Inadmissibility of criminal appeal regarding denial of justice due to insufficient legal reasoning under Article 42 BGG
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe Federal Supreme Court dismissed the criminal appeal against a cantonal upper court decision concerning alleged denial and delay of justice by prosecution authorities, leaving the lower court's refusal to entertain the complaint intact and placing procedural costs on the appellant while denying legal aid due to the appeal's futility. The dispute arose from a litigant's challenge regarding prosecutorial inaction and jurisdictional issues concerning supervisory complaints, which the lower court dismissed because the appellant failed to engage with the reasoning and raised irrelevant administrative road traffic matters. The decision was rendered based on the statutory requirements for reasoning and brief dismissal procedures under Articles 42(2), 106(2), and 108(1)(b) of the Federal Supreme Court Act (BGG).
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 65 Abs. 2 BGG; Inadmissibility of criminal appeal regarding denial of justice due to insufficient legal reasoning under Article 42 BGG: Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Schlagwörter
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KI-generiertVolltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_1129/2025
Urteil vom 17. November 2025
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis,
Bahnhofplatz 10, Postfach, 8953 Dietikon.
Gegenstand
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 15. Oktober 2025 (UV250017-O/U/GRO).
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Oktober 2025 betreffend Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Beschluss detailliert dar, aus welchen Gründen sie in Bezug auf die geltend gemachte Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend die Oberstaatsanwaltschaft nicht zuständig sei, weil die Beurteilung der vom Beschwerdeführer initiierten Aufsichtsbeschwerde in die Zuständigkeit der kantonale Justizdirektion falle. Die Vorinstanz führt weiter aus, weshalb hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung in Bezug auf die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis keine Rechtsverletzung auszumachen sei. Namentlich hält sie fest, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Ablaufs der von ihm selber gegenüber der Staatsanwaltschaft angesetzten Beurteilungsfristen nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Mit dieser Begründung setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Stattdessen schildert er Sachverhaltselemente, die im Zusammenhang mit einem strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren zu stehen scheinen, welches offensichtlich ausserhalb des vorinstanzlichen Streitgegenstands liegt. Die Beschwerde genügt damit den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde in Strafsachen offensichtlich nicht (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 297 E. 1.2). Auf sie ist daher im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. November 2025
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn