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7B_1165/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal against dismissal for failure to provide security for costs due to insufficient substantiation.

Geschäftsnummer 7B_1165/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and ordered the appellant to bear the costs, leaving the lower instance's non-entry decision intact. The dispute arose from a cantonal appellate court's refusal to consider an appeal against a prosecutorial non-prosecution order because the appellant failed to provide the ordered security for costs within the statutory time limit. The Supreme Court based its decision on Articles 42 paragraph 2 and 106 paragraph 2 of the Federal Supreme Court Act (BGG), holding that the appellant failed to sufficiently substantiate any violation of federal law by the lower court or raise formal grievances under the established jurisprudence, rendering the appeal inadmissible under Article 108 paragraph 1 letter b BGG.

Legislator-Regeste

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Art. 383 StPO, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Inadmissibility of appeal against dismissal for failure to provide security for costs due to insufficient substantiation: Mit Verfügung vom 22. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit gemäss Art. 383 StPO nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 4. Juni 2025 ein. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 an das Bundesgericht.

Schlagwörter

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Nichtanhandnahme Sicherheitsleistung gesetzliche Grenzen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids formelle Verfahrenseinstellung Beweislosigkeit Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1165/2025

Urteil vom 15. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Statthalteramt Bezirk Bülach, Bahnhofstrasse 3, Postfach, 8180 Bülach,

Beschwerdegegner.

Gegenstand

Nichtanhandnahme; Sicherheitsleistung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. September 2025 (UE250240-O/U/REA).

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 22. September 2025 trat das Obergericht des Kantons Zürich mangels fristgerechter Leistung der Sicherheit gemäss Art. 383 StPO nicht auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtanhandnahmeverfügung des Statthalteramts Bezirk Bülach vom 4. Juni 2025 ein. Die Beschwerdeführerin gelangte dagegen mit Eingabe vom 25. Oktober 2025 an das Bundesgericht.

2. Diese Eingabe erfüllt offensichtlich nicht die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde an das Bundesgericht (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 142 III 364 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin legt nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Verfügung vom 22. September 2025 Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben soll; insbesondere wird nicht angeführt, dass sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt habe, das zu unrecht unberücksichtigt geblieben sei. Formelle Rügen, zu deren Geltendmachung sie unbesehen der fehlenden Legitimation in der Sache berechtigt wäre, da sie insbesondere von der Prüfung der Sache getrennt werden können (sog. "Star-Praxis"; vgl. BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), werden nicht erhoben. Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Den finanziellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément