Complainant v. Appellate Court (Untimely Appeal of Non-Prosecution Decision)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertComplainant v. Appellate Court (Untimely Appeal of Non-Prosecution Decision) The complainant challenged the appellate court's decision, which had refused to restore the deadline for appealing the public prosecutor's decision not to initiate a criminal investigation against an unknown person (a police officer) for alleged abuse of office, after the appellate court had already deemed the initial appeal late. The Federal Supreme Court ruled that the appeal was clearly untimely because the appellate court's relevant decision and subsequent refusal to restore the deadline were delivered on August 12, 2024, meaning the appeal deadline expired on September 16, 2024 (considering the court recess), but the complainant submitted the appeal only on October 24, 2024. Therefore, the Federal Supreme Court found the appeal inadmissible under the summary procedure and dismissed the request for legal aid due to the hopelessness of the claims, thereby imposing costs on the complainant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 48 Abs.1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Complainant v. Appellate Court (Untimely Appeal of Non-Prosecution Decision): ). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal will not be entertained (Nichteintreten).
Used to reject the request for legal aid due to the obvious hopelessness of the claims.
Used to impose court costs on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1138/2024
Urteil vom 17. Dezember 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung und den Nachtragsbeschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 30. Juli 2024
(UE240219-O/U2).
Erwägungen:
1. Am 15. Mai 2024 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen eine unbekannte Täterschaft, namentlich ein Mitglied der Stadtpolizei Zürich, betreffend Amtsmissbrauch etc. Auf die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zürich (nachfolgend: Obergericht) mit Verfügung und Beschluss vom 5. Juli 2024 zufolge Verspätung nicht ein. Am 17. Juli 2024 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Dieses wies das Obergericht mit Verfügung und Nachtragsbeschluss vom 30. Juli 2024 ab. Mit Beschwerde in Strafsachen vom 24. Oktober 2024 (Postaufgabe) gelangte der Beschwerdeführer dagegen ans Bundesgericht. Am 16. Dezember 2024 ging eine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein.
2. Die Verfügung und der Nachtragsbeschluss des Obergerichts vom 30. Juli 2024 wurden als Gerichtsurkunde versandt und gingen dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. August 2024 am Schalter in 8802 Kilchberg ZH zu (Sendungsnummer xxx). Die Beschwerdefrist begann unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 16. August 2024 zu laufen und endete am 16. September 2024 (
Art. 46 Abs. 1 lit. b und
Art. 100 Abs. 1 BGG
). Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Händen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl.
Art. 48 Abs.1 BGG
). Die Beschwerde wurde indes erst am 24. Oktober 2024 (und mit zu geringer Frankatur) der Schweizerischen Post übergeben, mithin nach Ablauf der Beschwerdefrist, und ist folglich deutlich verspätet. Gleiches gilt ferner sinngemäss für die Verfügung und den Beschluss vom 5. Juli 2024, welche dem Beschwerdeführer zu einem noch früheren Zeitpunkt zugingen (nämlich am 17. Juli 2024).
3. Das Bundesgericht ist weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet.
4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach
Art. 108 BGG
nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG
). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen (
Art. 64 Abs. 1 BGG
).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément