant challenged a cantonal court's decision regarding the remand of an indictment, but failed to pay the requested cost advance of CHF 800 within the initial deadline and the subsequent non-extendable grace period. The Federal Court refused to consider the appeal, reasoning that under Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act (BGG), failure to pay the required cost advance leads to inadmissibility, and ruled to dismiss the appeal in a simplified procedure, imposing the court costs on the appellant (CHF 500).

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 Satz, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Cost Advance: The Federal Court refused to consider the appeal, reasoning that under Article 62 paragraph 3 of the Federal Supreme Court Act (BGG), failure to pay the required cost advance leads to inadmissibility, and ruled to dismiss the appeal in a simplified procedure, imposing the court costs on the appellant (CHF 500).

Schlagwörter

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Rückweisung der Anklage (Strafbefehl) Nichteintreten Kostenvorschuss Anklagezulassung Vorschuss Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verzugskosten nachträglicher Rechtsvorschlag

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The decision not to enter upon the appeal was made under the simplified procedure.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not entertained because the required cost advance was not paid.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

The court imposed court costs on the appellant as a consequence of the non-entry upon the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_117/2025

Urteil vom 25. März 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Hahn.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Statthalteramt des Bezirkes Hinwil, Untere Bahnhofstrasse 25a, 8340 Hinwil,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Rückweisung der Anklage (Strafbefehl); Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Dezember 2024 (UH240384-O/U/REA).

Erwägungen:

1. Mit einer mit Datum vom 5. Januar 2025 versehenen Eingabe, die beim Bundesgericht am 7. Februar 2025 eingegangen ist, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Dezember 2024 betreffend Rückweisung der Anklage.

2. Die Beschwerdeführerin wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 10. Februar 2025 aufgefordert, bis zum 27. Februar 2025 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist, wurde ihr mit Verfügung vom 5. März 2025 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 17. März 2025 angesetzt. Unter Hinweis auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

wurde die Beschwerdeführerin zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat die Beschwerdeführerin keine Zahlung geleistet.

3. Gemäss

Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG

hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (

Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG

). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie sei bedürftig. Nachdem sie den Kostenvorschuss von Fr. 800.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf

Art. 62 Abs. 3 BGG

im vereinfachten Verfahren gemäss

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Hahn