Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
7B_1143/2024 KI-generiert

Private Complainant Appeals on Criminal Closure Rejected for Lack of Standing

Geschäftsnummer 7B_1143/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Private Complainant Appeals on Criminal Closure Rejected for Lack of Standing The Federal Court declined to hear the appeals from the private complainant against the cantonal court’s decisions affirming the closure of two criminal proceedings—one against unknown persons for potentially unfounded suspicion reporting and bank secrecy violation, and another against a bank adviser for sending an unencrypted email containing protected information (also a bank secrecy potential violation). The appellant failed to sufficiently substantiate his eligibility to appeal in criminal matters, as he did not demonstrate that the challenged closure decision could affect the assessment of any civil claims he might have, as required by law for private complainants. Consequently, the Federal Court rejected the appeals under the expedited procedure for being insufficiently reasoned regarding the mandatory requirement for standing and ordered the appellant to pay the court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 71 BGG, Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP, Art. 90 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG; Private Complainant Appeals on Criminal Closure Rejected for Lack of Standing: The appellant failed to sufficiently substantiate his eligibility to appeal in criminal matters, as he did not demonstrate that the challenged closure decision could affect the assessment of any civil claims he might have, as required by law for private complainants. Consequently, the Federal Court rejected the appeals under the expedited procedure for being insufficiently reasoned regarding the mandatory requirement for standing and ordered the appellant to pay the court costs.

Schlagwörter

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Einstellung Nichteintreten Beschwerdelegitimation Bankenrecht Zahlungsbefehl Ausschluss der öffentlichen Verhandlung Abschluss der Strafuntersuchung Wegfall des Rechtsschutzinteresses

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The Tribunal applied this article to declare that the appeals would not be entertained (Nichteintreten).

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

7B_1143/2024, 7B_1332/2024

Urteil vom 7. Januar 2025

II. strafrechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,

Gerichtsschreiber Clément.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Einstellung; Nichteintreten,

Beschwerden gegen die Entscheide der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 24. Oktober 2024 (AK.2024.330-AK und AK.2024.334-AK).

Erwägungen:

1. Am 26. Dezember 2023 und am 29. Februar 2024 erhob der Beschwerdeführer Strafanzeigen gegen verschiedene Mitarbeiter der Bank C.________. Unbekannte Mitarbeiter sollen ohne begründete Verdachtsmomente und in Verletzung des Bankgeheimnisses eine Verdachtsmeldung an die Meldestelle für Geldwäscherei erstattet haben. B.________, Kundenberater, soll eine unverschlüsselte E-Mail mit geschützten Informationen an den Beschwerdeführer versandt haben.

Am 20. Juni 2024 stellte das Untersuchungsamt St. Gallen (nachfolgend: Untersuchungsamt) die Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft und gegen B.________, jeweils wegen des Vorwurfs der Verletzung des Bankgeheimnisses, mit separaten Verfügungen ein.

Die vom Beschwerdeführer gegen diese Einstellungsverfügungen vom 20. Juni 2024 erhobenen Beschwerden wies das Kantonsgericht St. Gallen (nachfolgend: Kantonsgericht) mit zwei separaten Entscheiden vom 24. Oktober 2024 ab, soweit es darauf eintrat.

Dagegen gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerden in Strafsachen vom 2. Dezember 2024 (Verfahren 7B_1143/2024 i.S. Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft) und vom 6. Dezember 2024 (Verfahren 7B_1332/2024 i.S. Strafverfahren gegen B.________; jeweils Datum der Postaufgabe) ans Bundesgericht und beantragt sinngemäss, es seien die Beschlüsse des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2024 aufzuheben und es sei das Untersuchungsamt anzuweisen, die Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft und gegen B.________ "wieder aufzunehmen".

2. Das Bundesgericht vereinigt mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen, namentlich, wenn sie auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen und wenn sie gleiche Parteien sowie ähnliche oder gleiche Rechtsfragen betreffen (

Art. 71 BGG

i.V.m.

Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP

[SR 273];

BGE 133 IV 215

E. 1;

126 V 283

E. 1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren 7B_1143/2024 und 7B_1332/2024 zu vereinigen und die Beschwerden in einem einzigen Entscheid zu behandeln.

3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind ausschliesslich die angefochtenen Entscheide des Kantonsgerichts vom 24. Oktober 2024 (vgl.

Art. 80 Abs. 1,

Art. 90 BGG

). Soweit mehr verlangt oder thematisiert wird, als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf von vornherein nicht einzutreten (

BGE 142 I 155

E. 4.4.2;

136 II 457

E. 4.2;

136 V 362

E. 3.4.2).

4. Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (

Art. 42 Abs. 1 BGG

). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (

Art. 42 Abs. 2 BGG

). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (

BGE 146 IV 297

E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (

BGE 143 II 283

E. 1.2.2;

140 III 86

E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (

BGE 148 IV 356

E. 2.1, 39 E. 2.6;

147 IV 73

E. 4.1.2; je mit Hinweisen).

Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde - wie vorliegend - gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung eines Verfahrens richtet (ausführlich hierzu Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).

5. Der Beschwerdeführer äussert sich mit keinem Wort zu seiner Beschwerdelegitimation bzw. inwiefern ihm ein Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen soll, der ihn zu den Beschwerden in Strafsachen berechtigen würde. Damit kommt er den Begründungsanforderungen in beiden Verfahren offensichtlich nicht nach. Auf die Beschwerden ist nicht einzutreten.

6. Der Beschwerdeführer rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommen würde (" Star-Praxis";

BGE 146 IV 76

E. 2;

141 IV 1

E. 1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerden einzutreten ist.

7. Auf die Beschwerden ist im Verfahren nach

Art. 108 BGG

nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (

Art. 66 Abs. 1 BGG

).

Demnach erkennt die Einzelrichterin:

1. Die Verfahren 7B_1143/2024 und 7B_1332/2024 werden vereinigt.

2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und B.________, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Januar 2025

Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Einzelrichterin: Koch

Der Gerichtsschreiber: Clément