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7B_1158/2025 KI-generiert

Dismissal of outpatient treatment appeal for failure to pay advance of costs

Geschäftsnummer 7B_1158/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal regarding the continuation of an outpatient treatment and imposed judicial costs of 500 Swiss francs on the appellant. The appellant had challenged a lower administrative court's judgment concerning penal execution measures, but failed to pay the requested advance of costs within the initially set deadline and the subsequent non-extendable grace period. The decisive legal basis comprises Articles 62(1), 62(3), and 66(1) of the Federal Supreme Court Act, which mandate the advance payment of costs under threat of non-entry and regulate the imposition of costs upon failure to comply.

Legislator-Regeste

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Art. 48 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 48 Abs. 4 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Dismissal of outpatient treatment appeal for failure to pay advance of costs: Der Beschwerdeführer erhob am 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. September 2025. Er reichte die Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welches sie gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht übermittelte. Die Eingangsanzeige des Bundesgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 zugestellt.

Schlagwörter

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Anordnung Weiterführung ambulante Behandlung Nichteintreten Kostenvorschuss ambulante Behandlung Verwaltungskosten Vorschuss administrative Entlassung Verzugskosten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1158/2025

Urteil vom 11. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Verwaltungsgericht des Kantons Zug,

Verwaltungsrechtliche Kammer,

An der Aa 6, 6300 Zug,

Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug, Bahnhofstrasse 10, 6300 Zug.

Gegenstand

Anordnung Weiterführung ambulante Behandlung; Nichteintreten,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 24. September 2025 (V 2025 68).

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer erhob am 24. Oktober 2025 (Postaufgabe) Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 24. September 2025. Er reichte die Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein, welches sie gestützt auf Art. 48 Abs. 3 BGG dem Bundesgericht übermittelte. Die Eingangsanzeige des Bundesgerichts wurde dem Beschwerdeführer am 30. Oktober 2025 zugestellt.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).

3. Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 5. November 2025 mit Gerichtsurkunde Frist bis zum 20. November 2025 angesetzt, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- zu leisten. Da dieser Aufforderung nicht fristgerecht nachgekommen wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 26. November 2025, wiederum mittels Gerichtsurkunde, die gesetzlich vorgeschriebene und nicht mehr erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 800.-- bis zum 9. Dezember 2025 angesetzt. Dies mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass bei Nichtleistung der Sicherheit auf die Beschwerde nicht eingetreten werde und ein allfälliger Rückzug schriftlich erklärt werden müsste.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Sämtliche dem Beschwerdeführer rechtsgültig zugestellten (fristauslösenden) Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG), soweit sie ihm nicht nachweislich zugegangen sind.

4. Der Kostenvorschuss wurde innert der angesetzten Nachfrist nicht geleistet (vgl. Art. 48 Abs. 4 BGG), weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément