Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1167/2025 KI-generiert

Dismissal of appeal against non-entry on late recusal request due to insufficient legal argumentation

Geschäftsnummer 7B_1167/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and denied the request for free legal aid, leaving the lower instance decision of non-entry on a recusal request and denial of legal aid in force, with the appellant bearing the court costs. The dispute arose from a criminal procedure where the appellant challenged a cantonal court decision rejecting her late recusal motion against several judges and magistrates. The Supreme Court based its decision on Articles 42 para. 2, 58, 106 para. 2, and 108 para. 1 lit. b of the Federal Supreme Court Act (BGG) in conjunction with Article 58 of the Criminal Procedure Code (StPO), holding that the appellant failed to sufficiently contest the lower court's reasoning regarding the untimeliness of the recusal request and instead presented inadmissible appellate criticism.

Legislator-Regeste

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Art. 58 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; Dismissal of appeal against non-entry on late recusal request due to insufficient legal argumentation: Bei diesem Verfahrensausgang ist das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten verspätetes Ausstandsgesuch unentgeltliche Rechtspflege Strafprozessordnung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Eilvorabentscheidungsverfahren formelle Verfahrenseinstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1167/2025

Urteil vom 17. November 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

1. Chris Lehner,

Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,

2. Peter Arnold,

Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,

3. Jacqueline Covaci,

Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,

4. Moritz Oehen,

Bezirksgericht Luzern, Grabenstrasse 2, 6004 Luzern,

5. Zineta Mujkic,

Kantonsgericht Luzern, Hirschengraben 16, 6002 Luzern,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 19. September 2025 (4P 25 31 / 4U 25 16).

Erwägungen:

1. Mit Beschluss vom 19. September 2025 trat das Kantonsgericht Luzern nicht auf das Ausstandsgesuch von A.________ein und wies ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde vom 15. Oktober 2025 (Postaufgabe) an das Kantonsgericht, welches die Beschwerde am 28. Oktober 2025 dem Bundesgericht übermittelte.

2. Die Vorinstanz legt in Auseinandersetzung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Normgehalt von Art. 58 StPO detailliert dar, weshalb sie auf das verspätet gestellte Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist und weshalb sie das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Stattdessen legt sie lediglich ihre Sichtweise dar und macht diverse Rügen geltend, die teils über den Streitgegenstand hinausgehen, wie unter anderem eine angeblich unzulässige Verfahrenstrennung. Solche appellatorische Kritik genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, und der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier