Appeal Against Unsealing of Mobile Phone in Attempted Homicide Investigation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAppeal Against Unsealing of Mobile Phone in Attempted Homicide Investigation The case concerns a suspect in an investigation into attempted intentional homicide and other offenses, who challenged the cantonal compelling measures court's order for the full unsealing of his seized mobile phone, which he had requested to be sealed. The appellant argued that unsealing would reveal highly personal and intimate secrets, including explicit images and videos, falling under the protection of private secrets (Art. 264 para. 1 lit. b in connection with Art. 248 para. 1 Swiss Criminal Procedure Code), thus causing irreparable harm. The Federal Supreme Court ruled that the appeal against the unsealing of a mobile phone based on private secrets is only admissible if the interest in protecting personal privacy clearly outweighs the public interest in criminal prosecution; despite acknowledging that the full search of a smartphone is a severe intrusion into privacy, the court found that given the gravity of the suspected offense (attempted intentional homicide), the public interest in clarifying the crime significantly outweighs the appellant's interest in protecting his personal records, and thus, no disclosure of a protected secret or irreversible detriment under Art. 93 para. 1 lit. a Supreme Court Act was deemed to exist, leading to the inadmissibility of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 380 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 264 StPO, Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Against Unsealing of Mobile Phone in Attempted Homicide Investigation: The appellant argued that unsealing would reveal highly personal and intimate secrets, including explicit images and videos, falling under the protection of private secrets (Art. 264 para. 1 lit. b in connection with Art. 248 para. 1 Swiss Criminal Procedure Code), thus causing irreparable harm. The Federal Supreme Court ruled that the appeal against the unsealing of a mobile phone based on private secrets is only admissible if the interest in protecting personal privacy clearly outweighs the public interest in criminal prosecution; despite acknowledging that the full search of a smartphone is a severe intrusion into privacy, the court found that given the gravity of the suspected offense (attempted intentional homicide), the public interest in clarifying the crime significantly outweighs the appellant's interest in protecting his personal records, and thus, no disclosure of a protected secret or irreversible detriment under Art. 93 para. 1 lit. a Supreme Court Act was deemed to exist, leading to the inadmissibility of the appeal.
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KI-generiertThe request for free legal aid was rejected because the legal claims were deemed hopeless (not fulfilled the necessary prerequisite).
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.
The appeal was not admitted because the requirements for challenging an interlocutory decision causing irreparable harm were not met.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1146/2024
Urteil vom 8. April 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann,
Gerichtsschreiber Schurtenberger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Lukas Oberholzer,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Entsiegelung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonalen Zwangsmassnahmengerichts St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, vom 24. September 2024 (ZK.2024.212-TO1ZRK-BRA).
Sachverhalt:
A. Die Staatsanwaltschaft St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, Gefährdung des Lebens und weiterer Delikte. Anlässlich der Festnahme von A.________ am 10. August 2024 wurde dessen Mobiltelefon sichergestellt. Er verlangte die Siegelung des Geräts.
B. Die Staatsanwaltschaft ersuchte am 27. August 2024 um vollständige Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons. Mit Entscheid vom 24. September 2024 ordnete das Kantonale Zwangsmassnahmengericht des Kantons St. Gallen die Entsiegelung des sichergestellten Mobiltelefons an.
C. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 25. Oktober 2024 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Abweisung des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft sowie die Rückgabe seines Mobiltelefons. Eventualiter sei die Entsiegelung des Mobiltelefons auf den Zeitraum vom 9. bis 11. August 2024 und 10. bis 20. Dezember 2023 zu beschränken, subeventualiter auf die Kommunikation zwischen ihm und dem mutmasslichen Opfer. In prozessualer Hinsicht verlangt er sodann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1. Angefochten ist ein Entscheid über die Entsiegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen, die in einem strafprozessualen Untersuchungsverfahren in Anwendung von
Art. 246 ff. StPO
sichergestellt wurden. Die Vorinstanz hat gemäss
Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 sowie
Art. 380 StPO
als einzige kantonale Instanz entschieden, weshalb die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach
Art. 78 ff. BGG
grundsätzlich offensteht.
2.
2.1.
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er kann deshalb nur unter den Voraussetzungen von
Art. 92 und 93 BGG
angefochten werden. Die Beschwerde ist insbesondere zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
).
2.2.
Das Siegelungsverfahren dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen. Es gelangt daher nur zur Anwendung, wenn von den betroffenen Personen gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden. In Frage kommen aufgrund des abschliessenden Verweises von
Art. 248 Abs. 1 StPO
einzig die in
Art. 264 StPO
geregelten Geheimnisschutzgründe. Wird im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht schlüssig behauptet, dass der vom Zwangsmassnahmengericht angeordneten Entsiegelung derartige Geheimnisschutzgründe entgegenstehen, droht nach der Praxis des Bundesgerichts ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
, weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann (zum Ganzen: Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.2, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).
2.3.
Der Beschwerdeführer macht geltend, auf dem Mobiltelefon befänden sich Nacktbilder und Videoaufnahmen, die ihn beim Geschlechtsverkehr zeigen würden. Diese Aufnahmen beträfen seine Intimsphäre und er habe ein erhebliches Interesse daran, dass sein Mobiltelefon nicht entsiegelt und seine Geheimnisinteressen gewahrt würden. Er beruft sich damit auf sogenannte Privatgeheimnisse im Sinne von
Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO
.
2.4.
Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von
Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO
tangiert sind. Dies vermag für sich alleine indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von
Art. 248 Abs. 1 StPO
und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
zu begründen. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind gerade nicht absolut geschützt, sondern laut dem Gesetz nur dann, wenn das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Auf eine Beschwerde gegen die Entsiegelung eines Mobiltelefons kann daher nur dann gestützt auf
Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO
eingetreten werden, wenn die beschwerdeführende Partei dartut oder ohne Weiteres erkennbar ist, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen).
2.5.
Der Beschwerdeführer bringt dazu vor, dass es sich bei der Auswertung des Mobiltelefons um einen schweren Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte handle. Das Mobiltelefon stelle "ein Abbild des kompletten Lebens des Benutzers dar", weshalb es zynisch erscheine, wenn die Vorinstanz in diesem Zusammenhang von einem geringen Eingriff spreche. Es handle sich vielmehr um die Zwangsmassnahme, die "am schwersten in die Persönlichkeitsrechte eingreife", da sie persönliche und intime Geheimnisse über Jahre offenbare.
Zwar ist richtig, dass Smartphones in der Regel eine Vielzahl sensibler Daten enthalten, welche die höchstpersönliche Sphäre ihrer Inhaberin respektive ihres Inhabers tangieren (Urteil 7B_145/2025 vom 25. März 2025 E. 2.7, zur Publikation bestimmt, mit Hinweisen). Insoweit ist es verfehlt, wenn die Vorinstanz bezüglich dessen Durchsuchung von einem "untergeordneten Eingriff in die Persönlichkeitsrechte" spricht. Zugleich ist festzuhalten, dass der Verdacht der versuchten vorsätzlichen Tötung sehr schwer wiegt und somit ein erhebliches öffentliches Interesse an der Aufklärung dieser Straftat besteht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz seiner Persönlichkeit vorliegend dem Strafverfolgungsinteresse vorgehen sollte. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Gegenständen auch Inhalte gesichtet werden, die sich in der Folge für die Untersuchung als bedeutungslos erweisen, andernfalls eine vorausgehende detaillierte Prüfung aller sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände durch das Zwangsmassnahmengericht erforderlich wäre (vgl. bereits
BGE 108 IV 75
E. 5; ausführlich DAMIAN K. G RAF, Praxishandbuch zur Siegelung, 2022, Rz. 500 und 511). Nach der (vollständigen) Durchsuchung der sichergestellten Aufzeichnungen und Gegenstände sind indessen einzig jene Inhalte formell zu beschlagnahmen und zu den Verfahrensakten zu nehmen, die sich als verfahrensrelevant erweisen (vgl. Urteil 1B_313/2013 vom 9. Januar 2014 E. 4.2.2; so ausdrücklich G RAF, a.a.O., Rz. 500).
Da vorliegend das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Straftat das Interesse des Beschwerdeführers am Schutz der auf seinem Mobiltelefon gespeicherten persönlichen Aufzeichnungen und Korrespondenz ohne Weiteres überwiegt, droht von vornherein keine Offenbarung eines geschützten Geheimnisses und damit auch kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von
Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
.
3. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Er beantragt indessen die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht. Diese setzt jedoch insbesondere voraus, dass die gestellten Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, weshalb das Gesuch abzuweisen ist. Den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers ist aber bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonalen Zwangsmassnahmengericht St. Gallen, Kantonaler Zwangsmassnahmenrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. April 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger