Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1143/2025 KI-generiert

Inadmissibility of criminal appeal regarding prosecutor recusal due to insufficient legal substantiation

Geschäftsnummer 7B_1143/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal superior court decision that had rejected a recusal request concerning a public prosecutor, leaving the lower instance dismissal in force and ordering the appellant to bear the costs while denying legal aid due to the appeal's hopelessness. The dispute arose from criminal proceedings where the appellant challenged the prosecutor and subsequently the cantonal decision, raising unsubstantiated allegations of procedural manipulation and backdating. The court based its inadmissibility ruling on Articles 42 paragraph 2, 106 paragraph 2, and 108 paragraph 1 letter b of the Federal Supreme Court Act (BGG), concluding that the appellant's submissions were purely appellate, repetitive, and failed to meet the stringent statutory substantiation requirements.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of criminal appeal regarding prosecutor recusal due to insufficient legal substantiation: Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Schlagwörter

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Ausstand Nichteintreten Ausstand des Staatsanwalts Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids prozessleitende Verfügungen Vertretungsverbot für Rechtsanwälte verspätetes Ausstandsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1143/2025

Urteil vom 22. Dezember 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiberin Sauthier.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

B.________, Staatsanwältin, Staatsanwaltschaft Frauenfeld, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Ausstand; Nichteintreten,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. September 2025 (SW.2025.84).

Erwägungen:

1.

Mit Entscheid vom 4. September 2025 wies das Obergericht des Kantons Thurgau das Ausstandsgesuch von A.________ gegen Staatsanwältin B.________ ab, soweit es darauf eintrat. A.________ gelangte dagegen mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Oktober 2025 an das Bundesgericht.

2.

Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner äusserst weitschweifigen und systematisch nur schwer verständlichen Beschwerde nicht in substanziierter Weise mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, welche zur Abweisung bzw. zum Nichteintreten auf sein Ausstandsgesuch geführt haben. Stattdessen beschränkt er sich darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen und wiederholt in der Beschwerdeschrift in unterschiedlicher Form immer wieder dieselben pauschalen Vorwürfe, wonach angeblich zahlreiche Verstösse gegen Gesetze und verfassungsmässige Rechte vorliegen sollen, ohne diese konkret zu begründen oder mit den tragenden Erwägungen des angefochtenen Entscheids in Beziehung zu setzen. Er behauptet insbesondere, es liege eine "Rückdatierung und formelle Rechtsverweigerung" vor und macht geltend, es bestehe der dringende Verdacht der Verfahrensmanipulation durch Vordatierung des Entscheids vom 4. September 2025, welcher erst am 23. September 2025 expediert wurde. Eine derart rein appellatorische Kritik, die sich weitgehend in Wiederholungen und unsubstanziierten Vorbringen erschöpft, vermag den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht offensichtlich nicht zu genügen (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist somit mangels hinreichender Begründung im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist gestützt auf Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1.

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.

Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Dezember 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Die Gerichtsschreiberin: Sauthier